Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.12.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, auch über den 30.09.2006 hinaus die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren.
Die 1980 geborene Antragstellerin, ausgebildete Kauffrau der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, beantragte am 10.02.2006 erstmals Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrages und einer Mietbescheinigung vom 23.02.2006 bewohnt sie seit dem 01.12.2005 eine 57 m² große 2 1/2- (so die Mietbescheinigung) bzw. 3-Zimmer Erdgeschosswohnung (so der Mietvertrag) mit vertraglich vereinbarter Gartennutzung incl. eines Gartenhauses. Die Gesamtmiete beträgt 470 EUR (420 EUR Grundmiete zzgl. 50 EUR Betriebskosten).
Nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28.03.2006 zunächst wegen unklarer Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit darlehensweise Leistungen bewilligt hatte, gewährte sie mit Bescheid vom 28.04.2006 endgültig monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 875 EUR für den Bewilligungszeitraum 01.03.2006 bis 30.06.2006. Hierbei ging die Antragsgegnerin zunächst von Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 530 EUR (60 EUR Heizkosten) aus.
Mit weiterem Schreiben vom 28.04.2006 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, die Kosten der Unterkunft zu senken. Für ihren Haushalt sei eine Gesamtwohnfläche von bis zu 53 m² als angemessen anzusehen. Die angemessenen Unterkunftskosten setzten sich zusammen aus einem Betrag von 256,05 EUR Grundmiete zzgl. Betriebskosten von 1,70 EUR/m² und Heizkosten. Da die tatsächlichen Aufwendungen den danach angemessenen Umfang überstiegen, würden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft lediglich für eine Übergangszeit bis längstens 30.06.2006 zugesagt. Die Antragstellerin sei verpflichtet, die Aufwendungen durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise zu senken. Sie werde insbesondere gebeten, einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zu beantragen, und sich als wohnungssuchend zu melden. Das Ergebnis ihrer (sonstigen) Bemühungen (mindestens 10 pro Monat) sei nachzuweisen. Die Antragsgegnerin legte in der Folgezeit eine Ablichtung des erteilten WBS vom 19.05.2006 vor.
Für den Zeitraum 01.07.2006 bis 31.12.2006 bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 03.07.2006 monatliche Leistungen von 668,65 EUR unter Berücksichtigung der von ihr für angemessen gehaltenen Unterkunftskosten. Zugleich berücksichtigte sie Nebeneinkünfte in Höhe von 42,40 EUR. Mit Bescheid vom 07.08.2006 bewilligte die Antragsgegnerin während eines ersten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 20 AS 55/06 ER) für den Zeitraum 01.07.2006 bis 30.09.2006 monatliche Leistungen von 855,60 EUR und berücksichtigte dabei die tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Auf einen Fortzahlungsantrag teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.08.2006 mit, Leistungen seien bereits bis zum 31.12.2006 bewilligt.
Daraufhin hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Köln am 22.09.2006 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, auch über den 30.09.2006 hinaus Leistungen in Höhe von monatlich 855,60 EUR zu gewähren.
Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt, es drohe die Kündigung der Wohnung. Sie könne ein gerichtliches Hauptsacheverfahren nicht abwarten. Ihre Situation sei existenzbedrohend.
Die Antragsgegnerin hat mit der Antragserwiderung u.a. ausgeführt, die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die Kosten der Wohnung zu senken. Sie habe daher keinen Anspruch darauf, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu erhalten. Es liege auch kein Anordnungsgrund vor, da die tatsächlichen Kosten der Unterkunft bis zum 30.09.2006 erbracht worden seien.
Die Antragstellerin hat hierzu entgegnet, sie habe einen WBS und sich bei öffentlich geförderten Wohnungen in Wartelisten eintragen lassen. Ihr sei nie mitgeteilt worden, dass sie Nachweise erbringen solle.
Mit Beschluss vom 04.12.2006 hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Es fehle mangels Mietrückstand an einem Anordnungsgrund. Eine Räumungsklage des Vermieters und Wohnungslosigkeit drohten nicht.
Gegen den ihr am 06.12.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 13.12.2006. Sie trägt ergänzend vor, sie habe regelmäßig Privatvermieter angerufen. Diese seien allerdings nicht begeistert gewesen, als sie gehört hätten, dass sie arbeitslos sei und zwei Haustiere habe. Ihr blieben lediglich 213 EUR nach Abzug der Kosten der Unterkunft. Sie habe kein Geld für Nahrungsmittel. Sie warte im Übrigen immer noch auf Geld für den Monat Februar 2006.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.12.2006 zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr auch über den Monat September 2006 hinaus Kosten der Unterkunft in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 18.01.2007 ist die Antragstellerin aufgefordert worden, Kontoauszüge seit Oktober 2006 vorzulegen sowie etwaige Mietrückstände zu belegen. Darüber hinaus ist ihr Gelegenheit gegeben worden, Bemühungen um Wohnraum nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 24.01.2007 hat die Antragstellerin mitgeteilt, sie habe keine Mietrückstände, da sie erzogen worden sei, keine Schulden zu machen. Ihr Kühlschrank sei leer. Nicht einmal eine Winterjacke habe sie sich kaufen können. Sie benötige eine Erdgeschosswohnung. Privatvermieter verlören das Interesse, wenn sie von ihrer Arbeitslosigkeit und ihren (Freigänger-) Katzen berichte.
