Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Köln vom 06. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Beschluss ergeht kostenfrei.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts ist die Beschwerde nicht zulässig. Die Beschwerde findet nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall; denn bei einem Streitwert von 291,12 Euro, wie er hier vom Sozialgericht festgesetzt worden ist, wird nach Rücknahme der Klage nur eine Gerichtsgeühr von 25 Euro festzusetzen sein (vgl. § 34 GKG sowie Nr. 7111 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Danach richtet sich der Beschwerdewert (so auch die Rspr. der Zivilgerichte, vgl. Hartmann, Kostengesetze,.36. Aufl., 2006, § 68 GKG Rdnr. 10; Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., 2007, Rdnr. 4969).
Die Vorschriften des GKG sind vorliegend anwendbar. Eine völlige Gebührenbefreiung ohne Anwendung des GKG kommt vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nur in Betracht, wenn (Sozial-)Versicherte gerade in dieser Eigenschaft als Kläger (oder Beklagte) am Verfahren beteiligt sind (§ 197a, § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – ). Da der Kläger hier Forderungen als Privatversicherter geltend gemacht hat, gelten die Kostenvorschriften des GKG. Dass der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, weil er einer Verwechslung unterlegen ist, spielt dabei keine Rolle: Verfahren gegen Privatversicherungen sind auch vor den Sozialgerichten kostenpflichtig und unterliegen auch den Verfahrensvorschriften des GKG, hier dem Beschwerdeauschluss des § 68. Will ein Verfahrensbeteiligter vermeiden, dass ihn Gerichtskosten treffen, muss er sich vor Klageerhebung ausreichend informieren.
Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 05.03.2007
Zuletzt verändert am: 05.03.2007