Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 30.10.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1958 geborene Antragsteller erhält seit dem 01.01.2005 von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem 12. Kapitel des Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII). Im Einzelnen wurden monatliche Grundsicherungsleistungen im Zeitraum Januar bis August 2006 in Höhe von 729,44 EUR und im Zeitraum September bis November 2006 in Höhe von 728,55 EUR erbracht. Darüber hinaus erbrachte die Antragsgegnerin Leistungen für eine Haushaltshilfe im Zeitraum Januar bis September 2006.
Der Antragsteller ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Er ist alleiniger Erbe seines am 00.01.2006 verstorbenen Vaters. Seine jetzige Prozessbevollmächtigte ist mit Bestallungsurkunde vom 30.03.2006 durch das Amtsgericht Münster für den Aufgabenkreis "Regelung der Nachlassangelegenheit" und mit Bestallungsurkunde vom 31.08.2006 ergänzend für die Aufgabenkreise "Behördenangelegenheiten und Vermögenssorge" zur gesetzlichen Betreuerin des Antragstellers bestellt worden.
Am 30.05.2006 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, er habe das Erbe seines Vaters angetreten und aus einer Lebensversicherung circa 2.600 EUR erhalten, die er bereits ausgegeben habe. Im Rahmen weiterer Ermittlungen wurde bekannt, dass zur Erbschaft ein Bausparvertrag gehört. Laut Mitteilung der Bausparkasse T AG vom 02.08.2006 bestand am 31.07.2006 ein Sparguthaben von 2.797,77 EUR. Das Sparguthaben ist bisher nicht ausgezahlt worden. Aus einer durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers erstellten Aufstellung über erbfallbedingte Einnahmen und Ausgaben nach dem Tode des Erblassers vom 19.06.2006 ergibt sich ein Überschuss von 3.460,17 EUR.
Mit Bescheid vom 03.08.2006 zeigte die Antragsgegnerin die Überleitung der Rückzahlungsansprüche aus dem Bausparvertrag an. Der Antragsteller erhielt eine Durchschrift der Überleitungsanzeige an die Bausparkasse T AG vom selben Tage. Darin werden sämtliche Ansprüche des Antragstellers gegen die Bausparkasse auf Auszahlung vertraglicher Ansprüche aus dem konkret benannten Bausparvertrag, auf Auszahlung der Erbmasse sowie auf Wertersatz, soweit sie sich aus den §§ 145 ff. und §§ 1992 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ergeben, übergeleitet.
Mit Widerspruchschreiben vom 09.08.2006 vertrat der Antragsteller die Auffassung, es lasse sich eine pflichtgemäße Ermessensausübung, insbesondere eine Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Bausparsumme mit dem öffentlichen Interesse an der Anspruchsüberleitung nicht erkennen. Die Überleitung des Anspruchs auf die volle Bausparsumme sei offensichtlich tatbestands- und damit rechtswidrig. Die Gewährung der Sozialhilfe wäre auch erforderlich, wenn der Bausparvertrag früher ausgezahlt worden wäre. Bei der Forderung gegen die Bausparkasse handele sich um Vermögen und nicht um Einkommen. Durch die Kündigung werde das angesparte Vermögen auszahlungsreif, dies ändere aber nichts an der Rechtsnatur als Vermögen. Dem Antragsteller stehe ein Vermögensfreibetrag von 2.600 EUR zu. In Höhe dieses Freibetrages hätte eine Überleitung nicht erfolgen dürfen. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Bausparsumme durch Kündigung des Vertrages sei der Antragsteller mittellos und Forderungen der Stadt Münster sowie des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe ausgesetzt. Auch Betreuungskosten für die gesetzliche Betreuung in Nachlassangelegenheiten stellten einen weiteren Schuldposten dar. Die Bausparsumme decke nicht einmal diese Schulden ab. Daher sei dem Antragsteller der Anspruch aus dem Bausparvertrag in voller Höhe zu belassen. Im Übrigen liege ein Härtefall vor, da aus dem Bausparvermögen Sonderbedarfe an Wohnungseinrichtung, Hausrat, therapeutischen Mitteln, Literatur und Vorsorgebedarf für sein Alter zu decken seien. Der Bausparvertrag stelle im Übrigen eine Art Altersabsicherung der Eltern für den Antragsteller dar. Dem mutmaßlichen Willen der Erblasser sei Rechnung zu tragen.