Den vorgelegten Kontoauszügen sind monatliche Einzahlungen von 150 EUR zu entnehmen. Auszahlungen oder Überweisungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Gestalt von Nahrungsmitteln, Drogerieartikeln oder etwa Kleidung fehlen im Zeitraum 01.10.2006 bis 31.12.2006. Neben Abbuchungen für Energie und Miete werden monatliche Beiträge für einen Bausparvertrag und eine Lebensversicherung in Höhe von insgesamt 85 EUR bzw. später 87,50 EUR weiterhin gezahlt. In demselben Zeitraum sind Telefonkosten von etwa 275 EUR angefallen.
Die Antragstellerin hat zudem aus Zeitungen ausgeschnittene Wohnungsanzeigen (z.T. ersichtlich noch aus dem Jahr 2005) vorgelegt. Für die von der Antragsgegnerin für angemessen gehaltenen Kosten der Unterkunft sei Wohnraum nicht verfügbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, der der Entscheidung zu Grunde liegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft über den 30.09.2006 hinaus zu gewähren.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG setzt voraus, dass ein Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist – Eilbedürftigkeit) und ein Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtschutz geltend gemacht wird) durch den Antragsteller glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO] ).
Im vorliegenden Rechtsstreit ist bei der gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung festzustellen, dass bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist. Vielmehr spricht derzeit schon angesichts der Höhe der geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten bei einer Wohnungsgröße von 57 m² und der Möglichkeit der Gartennutzung inklusive eines Gartenhauses viel dafür, dass die tatsächlichen Aufwendungen nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind. Die Antragstellerin selbst hat mit Schreiben vom 03.10.2006 erklärt, sie sei sich "natürlich sicher, dass meine Unterkunft zu teuer ist, aber ich bin bemüht eine günstigere zu finden".
Dem Hauptsacheverfahren und ggf. umfangreichen Ermittlungen wird es vorbehalten bleiben müssen, ob der von der Antragsgegnerin als angemessen erachtete Betrag tatsächlich ausreicht, eine für einen Einpersonenhaushalt der Größe nach angemessene Wohnung im unteren Preissegment in Bonn anzumieten. Der Senat vermag hierzu im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zwar festzustellen, dass einschlägige Datenbanken im Internet lediglich eine sehr beschränkte Anzahl grundsätzlich in Betracht kommender Wohnungen (bei einer Wohnungsgröße von bis zu 45 oder 53 m²) aufführen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Angebote im unteren Preissegment regelmäßig auf andere Art und Weise angeboten werden. So ist selbst den von der Antragstellerin vorgelegten Anzeigen eine Reihe prinzipiell in Betracht kommender Wohnungen zu entnehmen. Im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens mag es insoweit nahe liegen, die Antragsgegnerin darlegen zu lassen, wie sie den von ihr für angemessen erachteten Betrag von 256 EUR Grundmiete ermittelt hat. Jedenfalls hat die Antragstellerin bisher ihrerseits zum einen nicht plausibel dargelegt, sich hinreichend um kostengünstigeren Wohnraum bemüht zu haben und zum anderen, dass kostengünstigerer Wohnraum nicht in hinreichender Anzahl verfügbar wäre. Die von ihr vorgelegten Zeitungsannoncen sind zum Teil veraltet und lassen insbesondere keinen Rückschluss darauf zu, ob die Antragstellerin sich um eine konkrete Wohnung überhaupt bemüht hat bzw. aus welchen Gründen ein Mietvertrag nicht abgeschlossen wurde. Derzeit spricht zudem einiges dafür, dass die Antragstellerin ihre Suche ihrer Katzen wegen etwa auf Erdgeschoßwohnungen beschränkt und damit den Kreis ihr zumutbarer Wohnungen von vornherein in durch die Maßgaben des SGB II nicht gedeckter Art und Weise zu eng gezogen hat.
Ist somit ein Anordnungsanspruch zumindest zweifelhaft, kommt eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Die Antragstellerin ist derzeit mit ihrer Miete nicht in Rückstand. Eine fristlose Kündigung der Wohnung kommt damit nicht in Betracht, Wohnungslosigkeit droht der Antragstellerin nicht. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Soweit die Antragstellerin im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgetragen hat, sie habe zur Sicherung der Mietzahlungen auf Kleidung und Nahrungsmittel verzichtet, weist der Senat darauf hin, dass den vorgelegten Kontoauszügen für die Monate Oktober bis Dezember 2006 auch in Höhe des ihr nach eigenen Angaben noch zur Verfügung stehenden Betrages keinerlei Abbuchungen für Ausgaben zur unmittelbaren Sicherung des Lebensunterhaltes zu entnehmen sind, obgleich sämtliche Einnahmen diesem Konto zufließen und monatliche Beiträge für die fortbestehende Lebensversicherung sowie den Bausparvertrag in Höhe von etwa 85 – 87,50 EUR weiterhin geleistet werden. Andererseits leistet sich die Antragstellerin monatliche Telefonkosten von bis zu 103 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 12.02.2007
Zuletzt verändert am: 12.02.2007