Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.06.2006 geändert und der Klägerin für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, I beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1981 geborene Klägerin mietete am 00.05.1999 eine 55 m² große Zweizimmerwohnung in I zu einem monatlichen Mietzins von 470 DM (410 DM Kaltmiete zuzüglich 60 DM Betriebskostenvorschuss) zum 01.07.1999 an. Zuvor hatte das Jugendamt der Stadt I die Anmietung einer eigenen Wohnung der damals minderjährigen Klägerin befürwortet und dies dem Sozialamt mitgeteilt.
Auf den Sozialhilfeantrag vom 28.06.1999 bewilligte die Stadt I als zuständiger Sozialhilfeträger Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Sie bewilligte als Kosten der Unterkunft lediglich 405,00 DM, wobei sie sich hieran an der Mietobergrenze orientierte. Die Erteilung eines ausdrücklichen Hinweises an die Klägerin auf Reduzierung der tatsächlich zu zahlenden Unterkunftskosten ist nicht aktenkundig. Sozialhilfe wurde zunächst aber lediglich im Juli 1999 gezahlt; danach konnte die Klägerin ihren Lebensunterhalt durch eine Ausbildungsvergütung und Berufsausbildungsbeihilfe sicherstellen. Am 28.08.2000 beantragte die Klägerin erneut Sozialhilfe. In dem Antrag ist unter anderem die nachfolgende Erklärung der Klägerin festgehalten: "Auf die Festsetzung der Mietobergrenze bin ich erneut hingewiesen worden". In der Folgezeit wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 414,00 DM als angemessen berücksichtigt.
In einem internen Vermerk vom 09.10.2000 ist hierzu ausgeführt, es werde nur die Mietobergrenze berücksichtigt, da der Mietvertrag bereits vor Beantragung der Sozialhilfe ohne Zustimmung des Sozialamts unterschrieben worden sei.
Ab März 2001 erhielt die Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe sowie Wohngeld. Am 05.07.2004 beantragte sie erneut Sozialhilfe. Sie unterschrieb die nachfolgende Erklärung: " Mir wurde erklärt, dass die Miete über der MOG für 1 Personen liegt und längstens für 6 Monate anerkannt werden kann". Mit Bescheid über die Gewährung von laufenden und einmaligen Leistungen nach dem BSHG wurde ab Juli 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 491,25 EUR unter Berücksichtigung eines besonderen Mietzuschusses in Höhe von 128 EUR geleistet. Zudem bezog die Klägerin Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit.
Seit Juli 2004 beträgt die Kaltmiete für die von der Klägerin bewohnte Wohnung 250 EUR; die Nebenkosten sind mit 35 EUR monatlich veranlagt.
Auf den Antrag der Klägerin vom 26.08.2004 bewilligte die Beklagte sodann Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 285 EUR (Kaltmiete 195 EUR, Betriebskosten 35 EUR, Heizkosten 55 EUR). Mit Widerspruch vom 30.12.2004 vertrat die Klägerin die Auffassung, die berücksichtigen Kosten der Unterkunft seien um 55 EUR zu niedrig. Zugleich teilte sie mit, dass ihr Vater ab dem 01.01.2005 bis zum 28.02.2005 mit in die Wohnung einziehen und die Hälfte der tatsächlichen Unterkunftskosten von insgesamt 340 EUR übernehmen werde. Der Klägerin wurde daraufhin aufgrund der vollständigen Übernahme der Kosten der Unterkunft für Januar 2005 im Februar 2005 ein um die Überzahlung geminderter Betrag zur Auszahlung gebracht. Ein entsprechender schriftlicher Bescheid ist nicht aktenkundig. Allerdings soll der Klägerin laut Vermerk vom 30.12.2004 mitgeteilt worden sein, dass im Februar 2005 ein Mietanteil einbehalten werde.
