Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.10.2006 teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25.07.2006 wird in Höhe eines Teilbetrages von 803,03 Euro, absetzbar von der ursprünglichen Forderung in Höhe von 7.861,49 Euro, angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages von 7058,46 Euro zurückgewiesen. Insofern bleibt die Antragsgegnerin zur vorläufigen Einziehung und Vollstreckung dieses Betrages berechtigt. Der Widerspruch des Antragstellers hat insoweit keine aufschiebende Wirkung. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller (ASt.) begehrt mit seiner Beschwerde die Änderung eines Beschlusses des Sozialgerichts (SG) Duisburg und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid der Antragsgegnerin (Agn.) über 7861,49 Euro (Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung/im Folgenden abgekürzt: KV bzw. PV).
Der 1963 geborene, jetzt 42 Jahre alte, in F wohnhafte ASt. war nach dem Inhalt der vorliegenden Akten jedenfalls bis Herbst 2006 Student an der Universität in Bielefeld. Er hat wiederholt angegeben, erwerbslos zu sein und von Unterstützungsleistungen seiner Eltern sowie von Ersparnissen zu leben und ein monatliches Einkommen von etwa 700,00 bis 800,00 Euro zu haben.
Er war früher bei der Hamburg-Münchner Krankenkasse – HaMüKK – (freiwillig) kranken- und pflegeversichert und ist dann zur Agn. gewechselt. Dort wurde er – wohl nach anfänglicher Zahlung von Mindestbeiträgen – 1999 zur Entrichtung von Beiträgen zur KV und PV in Höhe von monatlich 459,74 DM herangezogen – offenbar wegen höherer Einkünfte aus einer nicht näher bekannten selbständigen Tätigkeit. Der Ast. bestritt die Erzielung höheren Einkommens und zahlte weiterhin den ihm bekannten damaligen Mindestbeitrag nach § 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) sowie nach §§ 55 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) in Höhe von monatlich 204,34 DM (= 104,47 Euro). Die Agn. mahnte nach ihren Angaben den ASt., wies ihn auf die Folgen seines Zahlungsverzugs hin (§ 191 Nr. 3 SGB V) und sah seine freiwillige Mitgliedschaft bei ihr zum 15.01.2000 als beendet an. Bescheide oder weiteren Schriftverkehr vermag die Agn. bislang dazu nicht mehr vorzulegen. Auf angebliche Einwendungen des ASt., die den Angaben des ASt. zufolge (auch) über Computerkontakte erfolgt sein sollen, soll sie nicht konkret geantwortet haben. Jedenfalls gab es wiederholt Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten über das Versicherungsverhältnis (so etwa im Oktober 2004 über Ansprüche der Agn. gegen den ASt. wegen zu Unrecht gewährter KV-Leistungen). Auch übersandte die Agn. dem ASt. im Frühjahr 2000 eine bis März 2006 gültige Versichertenkarte, die der ASt. offenbar auch bis dahin nutzte. Die von ihm seit Anfang 2000 weiterhin – bis in das Jahr 2006 hinein – in Höhe von 204,34 DM bzw. 104,47 Euro regelmäßig gezahlten Beiträge zur KV und PV verrechnete sie, ohne dass darüber Bescheide vorgelegt worden sind, u.a. mit der von ihr 1999 festgestellten (angeblichen) Beitragsschuld des ASt. Nach Erklärungen der Agn. vom 08.06.2006 (Bl. 13 der Verwaltungsakten – VA -) sollen die bis zum 15.01.2000 aufgelaufenen Beitragsrückstände im Juli 2000 ausgeglichen gewesen sein. Soweit aus ihren Aufstellungen ersichtlich ist, erstattete sie dem ASt. ab September 2002 die monatlich gezahlten Beiträge von jeweils 104,47 Euro, erstmals am 27.09.2002 mit einem Betrag von 1.044,71 Euro, später dann immer wieder in Einzelbeträgen, zuweilen auch für drei oder vier Monate; vom Ast. dazu erbetene Überweisungsbelege sind von der Agn. nicht vorgelegt worden. Gleichzeitig blieb der ASt. dabei, der Agn. monatlich regelmäßig den von ihm für richtig erachteten Mindestbeitrag zu überweisen.
Offensichtlich ist es den Beteiligten über Jahre nicht gelungen, das Versicherungs- und Beitragsverhältnis ab 1999 endgültig abzuklären.
