Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 16.10.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 13.11.2006), ist nicht begründet.
Zur Überzeugung des Senats ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zur vorläufigen Gewährung des vollen Regelsatzes – sondern nur 80% des Regelsatzes – verpflichtet hat, da es dem Antragsteller zumutbar sei, für den begrenzten Zeitraum von 1 1/2 Monaten hiermit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Zwar kürzt der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich die Regelsätze nicht auf 80% und damit das zum Leben Unerlässliche (so schon Beschluss vom 01.08.2005 – L 19 B 33/05 AS ER; ebenso der 9. Senat des LSG NRW Beschluss vom 29.09.2006 – L 9 B 87/06 AS ER LSG NRW). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Sachlage nicht vollständig aufgeklärt ist, hält es der Senat aber für sachgerecht, dem Antragsteller im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung (vgl. BverfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05) einen Abschlag von 80% des Regelsatzes zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorauszusetzende hinreichende Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens im Sinne von § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist aus vorstehenden Gründen nicht gegeben und die Bewilligung für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 14.12.2006
Zuletzt verändert am: 14.12.2006