Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 29.09.2006 geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X L, T-Allee 00, C, zu ihrer Vertretung beigeordnet.
Gründe:
Zu Unrecht ist das Sozialgericht vom Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgegangen. Der Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden Beschluss vom 29.09.2006 hat es mit Beschluss vom 25.10.2006 zu Unrecht nicht abgeholfen.
Zwar ist der Ansicht des Sozialgerichts, Kosten für einen Festnetztelefonanschluss seien grundsätzlich aus dem Regelsatz nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu tragen, grundsätzlich zuzustimmen.
Die Klägerin macht jedoch in plausibler Weise gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend, die dazu führen können, dass ihr die Kosten für die Einrichtung eines Festnetztelefonanschlusses im Wege der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII zustehen können (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2006 – 12 K 5442/04). Die Klägerin hat ausreichend dargelegt, dass sie angesichts gesundheitlicher Behinderungen auf ein Festnetztelefon angewiesen ist; sofern das Sozialgericht dies als fraglich ansieht, wird es insoweit eine Beweisaufnahme durchzuführen haben. Insbesondere ist auch plausibel, dass eine hinreichende Kommunikation die alleinige, teurere Nutzung eines Prepaid-Handys anstelle eines Festnetztelefonanschlusses unzumutbar macht.
Ist grundsätzlich ein solcher Anschluss zwar aus dem Regelsatz zu finanzieren, so kommt im Falle der Klägerin jedoch hinzu, dass ihr die Mittel fehlen, die von einer Telefongesellschaft verlangte Kaution zur Einrichtung eines solchen Anschlusses aufzubringen. Eine solche Kaution wird deshalb verlangt, weil für den früheren Festnetzanschluss der Klägerin bei der Deutschen Telekom im Zusammenhang mit mehrfachen Schlaganfällen ihrer Mutter Telefonkosten entstanden sind, die die Klägerin nicht mehr bezahlen konnte, was zu einer Kündigung des Festnetzanschlusses durch die Telekom im Januar 2005 führte. Es erscheint nicht unglaubhaft, dass etwa der lokale Anbieter BiTel für die neuerliche Einrichtung eines Anschlusses eine Kaution von 250,00 EUR verlangt. Dass die Klägerin diese Kaution aus den ihr zur Verfügung stehenden Leistungen nach dem SGB XII nicht erbringen kann, liegt auf der Hand. Zumindest für die Kaution kommt deshalb als ergänzende Leistung eine Eingliederungshilfe in Betracht. Ob darüber hinaus auch die normale Anschlussgebühr (nach Angaben der Klägerin 40,00 EUR) als Eingliederungsleistung zu gewähren ist oder ob jedenfalls hierfür Regelsatzleistungen herangezogen werden müssen, muss der Senat nicht entscheiden. Ebenfalls offen lassen kann der Senat, ob, sofern die Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe sich als nicht vorliegend herausstellen sollten, ein ergänzendes Darlehen nach § 37 SGB XII zu gewähren wäre.
Ist es aus den genannten Gründen zumindest nicht unwahrscheinlich, dass jedenfalls für die Kaution für einen neuen Festnetzanschluss von der Beklagten eine Leistung erbracht werden muss, so erscheint ein (ggf. teilweises) Obsiegen der Klägerin zumindest wahrscheinlich. Dann aber besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 12.02.2007
Zuletzt verändert am: 12.02.2007