Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 02.09.2005 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch, in welcher Höhe die dem Kläger und seiner Ehefrau am 15.03.2005 von der Finanzverwaltung gezahlte Eigenheimzulage als Einkommen im Sinne von § 11 Sozialgesetzbuch 2. Buch – Grundsicherung für Arbeit – (SGB II) zu berücksichtigen ist und für welchen Zeitraum der Familie des Klägers als Bedarfsgemeinschaft dementsprechend ab 01.03.2005 mangels Hilfsbedürftigkeit Leistungen zur Versicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II – ALG II -) nicht zu gewähren sind. Der Kläger und seine Ehefrau wohnen mit ihren drei gemeinsamen Kindern im eigenen Haus und bezogen aufgrund des Antrags vom 17.11.2004 ab 01.01.2005 als Bedarfsgemeinschaft ALG II. Durch Bescheid des Finanzamts E vom 20.08.2002 erhalten der Kläger und seine Ehefrau für 8 Jahre bis 2009 eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 4.857,00 EUR, die jeweils am 15.03. jeden Jahres ausgezahlt wird.
Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von ALG II ab 01.03.2005 gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ganz auf, weil wegen des Erhalts der Eigenheimzulage nach ihren Berechnungen der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft des Klägers für 71 Tage gedeckt werden könne. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2005 als unbegründet zurück. Unter anderem führte sie darin aus, einmalige Einnahmen wie die Eigenheimzulage seien von dem Monat an bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen, in dem sie zuflössen, so dass im Falle des Klägers für 172 Tage kein ALG II-Anspruch bestehe. Soweit im Aufhebungsbescheid unzutreffend lediglich ein Zeitraum von 71 Tagen festgestellt worden sei, erfolge im Widerspruchsverfahren aber keine Änderung zu Lasten des Klägers.
Am 29.03.2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben, mit der er sich weiterhin gegen die Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen gewandt hat.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 zu verurteilen, ihm ab 01.03.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ohne Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Auffassung festgehalten.
Das SG hat die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 02.09.2005 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 01.03.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohne Anrechnung der Eigenheimzulage zu gewähren. Auf Nr. II der Gründe des Gerichtsbescheids wird verwiesen.
Gegen den ihr am 13.09.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 17.10.2005 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt sie folgendes vor:
Sie habe unter anderen aufgrund der Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen vom 25.04.2005 – L 8 AS 39/05 ER -, des LSG Schleswig Holstein vom 08.06.2005 – L 10 B 99/05 ER AS -, des LSG Hamburg vom 07.07.2005 – L 5 B 116/05 AS – und der Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V) vom 01.10.2005 ihre Rechtsauffassung geändert und sehe die Eigenheimzulage als zweckgebundenes Einkommen an, wenn folgende Kriterien erfüllt seien:
1. Sie wird für eine Immobilie verwendet, die nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist.
2. Sie wird nachweislich zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie verwendet.
3. Die zweckentsprechende Verwendung der Eigenheimzulage ist konkret dargelegt und nachgewiesen worden.
Diese Kriterien seien vorliegend jedoch nicht erfüllt.
Vorliegend handele es sich um ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen mit einer angegebenen Wohnfläche von 214 qm, wovon die eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 65 qm an die Eltern des Klägers, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers gehörten, vermietet sei. Ein Mehrfamilienhaus sei ihrer Ansicht nach nicht privilegiert und allein aus diesem Grund sei eine Anrechnung der Eigenheimzulage rechtmäßig und geboten. Tilgungsleistungen seien bei der Berechnung des SGB II – Anspruchs – wie vorliegend – grundsätzlich nicht als Bedarf anzuerkennen, weil anderenfalls der Vermögensaufbau gefördert würde. Auch die vom Kläger durch Vorlage von Einkaufsquittungen geltend gemachten Kosten seien nicht als zweckgerichtet zur Finanzierung des Hauses eingesetzt zu beurteilen, weil sie durch Einkauf von Materialien zur Renovierung des Hauses entstanden seien bzw. ein Zusammenhang mit der Finanzierung des Hauses fehle.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 02.09.2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, sein Zweifamilienhaus sei förderungsfähig bzw. schützenswertes Vermögen, weil zu berücksichtigen sei, dass Großfamilien in einem Gebäude zusammenleben möchten. Allenfalls möge die Schutzwirkung auf die von der Familie des Klägers bewohnte Wohnung beschränkt werden, was eine nur teilweise Anrechnung zur Folge hätte.
