Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 07.02.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zu erbringen hat.
Der am 00.00.1973 geborene Kläger befindet sich seit einigen Jahren im geschlossenen Strafvollzug der Justizvollzugsanstalt (JVA) C I. Nach Auskunft der JVA vom 24.08.2005 wird er sich voraussichtlich noch bis 06.08.2010 im Strafvollzug befinden.
Am 16.02.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung der beruflichen Weiterbildung in Form der Teilnahme an einem Fernstudium bei der Studiengemeinschaft X L GmbH mit dem Ziel, den Hauptschulabschluss zu erlangen, sowie die Förderung der Teilnahme an einem Fernstudium "Bürosachbearbeiter" beim Institut für Lernsysteme GmbH.
Mit Bescheid vom 21.02.2005 lehnte die Beklagte die vom Kläger beantragte Förderung mit der Begründung ab, die Maßnahmen entsprächen nicht den Zielen der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 77 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III), da es sich beim Hauptschulabschluss um eine allgemein bildende Maßnahme handele und die Maßnahme zum Bürosachbearbeiter nicht nach § 85 SGB III zugelassen sei und zudem auch nicht geeignet sei, eine zeitnahe Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, dass die Maßnahme zum Bürosachbearbeiter gemäß § 86 SGB III zugelassen sei. Sie sei insbesondere von der staatlichen Zentrale für Fernunterricht geprüft und zugelassen worden. Dass die Maßnahme nicht zugelassen sei, habe die Beklagte nicht beweisen können. Es sei auch nicht bewiesen, dass es sich um einen Ablehnungsgrund handele, wenn eine zeitnahe Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Bei dem Hauptschulabschluss handele es sich um eine berufsvorbereitende Maßnahme und diese sei somit förderungsfähig. Auch sei in seinem Fall die berufliche Weiterbildung notwendig, da er nicht über einen Berufsabschluss verfüge und zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit beruflich eingegliedert werden müsse. Die Ablehnung der Beklagten sei willkürlich erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte hierzu u.a. aus, dass es sich bei dem Fernstudium zur Erlangung des Hauptschulabschlusses um keine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme handele. Vielmehr sei dies eine allgemeinbildende Maßnahme, deren Zulassung zur Förderung gemäß § 85 Abs. 4 SGB III ausgeschlossen sei. Auch eine Förderung des Fernstudiums zur Ausbildung zum Bürosachbearbeiter sei nicht notwendig, da eine zeitnahe Arbeitsaufnahme nach Abschluss der Maßnahme innerhalb von 6 Monaten nicht möglich sei. Eine Förderung eines Gefangenen könne nur bei objektiver Möglichkeit der Arbeitsaufnahme auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgen. Aufgrund der im Falle des Klägers noch bevorstehenden Haftdauer ohne Freigängerstatus wäre eine zeitnahe Arbeitsaufnahme nach dem Ende der beantragten Maßnahme "Bürosachbearbeiter" nicht möglich. Daher komme zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Förderung seiner Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme grundsätzlich nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB III seien in seinem Falle nicht erfüllt.
Dagegen hat der Kläger 28.04.2005 vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben und ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vorgetragen, dass die Ablehnung der Beklagten unbegründet, ermessensfehlerhaft und willkürlich sei. Die Beklagte könne keine Begründung mit Beweismitteln darlegen, woraus ersichtlich sei, dass die konkret beantragte Maßnahme nicht zugelassen sei. Auch die Behauptung der Beklagten, dass eine zeitnahe Eingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt nicht erfolgen könne, sei eine falsche Behauptung. Die Erlangung eines Hauptschulabschlusses sei eine berufsvorbereitende Maßnahme, weil hiermit die berufliche Eingliederung erleichtert werden könne. Auch sei in seinem Falle die berufliche Eingliederung und Weiterbildungsförderung notwendig, weil er nach Beendigung der Ausbildung gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern seiner Unterhaltspflicht nachkommen und Schulden abzahlen müsse. Ihm seien keine anderen anerkannten Bildungsmaßnahmen vorgeschlagen worden, so dass daraus abgeleitet werden könne, dass die Beklagte kein Interesse daran habe, ihn zu fördern. Die Tätigkeit als Bürosachbearbeiter könne er auch im Wege der Selbstbeschäftigung, sogar als häusliche Tätigkeit, durchführen, obwohl ihm nach fünf Jahren Haft keine Vollzugslockerungen gewährt worden seien. Er hätte schon längst einen Anspruch auf Vollzugslockerungen gehabt, die ihm nur wegen eines erheblichen Rechtsstreits mit der JVA verwehrt worden seien. Eine interne Schul- und Berufsausbildung durch die JVA sei nicht möglich, da das Vertrauensverhältnis erheblich und unwiderruflich mit der JVA zerstört sei.
