Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.10.2006 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 24.11.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 28.11.2006), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.04.2006 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30.03.2006 auf den Antrag des Antragstellers gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet. Auch die zwischenzeitlich nach Erlass des Widerspruchbescheides vom 17.10.2006 beim Sozialgericht Köln erhobene Klage vom 08.11.2006 (S 6 AS 246/06) entfaltet aufschiebende Wirkung.
Der Senat verweist zur Begründung auf die ins Einzelne gehenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 28.11.2006 (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Das Sozialgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es für die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nicht darauf ankommt, ob der Adressat ihn verstanden hat, sondern es ist maßgeblich, dass er aus sich heraus verständlich und bestimmt genug ist. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 18.12.2006 (L 20 B 270/06 AS ER) insbesondere die Problematik der Unbestimmtheit eines lediglich an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheides zum Anlass genommen, die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Rechtsbehelfe als bestenfalls offen zu bewerten (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2006, L 5 B 549/06 AS ER; Sozialgericht Münster, Beschluss vom 12.09.2006, S 5 AS 115/06 ER; Sozialgericht Gießen, Urteil vom 13.11.2006, S 26 AS 551/05; Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 13.06.2006, S 9 AS 834/06; Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 28.08.2006, S 31 AS 340/06 ER). In diesem Beschluss hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 38 S. 1 SGB II eine entsprechende Vorgehensweise nicht zu rechtfertigen vermag, da bereits der Wortlaut ("Entgegennahme") der Vorschrift eine Verpflichtung zur Erstattung kaum mit einschließen dürfte (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und Sozialgericht Münster, a.a.O.). Die Vermutungsregelung des § 38 SGB II dient allein der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie (vgl. Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 38 RdNr. 2 unter Verweis auf BT-Drs 51/1516, S. 63), da zur Durchsetzung der Individualansprüche ansonsten jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen beantragen müsste. Es spricht daher auch zur Überzeugung des Senats viel dafür, dass Aufhebungs- und Erstattungsbescheide im Verfügungssatz den gegenüber dem konkreten Adressaten als Spiegelbild der Leistungsbewilligung geltend gemachten Erstattungsbetrag aufzuführen haben. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung durch die Entscheidung des BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R bestätigt, in der betont wird, dass Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die sich zumindest in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entwickelnde sozialgerichtliche Praxis (a.a.O.) durchaus im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Recht der Sozialhilfe stehen dürfte (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.04.2003, 12 LA 85/03 = NDV-RD 2003, 127).
Zu Recht hat das Sozialgericht auch dahinstehen lassen kann, ob sich der Umfang der Aufhebung auch insoweit als zu unbestimmt erweist, als die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid vom 06.05.2005 ausweislich des Verfügungssatzes im Bescheid vom 30.05.2006 für den Zeitraum 01.04.2005 bis 30.09.2005 teilweise aufgehoben hat (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.2006, L 13 AS 1824/06 ER-B).
Die erforderliche Interessenabwägung geht angesichts der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Die abschließende Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen kann sodann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Erstellt am: 17.01.2007
Zuletzt verändert am: 17.01.2007