Nachdem der ASt. im April 2006 zum wiederholten Male behauptet hatte, seine Beiträge immer wieder pünktlich gezahlt zu haben, niemals mit seiner Beitragszahlung in Rückstand geraten zu sein und zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Erstattungen erhalten zu haben, erklärte die Agn. mit Bescheid vom 25.07.2006, das Versicherungsverhältnis mit dem ASt. werde über den 15.01.2000 hinaus fortgesetzt; die Beiträge zur KV und PV für Januar 2000 bis Juni 2006 setzte sie überwiegend nach der Mindestbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V (für sonstige Erwerbslose) an, wobei für Dezember 2001 und Januar bis Dezember 2003 die Beitragssätze nur teilweise nachvollziehbar erscheinen. Für 2002 hingegen stellte sie die Mindestbemessungsgrundlage für Selbständige fest, nachdem sie dem – inzwischen von der Finanzverwaltung "ersatzlos" aufgehobenen (vgl. Bl. 26, 29 der Gerichtsakten – GA -) – Einkommensteuerbescheid (EStB) vom 04.02.2005 für 2002 entnommen hatte, dass dort – ähnlich wie im Vorjahr 2000 (vgl. Bl. 33 VA) – Einkünfte des ASt. aus selbständiger Arbeit aufgeführt waren. Für die Zeit von Januar 2000 bis November 2001 verzichtete sie wegen Verjährung auf die Geltendmachung von Beitragsansprüchen zur KV und PV.
Mit Widerspruch, erstmals vom 13.08.2006 und förmlich vom 21.08.2006, wandte sich der ASt. gegen die Forderungen der Agn. und trug umfangreich vor. Insbesondere rügte er die Beitragseinstufung für 2002 sowie ab September 1999 als Selbständiger, außerdem eine unrechtmäßige Verrechnung mit rechtswidrigen Forderungen aus 1999 und schließlich den Umstand, dass ihm von April bis Anfang August 2006 eine Versicherungskarte vorenthalten worden sei. Darüber hinaus bestritt er weiterhin, dass er zwischen Mitte 2000 und März 2006 wiederholt Beitragsrückzahlungen erhalten habe.
Parallel dazu hat er am 14.08.2006 beim SG einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Die Agn. hat dem ASt. mit Bescheid vom 24.08.2006 zur Minderung von Härten Ratenzahlung eingeräumt (Monatsraten von derzeit 50,00 Euro zuzüglich zu dem derzeit zu entrichtenden Mindestbeitrag) und sich für den Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen den Widerruf vorbehalten; außerdem wird sie nach Ablauf eines Jahres prüfen, ob eine höhere Ratenzahlung möglich ist.
Das SG hat den Antrag durch Beschluss vom 17.10.2006 zurückgewiesen,weil es keine erheblichen Zweifel an der von der Agn. geltend gemachten Beitragsforderung gesehen hat; angesichts der Einräumung von angemessenen Raten hat es keine für den ASt. bestehende Härte angenommen.
Der gegen diesen Beschluss am 16.11.2006 eingelegten Beschwerde des ASt. hat es nicht abgeholfen (Beschluss vom 20.11.2006).
Mit seinem Beschwerdevorbringen wiederholt und vertieft der Ast. seine Argumentation aus dem Antrags- und aus dem Widerspruchsverfahren.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des SG Duisburg vom 17.10.2006 zu ändern und im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 25.07.2006, mit dem die Agn. von ihm 7861,49 Euro verlangt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen.
Die Agn. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält sie SG-Entscheidung für zutreffend und verweist insbesondere darauf, dass für den Kläger keine unbillige Härte bestehe; denn mit der Einräumung einer Ratenzahlung habe sie den Zahlungsmöglichkeiten des ASt. ausreichend Rechnung getragen.
II.
Auf die Beschwerde des Ast. ist der Beschluss des SG hinsichtlich eines eher nachrangigen Vollstreckungsbetrages von 803,03 Euro zu ändern. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25.07.2006 wird – teilweise – in Höhe dieses Teilbetrages angeordnet. Im übrigen ist hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages von 7058,46 Euro die Beschwerde zurückzuweisen. Insofern bleibt die Agn. zur Vollstreckung, Einziehung dieses Betrages und der von ihr dem ASt. zugestandenen Raten berechtigt.