Mit Bescheid vom 13.09.2006 nahm die Antragsgegnerin Bewilligungsbescheide für Grundsicherungsleistungen in den Monaten Februar und März 2006 zurück, da Einkommen aus der Erbschaft hätte berücksichtigt werden müssen und deshalb Grundsicherung zu Unrecht gewährt worden sei. Das Erbe belaufe sich auf 13.034,79 EUR einschließlich bereits erhaltener Beträge und des noch nicht ausgezahlten Bausparvertrages. Ausgaben, die direkt mit der Erbangelegenheit in Verbindung stünden, seien abzusetzen. Nicht berücksichtigt werden könnten allerdings Ausgaben zur Deckung eines eigenen Bedarfs (z.B. Transport von Möbeln, Renovierung der Wohnung in Münster, Kauf von neuen Möbeln und Büchern). Von den geltend gemachten Ausgaben könne ein Betrag von 6.399,41 EUR anerkannt werden. Von der Erbschaft verbleibe daher ein Vermögensbetrag von 6.635,38 EUR. Unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages von 2.600 EUR habe der Antragsteller im Januar 2006 über Vermögen in Höhe von 4035,30 EUR verfügen können und damit die Freigrenze überschritten. Das Erbe sei in Teilbeträgen bereits ausgezahlt worden. Unabhängig von der vermögensrechtlichen Betrachtung seien die Auszahlungen als Einkommen im jeweiligen Zuflussmonat auf den Bedarf anzurechnen. Der Einkommens- und Vermögenseinsatz sei auf den genannten Betrag zu beschränken. Wegen Überleitung des Bausparvertrages könne lediglich ein Betrag von 1.237,61 EUR zurückgefordert werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2006 wies die Antragsgegnerin den gegen die Überleitungsanzeige gerichteten Widerspruch des Antragstellers zurück. Bei dem sich aus der Erbschaft ergebenden Erbanspruch und bei den bereits erfolgten Auszahlungen der Erblasser handele sich um gegenüber der Sozialhilfe vorrangiges Vermögen und Einkommen. Es handele sich auch nicht um geschütztes Vermögen. Insbesondere fehle etwa jede Zweckbindung zur Alterssicherung. Auch eine Härte hinsichtlich des einzusetzenden Vermögenswertes könne nicht erkannt werden. Ausgaben in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erbschaft seien bereits anerkannt worden. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sei dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe Vorrang einzuräumen. Im Rahmen der Ermessensausübung sei auch die Höhe des Bausparvermögens berücksichtigt worden. Da dem Sozialamt der Erbfall erst verspätet gemeldet worden sei, seien durchgängig weiterhin Sozialhilfeleistungen gewährt worden. Dies wäre bei rechtzeitiger Kenntnis nicht oder allenfalls im Rahmen der erweiterten Hilfe erforderlich gewesen.
Zeitgleich mit seiner hiergegen am Sozialgericht Münster am 11.10.2006 erhobenen Klage hat der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 03.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2006 anzuordnen.
Er habe zu keinem Zeitpunkt ein Vermögen oberhalb des ihm zustehenden Freibetrages von 2.600 EUR zur freien Verfügung gehabt. Zahlungen aus dem Nachlass hätten zugleich zu tilgende Nachlass- und Erblasserverbindlichkeiten gegenübergestanden. Im Übrigen habe der Antragsteller die jeweils erhaltenen niedrigeren Teilbeträge für seinen Bedarf sofort ausgegeben. Mangels Zustimmung der Antragsgegnerin zur Auflösung des Bausparvertrages, die erst unter dem 13.09.2006 erfolgt sei, habe das Bausparguthaben bis dahin nicht zur Verfügung gestanden. Im Übrigen dürfe gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII ein Übergang des Anspruchs nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Zahlung die (Sozialhilfe-) Leistungen nicht erbracht worden wäre. Vor dem 13.09.2006 hätte die Bausparkasse das Guthaben aber nicht zur Auszahlung bringen können. Das Bausparguthaben liege im Übrigen nur 197,77 EUR über dem Freibetrag. Zudem habe die Antragsgegnerin die Speditionskosten für die Räumung der Wohnung des Erblassers in Höhe von 315,98 Euro sowie die Kosten in Höhe von 327 EUR und 200,35 EUR für die Anschaffung von Regalen zur Unterbringung der ausgeräumten Bücher in der Wohnung des Antragstellers sowie für die vor Anbringung der Regale frei und instand zu setzenden Regalflächen zu Unrecht nicht von der Erbschaft abgezogen. Der Antragsteller habe lediglich Bedarf gedeckt, der ihm insbesondere gemäß § 90 Nr. 4 und 7 SGB XII zuzubilligen sei. Im Übrigen hat der Antragsteller sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und wiederholt.