Mit Schreiben vom 05.01.2005 teilte die Beklagte mit, es könnten nur angemessene Unterkunftskosten in der bisherigen Höhe für einen 1-Personen-Haushalt berücksichtigt werden. Ein Hilfeempfänger, der in eine unangemessen teure Wohnung umziehe, handele auf eigenes Risiko und müsse damit rechnen, dass ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für seine Wohnung von Anfang an anspruchsmindernd entgegengehalten werde, er hätte eine angemessen teure Wohnung anmieten können. Nach Akteneinsicht durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten teilte die Klägerin mit Schreiben vom 24.03.2005 und 12.05.2005 mit, es könne nicht nachvollzogen werden, dass sie ohne vorherige Zustimmung in eine unangemessen teure Wohnung umgezogen sein solle. Es werde um Mitteilung gebeten, bis zu welcher Höhe Unterkunftskosten für angemessen angesehen würden und dass ein Umzug in eine angemessene Unterkunft verlangt werde.
Mit Widerspruchbescheid vom 29.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe lediglich Anspruch auf den bei der Bewilligung zu Grunde gelegten Betrag von 230 EUR als Kaltmietzins, und zwar ausgehend von einem noch angemessenen Mietzins von 5,10 EUR pro Quadratmeter. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass es ihr seit August 2000 unmöglich gewesen sei, eine angemessene Unterkunft zu finden.
Mit ihrer am 23.09.2005 beim Sozialgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Übernahme der Unterkunftskosten im Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Die Klägerin habe bei erstmaliger Antragstellung niemand darauf hingewiesen, die Kosten der Unterkunft, in die sie gerade auf Anregung des Jugendamtes habe einziehen sollen, seien zu hoch. Auch bei Beantragung der Sozialhilfe ab August 2000 und später sei sie nicht aufgefordert worden, sich eine preiswertere Wohnung zu suchen. Bereits in der Vergangenheit, also während der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, sei die Verfahrensweise des zuständigen Sozialamtes rechtswidrig gewesen. Dies bedeute aber nicht, dass die Beklagte die frühere rechtswidrige Praxis des Sozialamtes als Begründung dafür heranziehen könne, diese auf die Anwendung des SGB II zu übertragen. Das Sozialamt hätte die Möglichkeit gehabt, bei Beantragung der Sozialhilfe im August 2000 die Klägerin aufzufordern, eine günstigere Wohnung zu suchen. Eine solche Aufforderung sei bis heute nicht ergangen.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, eine Zusicherung hinsichtlich der Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft sei nie erfolgt. Von Anfang an seien nur Leistungen in Höhe der Mietobergrenze von damals 405 DM anerkannt worden. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Miete erstattet bekommen. Bei Umstellung von Sozialhilfeleistungen auf Leistungen nach dem SGB II habe sie daher nicht über die Regelung des § 22 SGB II informiert werden müssen. Die bisherige Verwaltungspraxis und Rechtsanwendung sei auf das neue Rechtsgebiet übertragen worden. Der Abschluss des Mietvertrages sei bereits 1999 ohne Zustimmung des Sozialamtes erfolgt. Lediglich die Anmietung einer eigenen Wohnung sei in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt erfolgt.
Mit Beschluss vom 02.07.2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin sei bereits seit Jahren bekannt gewesen, dass die ihr entstehenden Mietkosten unangemessen hoch seien und nur in begrenztem Umfang aus Steuermitteln getragen würden. Der von der Beklagten ab Januar 2005 anerkannte Betrag von 230 EUR für Kosten der Unterkunft einschließlich der Betriebskosten entspreche der bis zum 30.12.2004 anerkannten Höhe. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass es ihr innerhalb einer angemessenen Frist ab 2005 nicht möglich oder nicht zuzumuten gewesen wäre, durch entsprechende Maßnahmen die Kosten der Unterkunft zu senken. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten gewesen, die Klägerin vor Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II erneut darauf hinzuweisen, dass die bereits bekannte Überhöhung der Unterkunftskosten von ihr nicht getragen werde. Eine Schonfrist von bis zu sechs Monaten könne die Klägerin nach alledem nicht in Anspruch nehmen.