Zu den Anordnungsvoraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG (Seiten 4 und 5 des Beschlusses), die er sich in vollem Umfange zu eigen macht.
Entgegen der Meinung der Agn. bestehen allerdings insofern erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Bescheides, als die Agn. als Krankenkasse ohne jeglichen Hinweis auf eine etwa bestehende, ihr durch Vertrag oder Satzung eingeräumte Befugnis Beitragsforderungen zur Pflegeversicherung geltend macht. Nur als Einzugsstelle bei abhängig Beschäftigten ist sie befugt, im Rahmen des Gesamt-Sozialversicherungsbeitrages auch Pflegeversicherungsbeiträge geltend zu machen und darüber zu entscheiden (vgl. §§ 28d ff. des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) sowie § 60 Abs. 3, S. 1 SGB XI). Bei anderen Personen als pflichtversicherten Beschäftigten, insbesondere wie hier den freiwillig Krankenversicherten, bleibt es Aufgabe der – rechtlich selbständigen – Pflegekasse, für den Beitragseinzug zu sorgen (BSGE 81, 177-182; auch BSG SozR 3-3300 § 55 Nr 1; siehe auch BSG in: Urteilssammlung der Krankenkassen -USK- 9740).
Des weiteren dürfte für Dezember 2002 bei einem Beitragssatz von 12,20 % und einer von der Agn. zutreffend festgestellten Bemessungsgrundlage von 763,53 Euro selbst bei nur überschlägiger Berechnung kein KV-Monatsbeitrag von 182,18 Euro anzusetzen sein, sondern nur ein solcher von 93,15 Euro. Ähnliches dürfte – in allerdings nur einem verschwindend geringem Ausmaße – für das Beitragsjahr 2003 gelten: Bei einer Bemessungsgrundlage von 793,33 Euro hat die Agn. einen Beitrag von 101,60 Euro festgesetzt, obgleich ein Beitragssatz von 12,7 % lediglich zur einer rechnerischen Belastung von 100,75 Euro führen dürfte. Ob der von der Agn. ermittelte Betrag mit Rücksicht auf die Beitragsklasseneinstufung als Mittelwert festzustellen war, mag dabei im Hauptsacheverfahren näher geprüft und beleuchtet werden.
Ohne Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen des Ast. seit März 2006 errechnet sich bei vorläufiger, summarischer Prüfung lediglich eine KV-Forderungsbetrag der Agn. in Höhe von 7058,46 Euro für die Zeit von 01.12.2001 bis zum 30.06.2006, und zwar wie folgt und wie im Wesentlichen als KV-Beitrag schon zutreffend von der Agn. im Bescheid vom 25.7.2006 zugrunde gelegt:
Mindest- Dez. 2001: Bemessungsgrundl. mtl. 763,53 Euro, Beitrag 93,15 Euro/12,2%,
Mindest- Jahr 2002: Bemessungsgrundl. mtl. 1758,75 Euro, Beitrag mtl. 223,36 Euro/12,7%, x 12, für Selbständige
Mindest- Jahr 2003: Bemessungsgrundl. mtl. 793,33 Euro, Beitrag mtl. 100,75 Euro/12,7%, x 12, Jahr 2004:
Bemessungsgrundl. mtl. 805,00 Euro, Beitrag mtl. 102,24 Euro/12,7%, x 12, Jan-Jun 2005:
Bemessungsgrundl. mtl. dito, Beitrag mtl. 102,24 Euro/12,7%, x 6, Jul-Dez 2005:
Bemessungsgrundl. mtl. dito, Beitrag mtl. 102,24 Euro/ 11,8+0,9%, x 6, Jan-Jun 2006:
Bemessungsgrundl. mtl. 816,67 Euro, Beitrag mtl. 100,75 Euro/ 11,8+0,9%, x 6.
Dies ergibt überschlägig einen Gesamtforderungsbetrag von jedenfalls 7058,46 Euro an KV-Beiträgen, Mittelungs- und Rundungsunterschiede vorbehalten.
Hingegen ist im Wesentlichen die Beschwerde des ASt. ansonsten unbegründet. Bezogen auf den weit überwiegenden Teil der geltend gemachten Beitragsforderungen überzeugt die sorgfältig und eingehend begründete Entscheidung des SG.
