Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 11.12.2006 werden zurückgewiesen. Kosten sind in Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Das Sozialgericht (SG) hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von September 2006 bis Februar 2007 ohne Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -).
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen hat das SG zu Recht den Anordnungsanspruch abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat die Berechnung zu Recht unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung vorgenommen. Der Senat verkennt nicht, dass die durch das Fortentwicklungsgesetz vorgesehene Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. hierzu SG Berlin, Beschluss vom 20.12.2006 – S 37 AS 11401/06 ER und Wenner, Soziale Sicherheit 5/2006, 146, 152). Der Senat hat jedoch keinen Anlass, aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken dem Antrag stattzugeben. Nur erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, die die Vorlage nach Artikel 100 Grundgesetz (GG) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erforderlich erscheinen lassen, rechtfertigen den Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfG, DVBl. 1996, 1367). Derartige Bedenken teilt der Senat nicht. Die detaillierte Prüfung, inwieweit § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II im Einklang mit der Verfassung steht, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Unbegründet ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im angefochtenen Beschluss. Denn Prozesskostenhilfe steht der Antragstellerin nach § 73a SGG, §§ 114, 115 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht zu. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen zum Anordnungsanspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind in PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 30.03.2007
Zuletzt verändert am: 30.03.2007