Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Widerspruch und Klage, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung des Arbeitslosengeldes gerichtet haben, nicht wegen der Verrechnung der Rückforderung mit den Ansprüchen der Klägerin gegen den Träger der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II begründet gewesen sind. Da die Bewilligung des Arbeitslosengeldes im streitigen Zeitraum materiell rechtswidrig gewesen ist, lagen die Voraussetzungen der Bestimmungen über die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 SGB X ff. nicht vor (vgl. von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 5. Auflage, § 102 Rn. 17; § 105 Rn. 7). Die Erstattungspflicht verblieb daher bei der Klägerin und ist durch die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend dem Grunde und der Höhe nach festgestellt worden. Widerspruch und Klage wären folglich nur in einem größeren Umfang als den vom Sozialgericht angenommenen 10% begründet gewesen, wenn diese sich auf die teilweise Anfechtung der Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Fahrtkosten beschränkt hätten. Wie die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung verdeutlicht hat, war ihr Klagebegehren aber so nicht zu verstehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 25.01.2007
Zuletzt verändert am: 25.01.2007