Zwar bestehen durchaus Zweifel, ob die Agn. – entgegen der letzten Entscheidung der Finanzverwaltung – für 2002 zu Recht Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hätte berücksichtigen dürfen. Denn das Finanzamt hat den ESt-Bescheid 2002 vom 04.02.2005 mit der Feststellung von Einkünften aus selbständiger Arbeit auf den Einspruch des ASt. aufgehoben (Bescheid des FA Essen-Süd vom 13.06.2006, Bl. 29 GA). Indes sind diese Zweifel nicht so ausgeprägt, dass sie zu einer weiteren Erniedrigung des (vorläufig) vollstreckbaren Forderungsbetrages führen könnten. Denn ob der Ast. tatsächlich nicht oder im angenommenen Umfange selbständig tätig war, müssen erst die noch anzustellenden Ermittlungen im Widerspruchsverfahren ergeben. Eine förmliche Bindung der Agn. an die Feststellungen des Finanzamtes besteht nicht. Zum einen fällt auf, dass die Angaben des ASt. zu seinen Einkünften vielfach ungenau und vage wirken (exemplarisch der nicht unterzeichnete Fragebogen vom 13.06.2006, Bl. 40/41 VA, sowie die folgenden Angaben vom 17.07.2006, Bl. 42-46 VA ). Auch es erscheint verwunderlich, dass der ASt. als nicht einmal in Bielefeld ansässiger Student der dortigen Universität noch in 2000 selbständig erwerbstätig gewesen sein soll, jedoch später nicht mehr. Zwar ist es auch nicht auszuschließen, dass er im Wesentlichen von seinen Eltern unterhalten wurde oder, wie er selbst angegeben hat, von seinen Ersparnissen gelebt hat. Angesichts eines Lebensalters um die vierzig Jahre und fehlender Hinweise auf ein weiter intensives Studium und den Hinweisen auf eine zeitweilige Berufstätigkeit wird hier zunächst einmal von erhöhten Einkünften ausgegangen werden dürfen. Es wird Sache des ASt. im Hauptsacheverfahren sein, diesen nachdrücklichen Vermutungen entgegenzutreten.
Dabei ist des Weiteren aber auch zu berücksichtigen, ob der ASt. im maßgeblichen Beitragszeitraum nicht etwa höhere Einkünfte aus Kapital- oder anderen Vermögenswerten erzielt hat. Die Beklagte ist nicht gehindert, auch noch nachträglich ergänzende Ermittlungen in anderen Einkommensbereichen anzustellen, die die Höhe der festgesetzten Bemessungsgrundlage stützen können. Auch insoweit ist – insbesondere bei der summarischen Prüfung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – wenig erklärbar, weshalb der ASt. lt. Feststellungen des Finanzamtes im Jahre 2001 Kapitaleinkünfte in Höhe von 3862 DM gehabt haben soll, danach aber nicht mehr. Auch hier lässt sich nicht ausschließen, dass Kapitalvermögen verbraucht worden ist. Angesichts der Einlassung des ASt., er lebe (auch) von Erspartem, lässt sich von daher eine über dem Mindestsatz liegende Beitragsfestsetzung zunächst durchaus rechtfertigen.
Es bleibt Angelegenheit der Agn., zunächst im Widerspruchsverfahren – ggf. im Zusammenwirken mit den Finanzbehörden, der Steuerfahndung, und bei Verdichtung eines Verdachts strafbarer Handlungen (Beitrags- und Steuerhinterziehung) auch unter Einsatz strafrechtlicher Ermittlungsbehörden – unter Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten sowie unter Ansatz erfahrener Beitragsprüfer zu klären, wie die tatsächlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des ASt. seit Ende 2001 gewesen sind. Angesetzt werden könnte dabei auch bei den von der Finanzverwaltung schon Ende 2001 angesprochenen Ungereimtheiten, als es u.a. um die Beschaffung einer teuren Fotoausrüstung durch den ASt. bei einem langjährig unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ging.