Gegen den ihr am 08.06.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 12.06.2006. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, ihr sei niemals mitgeteilt worden, dass die Kosten der Unterkunft als nicht angemessen angesehen würden. Ebenso sei sie niemals von der Beklagten aufgefordert worden, durch einen Umzug die Unterkunftskosten zu senken. Mit Schreiben vom 12.05.2005 sei die Beklagte ausdrücklich gebeten worden, mitzuteilen, bis zu welcher Höhe Unterkunftskosten der Klägerin für angemessen angesehen würden, damit die Klägerin die Möglichkeit hätte, sich entsprechend einzurichten und eine passende Wohnung zu suchen. Darauf sei bisher keine Reaktion erfolgt. Der Klägerin sei bis heute nicht mitgeteilt worden, bis zu welcher Höhe Kosten der Unterkunft als angemessen angesehen und übernommen würden. Auch in der Zeit vor Inkrafttreten des SGB II sei die Klägerin niemals aufgefordert worden, durch einen Umzug die Kosten der Unterkunft zu senken. Vielmehr habe sie gerade im Einvernehmen mit Jugendamt und Sozialamt die Wohnung angemietet.
Im Übrigen bedürfe die Klägerin als junge Volljährige weiterhin besonderer Hilfe. Sie sei darauf angewiesen, in unmittelbarer Nachbarschaft zur elterlichen Wohnung, die nach Trennung der Eltern nunmehr allein von der Mutter bewohnt werde, wohnen bleiben zu können.
Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für überzeugend. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits mit Bescheid vom 19. Juni 1999 das Sozialamt der Stadt Herne der Klägerin lediglich die angemessenen Kosten bewilligt habe und mit Bescheid vom 20.09.2004 die angemessenen Mietkosten auf 230 EUR festgesetzt worden seien, sei der Kläger bereits zum 01.01.2005 bekannt gewesen, dass die Kosten der Unterkunft die Angemessenheitsgrenze überschritten. Auf die sechsmonatige Frist des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II könne sich die Klägerin nicht berufen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfebeschluss vom 12.06.2006).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin vom 12.06.2006 ist begründet. Das Sozialgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, der Klägerin für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Klage kann zur Überzeugung des Senats hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) nicht abgesprochen werden.
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Senat geht derzeit mangels entgegenstehenden Vortrages der Klägerin, die zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, keine preisgünstigere Wohnung im Stadtgebiet der Stadt Herne anmieten zu können, insoweit zwar davon aus, dass für einen 1-Personenhaushalt bei Anwendung der durch die Beklagte im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegten Maßstäbe (vgl. zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft der ausführliche Beschluss des Senats vom 01.12.2006, L 20 B 293/06 AS ER) und insbesondere der so genannten "Produkttheorie" (vgl. auch nach den bisher allein vorliegenden Pressemitteilungen die Entscheidungen des 7. Senats des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006) ein Betrag von 230 EUR (5,10 EUR – 45 m²) als Obergrenze angemessener Kosten der Unterkunft anzusetzen ist.
Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Klägerin übersteigen diesen Betrag, jedenfalls ausgehend von alleiniger Kostentragung, wie sie bei Antragstellung angedacht war.
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Die Prüfung, ob dem Hilfebedürftigen eine Frist von bis zu sechs Monaten für die Suche einer neuen Wohnung wegen Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels einzuräumen war, setzt zur Überzeugung des Senats regelmäßig aber voraus, dass die Leistungsempfänger inhaltlich richtig über die maßgebliche angemessenen Miethöhe informiert worden sind (vgl. Termin-Bericht Nr. 58/06 des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 abrufbar unter www.bundessozialgericht.de). In der Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung der bisher allein in Form von Pressemitteilungen vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bisher aber nicht abschließend geklärt, welche konkreten Anforderungen an den Inhalt einer Kostensenkungsaufforderung zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Rheinland-Pfälzischen Landessozialgerichts soll der Leistungsträger verpflichtet sein, darauf hinzuweisen, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße in Quadratmetern bezogen auf den allein stehenden Hilfebedürftigen bzw. die Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaften lebenden Personen sowie den Kaltmietpreis/m²-Wohnfläche zu erfüllen sind. Danach sei der Hilfebedürftige darüber aufzuklären, dass die Bemühungen um eine seinen Vorgaben entsprechende Wohnung nachzuweisen seien (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2006, L 3 ER 148/06 AS).