Mit Beschluss vom 30.10.2006 hat das Sozialgericht Münser den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es lasse dahinstehen, ob die angefochtenen Bescheide offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig seien. Die allgemeine Interessenabwägung falle jedoch mit Blick auf die gesetzliche Wertung des § 93 Abs. 3 SGB XII und die auch hier maßgebliche Negativevidenzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Überleitungsfällen zu Gunsten der Antragsgegnerin aus.
Mit seiner Beschwerde vom 06.11.2006 gegen den ihm am ein 30.10.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller ausgeführt, das Sozialgericht hätte die Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht offen lassen dürfen. In Ergänzung seines bisherigen Vorbringens hat er eine fehlende Kongruenz der Zeiträume, für die der Anspruch gegen die Bausparkasse bestehe und andererseits die Leistung der Antragsgegnerin erbracht worden sei, gerügt. Das Bausparguthaben werde für eine lange Ansparzeit seit Abschluss des Bausparvertrages am 04.12.2000 als Bausparvermögen und nicht als Einkommen gewährt. Die Antragsgegnerin habe keine Begrenzung der Überleitung des Anspruchs im Hinblick auf die von ihm erbrachten Leistungen vorgenommen. Es fehle an einem direkten Zusammenhang zwischen der Nichtleistung der Bausparkasse und den Grundsicherungsleistungen der Antragsgegnerin. Die Bausparkasse habe nicht vor Erteilung des Erbscheins leisten können. Es fehle an einer pflichtgemäßen Ermessensausübung gegenüber dem Antragsteller und der Bausparkasse. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der überörtliche Sozialhilfeträger trotz Leistungserbringung seinerseits von einer Überleitung abgesehen habe. Die Situation des Antragstellers nach dem Tode des Erblassers sei ebenso zu berücksichtigen wie der mutmaßliche Verwendungszweck des Bausparguthabens. Auch die Altersvorsorge des Antragstellers sei in die Erwägungen einzubeziehen.
Die Antragsgegnerin gehe im Übrigen davon aus, dass ihre Grundsicherungsleistungen an den Antragsteller rechtswidrig gewesen seien und daher zumindest für überschneidende Zeiträume zurückgenommen werden müssten. Die sozialrechtliche Anspruchsüberleitung setze aber rechtmäßige Sozialleistungen voraus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Münster zu dem Hauptsacheverfahren S 16 SO 118/06 und 108/06 verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 13.11.2006 lediglich hinsichtlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne nähere Begründung abgeholfen hat, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31.07.2006 bzw. der nachfolgenden Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.09.2006 anzuordnen.
Nach § 86b Abs. 1 Nr.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Gemäß § 93 Abs. 3 SGB XII haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, keine aufschiebende Wirkung.
Die nach § 86b Abs. 1 SGG erforderliche Interessenabwägung geht zur Überzeugung des Senats zu Ungunsten des Antragstellers aus.
Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Überleitungsbescheides gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII wirft eine Reihe durch sozialgerichtliche Rechtsprechung bisher nicht oder nicht abschließend geklärter Rechtsfragen auf. Insoweit beurteilt der Senat die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage als zumindest offen. Der Senat vermag sich zwar der Auffassung des Sozialgerichts nicht anzuschließen, dass vorliegend die so genannte Negativevidenzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwGE 92,281) einschlägig ist. Danach ist eine Überleitung ausgeschlossen, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht besteht. Zwischen den Beteiligten ist das grundsätzliche Bestehen eines Auszahlungsanspruchs gegenüber der Bausparkasse aber, worauf die Bevollmächtigte des Antragstellers zu Recht hinweist, nicht streitig.