Als Erstes müsste der Ast. – unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht – persönlich angehört werden und seine Einkommensverhältnisse und seine Bankkontenbewegungen nachvollziehbar offen legen. Denkbar ist bei den erforderlichen Ermittlungen etwa auch die Beiziehung der Steuerakten, die Vernehmung von Zeugen aus dem privaten und ggf. geschäftlichen Umfeld des Ast., auch seiner Vermieter oder sonstiger Geschäftspartner. Ebenso wird die Einholung von Auskünften seiner Banken und des Bundeszentralamtes für Steuern (BZStA, vgl. § 47d EStG) – etwa im Rahmen der Zins-Freibetragsprüfung -, von Gewerbebehörden u.ä. in Betracht zu ziehen sein. Daneben könnten sich aus den bisherigen Verfahren des ASt. auch mit der HaMüKK (vgl. SG Düsseldorf, Az. S 34 KR 48/97, vom ASt. ausdrücklich benannt) weiter führende Erkenntnisse ergeben. Schließlich wird auch abzuklären sein, ob der ASt. ggf. Vermögenszuwendungen Dritter oder aus einem Erbfall erhalten hat.
Schließlich ist auch der Einwand des ASt. nicht durchgreifend, er wisse nichts von Erstattungszahlungen der Agn. zwischen Mitte 2000 und Anfang 2006. Die mit genauen Überweisungsdaten versehenen Unterlagen der Agn. lassen es vielmehr eher richtig erscheinen, dass derartige Erstattungszahlungen in unterschiedlicher Höhe erfolgt sind. Dabei ist sich der Senat bewusst, dass es Sache der Agn. ist, den jeweiligen Zahlungszugang beim ASt. nachzuweisen. Dazu wird sie aber – insbesondere neben Ermittlungen bei ihren Zahlungsinstituten – auch auf die Mitwirkung des ASt. und Offenlegung seiner Bankbelege zurückgreifen können, erforderlichenfalls unter Pseudonymisierung oder Anonymisierung fremder Geschäfte zur Wahrung persönlicher Rechte des ASt.
Ohne weitere Bedeutung ist bei alldem der vom ASt. an die Spitze seiner Überlegungen gestellte Vortrag, die Agn. sei schon 1999 nicht berechtigt gewesen, höhere Beiträge als den Mindestbeitrag wegen einer vermuteten Erwerbstätigkeit mit entsprechendem Einkommen zu fordern und diese Forderungen im Jahre 2000 mit seinen laufenden Zahlungen zu verrechnen. Denn schon nach seinen eigenen Angaben soll es sich nur um Beitragsforderungen ab September 1999 gehandelt haben, die nach Angaben der Agn. bereits Mitte 2000 abgedeckt waren. Da die Agn. aber für die Zeit von Januar 2000 bis November 2001 keinerlei Beitragsforderungen mehr geltend macht, weil sie diese eh für verjährt hält, kommt es auf die Richtigkeit einer kurzzeitig in 1999/2000 erhöhten Beitragsforderung nicht mehr an.
Schließlich ist zu bemerken, dass auch der Umstand, wonach die Agn. dem ASt. in der Zeit von April bis August 2006 keine neue Versicherungskarte ausgehändigt hat und der ASt. demzufolge keine Sachleistungen in Anspruch nehmen konnte, dem ASt. kein Recht gibt, die Zahlung der KV-Beiträge zu verweigern. Denn sollte der ASt. in dieser Zeit auf medizinische Hilfe angewiesen gewesen sein, hat ihm die Agn. – bei Nachweis der ihm entstandenen notwendigen Aufwendungen – unter Umständen die Kosten in einem gesonderten Verfahren zu erstatten (arg. § 13 Abs. 3 SGB V). Darauf hat die Agn. bereits zutreffend unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 04.10.1988 – Az.: 4/11a RK 2/87 – (abgedruckt in Sozialrecht – SozR – 220 § 182 Nr 113) aufmerksam gemacht. Ihrem Vortrag ist auch die Bereitschaft zu entnehmen, so zu verfahren.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Auffassung des SG überzeugend ist, dass allein schon die nicht verjährten Mindest-Beitragsforderungen der Agn. zur KV eine so hohe Beitragsbelastung des ASt. ergeben, dass jedenfalls derzeit der regelmäßige monatliche Einzug von 50,00 Euro auf längere Zeit gerechtfertigt erscheint.
Dass dieser monatliche Forderungsbetrag den ASt. nicht überlastet, hat er im Übrigen selbst eingeräumt.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Entscheidungen der Agn. und des SG ganz überwiegend zutreffend sind. Das nur unwesentliche, weitgehend nur förmliche Obsiegen des ASt. rechtfertigt keinen gesonderten Kostenerstattungsanspruch.
Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 25.01.2007
Zuletzt verändert am: 25.01.2007