Dem Bundessozialgericht dürfte hingegen dahingehend beizupflichten sein, dass allein der Wechsel des Leistungsträgers zum 01.01.2005 eine erneute Aufklärung in Bezug auf die Angemessenheit einer Wohnung nicht erforderlich macht (BSG, a.a.O.). Es genüge vielmehr, wenn die Information zur angemessenen Miethöhe bereits vor dem 01.01.2005 durch einen Träger der Sozialhilfe im Rahmen des früheren Sozialhilfebezugs erteilt worden sei.
Vorliegend kann der Beklagten nicht zugestimmt werden, dass schon die in früheren Bewilligungsbescheiden vorgenommene Anerkennung von Kosten der Unterkunft unterhalb der tatsächlichen Kosten als hinreichender Hinweis auf die Höhe angemessener Kosten der Unterkunft ausreicht. Allerdings ist die Klägerin ausweislich der Verwaltungsakten spätestens im August 2000 darüber informiert worden, dass Kosten der Unterkunft oberhalb der Mietobergrenze nicht anerkannt werden könnten. Insbesondere ist aber bei Antragstellung im Juli 2004 deutlich gemacht worden, dass die Mietobergrenze für eine Person überschritten sei und die tatsächlichen Kosten längstens für sechs Monate anerkannt werden könne. Im Zusammenhang mit den tatsächlich erfolgten Bewilligungen von Sozialhilfe hätte der Klägerin durchaus klar werden können, dass Anspruch auf Übernahme der Kosten in tatsächlicher Höhe nicht bestand. Festzuhalten bleibt allerdings, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die von ihr konkret ab Januar 2005 zu beanspruchenden angemessenen Unterkunftskosten nicht vorliegt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung der Frage, welche Anforderungen im Einzelnen an die Hinweispflicht der Leistungsträger nach dem SGB II und SGB XII zu stellen sind, spricht zur Überzeugung des Senats daher Vieles dafür, hinreichende Erfolgsaussichten der Klage in Konstellationen wie der vorliegenden nicht verneinen zu können.
Letztlich kann dies im hier zu entscheidenden Fall aber dahinstehen. Der Beklagten war Ende Dezember 2004 bekannt, dass im Haushalt der Klägerin für den Zeitraum Januar bis Februar 2005 auch ihr Vater leben würde. Die Beklagte hat dies zum Anlass genommen, die Kosten der Unterkunft der Klägerin für diesen Zeitraum um den von ihrem Vater zu tragende hälftigen Anteil zu reduzieren. Aus den Verwaltungsakten der Beklagten wird nicht ersichtlich, ob die Klägerin über die für einen Zwei-Personen-Haushalt angemessenen Kosten der Unterkunft aufgeklärt wurde bzw. welchen Maßstab die Beklagte insoweit zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft angelegt hat. Ausgehend von einem Quadratmeterpreis von 5,10 EUR und einer Wohnungsgröße von 60 m² ergibt sich nämlich bereits eine Kaltmiete 306 EUR. Die Beklagte hat ausweislich etwa der Bedarfsberechnung für den Monat Februar 2005 tatsächlich lediglich Kosten der Unterkunft in Höhe von 115 EUR und damit offenbar ausgehend von einem 1-Personen-Haushalt anerkannt. Die Klägerin selbst hat ausweislich ihres Widerspruchs vom 30.12.2005 für den Zeitraum der Haushaltsführung mit ihrem Vater lediglich einen Betrag von 170 EUR inklusive Heizkosten geltend gemacht. Ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 wurden die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die zwar keinen Anspruch von mehr als 230 EUR Kosten der Unterkunft, wohl aber von mehr als 115 EUR gerechtfertigt hätten, nicht berücksichtigt. Zwischenzeitliche und damit zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordene Bescheide liegen bisher allerdings nicht vor. Es liegt allerdings nahe, dass die Klägerin über die Einbehaltung in Kenntnis gesetzt wurde. Die weitere Überprüfung im Klageverfahren erscheint erforderlich und rechtfertigt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 11.01.2007
Zuletzt verändert am: 11.01.2007