Auf Anforderung des Senats hat der Kläger die Jahreskontoauszüge 2005 der Darlehen der Sparkasse E mit den Darlehensnummern 001, 002 und 003 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger ALG II ab 01.03.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohne Anrechnung der Eigenheimzulage zu gewähren. Denn der Bescheid der Beklagten vom 23.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 ist im Ergebnis rechtmäßig und beschwert dem Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Zu Recht hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die Bewilligung von ALG II wegen nicht vorliegender Hilfebedürftigkeit für 71 Tage ab 01.03.2005 aufgehoben, weil die Bedarfsgemeinschaft des Klägers wegen der am 15.03.2005 zugeflossenen Eigenheimzulage jedenfalls nicht weniger als 71 Tage nicht hilfebedürftig war.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Die wesentliche Änderung im Sinne dieser Vorschrift trat vorliegend durch die Zahlung der Eigenheimzulage ein, die teilweise als Einkommen mit der Folge zu berücksichtigen war, dass Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft des Klägers nicht mehr vorlag.
Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II haben erwerbsfähige Personen nur Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch, soweit sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Bei grundsätzlich bestehender Hilfebedürftigkeit mindert unter anderem das zu berücksichtigende Einkommen die Geldleistungen der Agentur für Arbeit (§ 19 Satz 2 SGB II). Als Einkommen sind gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, zu denen grundsätzlich auch die dem Kläger gezahlte Eigenheimzulage gehört, zu berücksichtigen. Ausgenommen sind allein die in § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II aufgeführten Sozialleistungen sowie die in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 ALG II-V aufgeführten Einkommensarten.
§ 1 Abs. 1 ALG II-V vom 20.10.2004 sieht erst in der ab 01.10.2005 geltenden Fassung vor, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 ALG II-V ab 01.10.2005). Die § 1-3 in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung sind gem. der in § 6 ALG II-V (neue Fassung) getroffenen Übergangsregelung weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II), die vor dem 01.10.2005 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. § 1 Abs. 1 Nr. 7 ALG II-V neue Fassung ist damit vorliegend nicht anwendbar.
Gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Bei der Eigenheimzulage handelt es sich um eine zweckbestimmte Leistung dieser Art. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat zunächst auf die dazu gemachten Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG Detmold Bezug, wo auf die Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.04.2005 – L 8 AS 39/05 ER – des LSG Schleswig-Holstein vom 08.06.2005 – L 10 B 99/05 ER AS – des LSG Hamburg vom 07.07.2005 – L 5 B 116/05 ER AS und auf Kommentar Literatur verwiesen wird. Der erkennende Senat schließt sich dieser einheitlichen Auffassung an.
Der Beklagten folgend ist jedoch entsprechend des § 1 Abs. 1 Nr. 7 der ab 01.10.2005 geltenden Fassung der ALG II-V die Eigenheimzulage nur soweit nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Daraus folgt, dass vorliegend die zur Tilgung der Hypotheken-Darlehen verwendete Eigenheimzulage nur anteilig nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, weil es erstens nur um selbst genutztes Wohneigentum gehen kann und nicht um das ganze Haus und weil zweitens nur die Tilgung der Darlehen für die selbst genutzte Wohnung berücksichtigt werden kann, soweit sie von angemessener Größe ist.
Zunächst lässt sich nicht feststellen, dass die von der Familie des Klägers bewohnte Wohnung unangemessen groß ist. Galten in Anlehnung an die bis dahin in § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) enthaltene Verweisung auf das zweite Wohnungsbaugesetz bis 31.12.2001 Familienheime mit einer Wohnfläche bis zu 130 qm und Eigentumswohnungen mit bis zum 120 qm für eine vierköpfige Familie nicht als unangemessen groß und sollte zur Wahrung eines handhabbaren Maßstabes weiterhin an den Werten des Zweiten Wohnungsbaugesetzes festgehalten werden (vgl: Mecke in Eicher/Spellbrink SGB II § 12 Rdnr. 71) sind vorliegend die 149 qm der selbst genutzten Wohnung im eigenen Haus nicht zu groß, weil für jede weitere Person 20qm zu addieren sind. Insoweit hat der Senat keine Bedenken, die selbst genutzte Wohnung schon deshalb nicht lediglich als Eigentumswohnung, sondern als Familienheim zu bewerten, weil der Kläger und seine Ehefrau Eigentümer des ganzen Zweifamilienhauses sind und die übrigen 65 qm zudem nicht fremd-, sondern an die Eltern des Klägers vermietet sind.
Die bei der Tilgung der Hypotheken-Darlehen auf das selbst genutzte Wohneigentum beschränkte nur anteilige Berücksichtigung der Eigenheimzulage als zweckgebundenes Einkommen folgt dann ohne weiteres aus Sinn und Zweck der Grundsicherung nach dem SGB II, nicht den Vermögensaufbau der Leistungsempfänger zu fördern. Mithin besteht entgegen der Ansicht des Klägers auch ein sachlicher Grund dafür.
Im Übrigen wird dadurch nicht, ohne dass es darauf ankäme, in die Lebensführung und Lebensgewohnheiten eingegriffen, weil das Zusammenleben der Großfamilie dadurch tatsächlich nicht beeinträchtigt wird.
