Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T, E, wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 11.12.2006), ist unbegründet.
Der Senat tritt der nach eigener Prüfung als zutreffend erachteten Begründung des angefochtenen Beschlusses bei und sieht insoweit von einer Wiederholung ab, § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG.
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist ein Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG im Sinne einer absoluten Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Regelung weiterhin nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorbringt, er habe langjährig gegen seine mietvertraglich übernommene Verpflichtung zur Durchführung regelmäßiger Schönheitsreparaturen verstossen, indem er seit 1996 und damit seit 10 Jahren keinerlei Renovierungsarbeiten mehr durchgeführt hat, spricht bereits dies gegen die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung: Der langsam fortschreitende Verfall einer Unterkunft kann dem Antragsteller nicht unbemerkt geblieben sein. Gleich-wohl hat er mehrjährig nichts unternommen, um einem als unbefriedigend empfundenen Zustand abzuhelfen. Vor diesem Hintergrund müssten ganz besondere Umstände vorliegen bzw. vorgetragen werden, um nunmehr die Notwendigkeit einer sofortigen Abhilfe darzulegen.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung besondere Eilbedürftigkeit aus der Vermutung herzuleiten versucht, er könnte mit einer Renovierung das Ergebnis des anstehenden familienpsychologischen Gutachtens wegen des angestrebten Umgangsrechts mit seinem Sohn beeinflussen, überzeugt dies nicht. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund in dem Verfahren 178 F 4944/06 vom 09.11.2006 sprechen mehrere Gesichtspunkte gegen einen dauerhaften Aufenthalt des Sohnes des Antragstellers bei diesem, die wohl kaum durch den Eindruck einer frisch renovierten Wohnung auf die Gutachterin ausgeräumt werden dürften.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
Ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114ff ZPO besteht nicht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO aufweist.
Erstellt am: 17.01.2007
Zuletzt verändert am: 17.01.2007