Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.10.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat zutreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO- i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Der Kläger erfüllt nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten engen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens RF (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.1997, 9 RVs 2/96 = BSG SozR 3 – 3870 § 4 Nr. 17; Urteil vom 03.06.1987, 9 a RVs 27/85 = BSG SozR 3870 § 3 Nr. 25). Die Voraussetzungen hierfür sind regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn der Schwerbehinderte praktisch an das Haus gebunden ist. Das ist hier, worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat, nicht der Fall. Der Senat nimmt auf die Begründung in dem angefochtenen Beschluss Bezug.
Das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Er ist auch unter Berücksichtigung der angeführten Erschwernisse (MS Schübe, Gangunsicherheit und Lähmungserscheinungen in den Beinen, Inkontinenz, Fehlen einer Begleitperson) nicht daran gehindert, an einer öffentlichen Veranstaltung teilzunehmen. Es mag durchaus sein, dass dem Kläger der Besuch größerer Veranstaltungen nicht mehr möglich ist. Damit wäre ihm aber nur ein Segment aus dem Kreis möglicher Veranstaltungen verschlossen. Es gibt eine Vielzahl von Veranstaltungen, die für behinderte Menschen angeboten werden und die eine längere Anwesenheit nicht erfordern. Diese Veranstaltungen finden zur Geselligkeit (Kaffeetafeln) sowie auf kulturellem, religiösem oder wissenschaftlichem Gebiet statt. Der Kläger, der auch nicht ständig auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist, kann dorthin von einer Hilfsperson begleitet werden. Für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger mit Hilfe einer Begleitperson solche Veranstaltungen besuchen kann, ist unerheblich, ob eine Begleitperson verfügbar ist. Insoweit ist die Teilnahme an kulturellen Geschehnissen nicht behinderungsbedingt eingeschränkt, sondern beruht auf anderen Erschwernissen, die für sich nicht die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs rechtfertigen (Urteil des erkennenden Senates vom 14.02.2006, L 6 SB 61/05; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2005, L 8 SB 2366/03). Der Besuch derartiger Veranstaltungen ist dem Kläger auch unter Berücksichtigung der angeführten Inkontinenz möglich. Einem behinderten Menschen ist eine aktive Mitwirkung in Form einer Anpassung seiner Lebensbedingungen vor dem Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ebenso wie das Tragen von sog. Windelhosen zumutbar (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2006, L 4 SB 224/05; Urteil des erkennenden Senates vom 22.05.2001, L 6 SB 192/00; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.12.1998, L 3 Vs 40/97).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 12.02.2007
Zuletzt verändert am: 12.02.2007