Die bei der Tilgung der Darlehen auf das selbst genutzte Wohneigentum beschränkte nur anteilige Berücksichtigung der Eigenheimzulage als zweckgebundenes Einkommen hat vorliegend zum Ergebnis, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die Nichterbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 ALG II-V jedenfalls nicht für mehr ganze Tage als zulässig geregelt hat, weil sie dabei zwar noch davon ausging, dass die Eigenheimzulage nicht als zweckgebundenes Einkommen zu berücksichtigen sei, jedoch nahm sie ausgehend von richtigen Berechnungsgrundlagen eine unzutreffende Berechnung vor und kam damit nur zu einer fehlenden Hilfebedürftigkeit für 71 Tage.
Bei zutreffender Berechnung ist von einem täglich ungedeckten Bedarf von 28,22 EUR auszugehen.
Dieser berechnet sich wie folgt:
monatlicher Gesamtbedarf: 2.351,95 EUR
zuzüglich freiwillige KV-Beträge: + 564,00 EUR
2.915,95 EUR
täglicher Gesamtbedarf: 97,20 EUR (2.915,95: 30)
abzüglich der lfd. tägl. Einnahmen: – 68,98 EUR (2.069,30: 30)
tägl. ungedeckter Bedarf: 28,22 EUR
Wäre nunmehr entsprechend der auch von der Beklagten nicht mehr vertretenen Auffassung die gesamte Eigenheimzulage nicht als zweckgebundenes Einkommen zu berücksichtigen, führte der Betrag des täglich ungedeckten Bedarfs von 28,22 EUR zu einer fehlenden Hilfebedürftigkeit von 172 ganzen Tagen (4.857: 28,22 = 172,11 EUR). Zutreffend hat von der Eigenheimzulage jedoch nur der Teil als zweckgebundene Einnahmen als Einkommen unberücksichtigt zu bleiben, der zur Finanzierung selbst genutzten Wohnraums eingesetzt wird. Die 149qm des selbst genutzten Wohnraums sind gerundet 70 % der Gesamtwohnfläche des Hauses von 214 qm. Dementsprechend sind auch nur 70 % der Tilgungsleistungen als zweckgebundene Finanzierung zu berücksichtigen. Laut den vom Kläger auf Anforderung des Senats vorgelegten Jahreskontoauszügen der Darlehenskonten für 2005 wurden jeweils ab März 2005 also jeweils für 10 Monate für die Tilgung der Darlehen, bezogen auf das ganze Haus, insgesamt 2.972,70 EUR (377,99 + 821,36 + 1.773,35) aufgewendet. 70 % von 2.972,70 EUR sind 2.080,89 EUR. Die Differenz zwischen der Eigenheimzulage in Höhe von 4.857,00 EUR und dem Betrag von 2.080,89 EUR (4.857 – 2.080,89 = 2.776,11) beträgt 2.776,11 EUR. Dieser Betrag, der nicht zur Tilgung des selbst genutzten Wohnraums und damit nicht zu dessen Finanzierung verwendet worden ist, ist durch den oben genannten Betrag des täglich ungedeckten Bedarfs von 28,22 EUR zu teilen (2.776,11: 28,22 = 98,37). Mithin wären im Ergebnis 89 ganze Tage fehlender Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft des Klägers festzustellen. Die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden nur festgestellten 71 Tage fehlender Hilfebedürftigkeit sind daher nicht zu beanstanden.
Die neben den Tilgungsleistungen vom Kläger außerdem als "in das Gebäude gesteckte weitere 469,73 EUR" sind nicht als zweckgerichtet verwendete Einnahmen als Einkommen unberücksichtigt zu lassen. Zum einen lässt sich nicht feststellen, dass die laut den vorgelegten Quittungen aus 2005 gekauften Artikel tatsächlich nur der selbst genutzten Wohnung zuzurechnen sind, zumal der Kläger selbst vorträgt, das Geld "in das Gebäude" gesteckt zu haben. Zum anderen handelt es sich bei den Artikeln nur um Artikel der Art, die zur Renovierung von Wohnraum Verwendung finden. Da das Haus bereits 1995 bezugsfertig war und nach dem Zeitraum von ca. 10 Jahren ohne weiteres von einer erforderlichen Renovierung auszugehen ist, sind diese weiteren Kosten jedenfalls nicht zur "Herstellung oder Anschaffung einer eigengenutzten Wohnung entstanden. Denn gem. § 194 Abs. 3 Nr. 4 Sozialgesetzbuch 3. Buch – Arbeitsförderung – (SGB III a.F.) galt die Eigenheimzulage nur dann nicht als Einkommen, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung verwendet wurde. Dies hat im Rahmen des SGB II ebenfalls Geltung.
Da die Aufhebung der ALG II-Bewilligung und die festgestellte fehlende Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft des Klägers für 71 Tage im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden ist, war die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG).
Erstellt am: 16.11.2006
Zuletzt verändert am: 16.11.2006