Schon in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zu § 90 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) war aber streitig, ob eine Überleitung nur bei rechtmäßiger Hilfegewährung in Betracht kommt (vgl. zum Streitstand Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 93 SGB XII RdNr. 7 m.w.N.). Auch § 93 SGB XII ist nicht zu entnehmen, dass die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige auf die Rechtmäßigkeit der gewährten Hilfeleistung Bedacht zu nehmen hat (Wahrendorf, a.a.O.). Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin ausweislich ihres Bescheides vom 13.09.2006 lediglich die Bewilligungen für die Monate Februar und März 2006 zurückgenommen hat und daher nicht, wie vom Antragsteller angedeutet, von einer Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung insgesamt ausgeht.
An einer kausalen Verknüpfung von Hilfegewährung und Drittforderung bestehen bei zumindest seit Januar 2006 durchgehenden Leistungsbezug derzeit zur Überzeugung des Senats keine durchgreifenden Zweifel. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, soweit man dies für maßgeblich hält, der Erbschein am 03.03.2006 erteilt wurde. Eine nachfolgende Auszahlung des Bausparguthabens hätte als vorrangige Leistung die Hilfegewährung der Antragsgegnerin ggf. obsolet gemacht. Zwar steht einer Überleitung von Ansprüchen, die zum geschützten Einkommen oder Vermögen gehören, die sozialhilferechtlichen Wertung der §§ 82 und 90 SGB XII entgegen (vgl. Wahrendorf, a.a.O.). Insoweit bedarf es aber zunächst weitergehender Überlegungen, ob es sich bei dem Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Bausparvermögens sozialhilferechtlich um Einkommen oder Vermögen handelt. Der Antragsteller dürfte sich insoweit zunächst nicht darauf berufen können, dass das Bausparvermögens als Ansparung sozialhilferechtlich zwingend als Vermögen einzustufen ist. Denn die Ansparung ist nicht durch ihn, sondern durch den Erblasser erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.02.1999, 5 C 16/98) hat etwa entschieden, dass die Auszahlung eines geerbten Unterhaltsanspruchs Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG darstellt. Im Falle der Auszahlung einer Forderung interessiere sozialhilferechtlich grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung, das Gesetz stelle vielmehr allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert als Einkommen ab. Das gelte nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde. Denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen.
Unabhängig davon überzeugen die Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich der Einordnung des Bausparguthabens als geschützte Vermögenspositionen etwa zur Altersvorsorge nicht. Eine objektive oder auch subjektive Zweckbestimmung ist nicht dargelegt. Der Antragsteller selbst stellt auf den mutmaßlichen Erblasserwillen ab. Ersichtlich handelt es sich bei dem Bausparguthaben auch nicht um angemessenen Hausrat oder Gegenstände zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 4 und 7 SGB XII. Auch Härtegründe im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII vermag der Senat im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu erkennen.
Hinsichtlich der durch den Antragsteller als fehlerhaft gerügten Ermessensentscheidung weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 90 Abs. 1 BSHG keine hohen Anforderungen an die Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung zu stellen sind (vgl. etwa BVerwGE 34,255). Es spricht vieles dafür, auch unter Geltung des § 93 Abs. 3 SGB XII die Rechtsfigur des intendierten Ermessens, bei denen durch das Gesetz selbst schon eine bestimmte Richtung vorgezeichnet ist, zu übernehmen (vgl. Wahrendorf, a.a.O., RdNr. 16). Im Widerspruchsbescheid hat die Antragsgegnerin deutlich zu verstehen gegeben, dass sie der Durchsetzung des Nachranggrundsatzes gegenüber privaten Interessen den Vorrang gibt. Auch dies rechtfertigt zumindest die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Überleitungsentscheidung nicht.
Stellt sich somit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumindest als offen dar, vermag der Senat keine Gründe zu erkennen, die es rechtfertigen könnten, dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegenüber dem Vollzuginteresse der Antragsgegnerin Vorrang einzuräumen. Ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 93 Abs. 3 SGB XII kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 11.01.2007
Zuletzt verändert am: 11.01.2007