Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.09.2006 geändert. Dem Kläger wird ab Antragstellung (05.05.2006) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, M, beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 13.10.2006), ist begründet.
Nach Auffassung des Senats kann die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche "hinreichende" Erfolgsaussicht der Klage i.S.d. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZP0) nicht verneint werden. Die hier streitige Rechtsfrage – ob eine Rückzahlung von im Jahre 2003 überzahlten Nebenkosten im Jahre 2005 als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzusehen ist – ist bisher weder obergerichtlich noch höchstrichterlich geklärt. Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (BVerfGE 81, 347, 358).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 25.01.2007
Zuletzt verändert am: 25.01.2007