Der Kläger hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2005 zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 16.02.2005 Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Teilnahme an einem Fernstudium zur Erlangung des Hauptschulabschlusses bei der Studiengemeinschaft X L GmbH und zur Teilnahme an einem Fernstudium "Bürosachbearbeiter" beim Institut für Lernsysteme GmbH zu erbringen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG am 07.08.2006 durch Gerichtsbescheid entschieden und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt: "Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21.02.2005 ist der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2005 ist rechtmäßig und der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 1 und 2 SGG verletzt. Die Beklagte hat zu Recht die von dem Kläger beantragte Förderung zur beruflichen Weiterbildung hinsichtlich der von ihm begehrten Teilnahme an den Fernstudiengängen zur Erlangung eines Hauptschulabschlusses und zur Ausbildung eines Bürosachbearbeiters abgelehnt. Gemäß § 77 Abs. 1 SGB III in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit berufliche einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, ob der weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
3. die Maßnahme und der Träger die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt, wenn sie
1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder
2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift wird Arbeitnehmern das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Gemäß § 85 Abs. 3 SGB III kann eine Maßnahme nur zugelassen werden, wenn sie das Ziel hat,
1. berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Ausstieg zu ermöglichen,
2. einen beruflichen Abschluss zu vermitteln oder
3. zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift sind von der Zulassung Maßnahmen ausgeschlossen, wenn hierdurch überwiegend 1. Wissen vermittelt wird, das dem von allgemein bildenden Schulen angestrebten Bildungsziel oder den berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten entspricht oder 2. nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden. Die Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Sinne von § 77 SGB III sind ihrer Rechtsnatur nach Ermessensleistungen. Der Bundesagentur für Arbeit werden dadurch auch Handlungsspielräume im Rahmen der Mittelbewirtschaftung eröffnet (siehe Stratmann in Niesel, SGB III, 3. Auflage, § 77, Rd-Nr. 5). Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht, vielmehr besteht lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit. Im Hinblick auf die von dem Kläger begehrte Förderung der von ihm angestrebten Teilnahme an den jeweiligen Fernstudiengängen lässt sich eine rechtsfehlerhafte Entscheidung der Beklagten nicht feststellen. Denn die nach § 77 SGB III geregelten Voraussetzungen zur Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinne der Notwendigkeit einer Weiterbildung des Klägers sowie der Zulassung der jeweiligen Maßnahmen für die Förderung sind nicht gegeben. Bei dem von ihm begehrten Fernstudium zur Erlangung eines Hauptschulabschlusses handelt es sich nicht um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne von § 85 Abs. 1 und Abs. 3 SGB III. Es handelt sich vielmehr um eine nach § 85 Abs. 4 SGB III von der Zulassung ausgeschlossene, allgemein bildende Maßnahme, denn sie vermittelt lediglich Wissen, dass dem von allgemein bildenden Schulen angestrebten Bildungsziel entspricht. Auch hat die Maßnahme zur Erlangung eines Hauptschulabschlusses keine berufsbezogenen Inhalte. Sinn und Zweck dieser Ausschlussregelung ist der, dass solche Maßnahmen, die überwiegend Wissen vermitteln, dass dem von allgemein bildenden Schulen entspricht, gegebenenfalls nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) zu fördern sind und insofern eine Grenzziehung zwischen berufsbildenden Maßnahmen und Maßnahmen, die nach dem BaföG gefördert werden können, vorzunehmen ist (s. hierzu auch Stratmann in Niesel, SGB III, § 85, Rn. 23). Hinsichtlich der von dem Kläger angestrebten Teilnahme an einem Fernstudium zur Erlangung des Berufsabschlusses "Bürosachbearbeiter" ist die Notwendigkeit der Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht anzuerkennen. Denn eine solche Maßnahme ist nur förderungswürdig, wenn sie nach einer positiven Beschäftigungsprognose das Ziel der beruflichen Eingliederung erreichen wird. Das heißt, die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme muss erwarten lassen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert werden und die begründete Aussicht besteht, dass dem Antragsteller infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann (siehe auch Stratmann in Niesel, § 77, Rdnr. 8 ff., m.w.N.). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger sich voraussichtlich bis August 2010 im Strafvollzug befindet und derzeit keine begründete Aussicht besteht, dass er den Freigängerstatus erhält, kann von einer solchen positiven Beschäftigungsprognose derzeit nicht ausgegangen werden. Insofern ist im Falle des Klägers fraglich, ob das Maßnahmeziel der beruflichen Eingliederung durch dessen erfolgreichen Teilnahme an einer Ausbildung zum Bürosachbearbeiter überhaupt gewährleistet ist. Insofern hat das Gericht die in diesem Zusammenhang von der Beklagten angestellten rechtlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Sofern der Kläger geltend gemacht hat, dass ihm keine anderen Bildungswege aufgezeigt worden seien und er ohne die beantragte Förderung keine Weiterbildungschance habe, vermag das Gericht dies nicht zu erkennen. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakte ist der Kläger laut einem Vermerk des Koordinators für berufliche Bildung von der JVA Bielefeld-Brackwede I vom 16.03.2005 über vielfältige schulische und berufliche Angebote in den Ausbildungsanstalten des Landes NRW informiert und beraten worden. Insofern sind die Möglichkeiten der schulischen und beruflichen Weiterbildung im Strafvollzug aufgezeigt worden. Von diesem Angebot hat der Kläger bisher keinen Gebrauch gemacht. Da die Weiterbildungsvoraussetzungen gemäß § 77 SGB III nicht erfüllt sind konnte der Klage insgesamt nicht stattgegeben werden."
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 10.08.2006 zugestellt worden. Am 30.08.2006 hat er dagegen Berufung eingelegt.
Er hält die Beweiswürdigung des SG für fehlerhaft, da unlogisch, lückenhaft, unklar, nicht in sich geschlossen, nicht eindeutig und gegen die Denkgesetz verstoßend. Die Fortbildung sei in seinem Falle notwendig.
Der Kläger beantragt nach seinem erkennbaren Interesse,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 07.08.2006 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die überzeugenden Ausführungen im Gerichtsbescheid.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch das Berufungsvorbringen des Klägers, das vom Senat gewürdigt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen der Auffassung des Klägers finden sich keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Ermessensentscheidung der Beklagten.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 30.04.2007
Zuletzt verändert am: 30.04.2007