Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02. Juni 2006 geändert. Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin N Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe:
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Januar 2005 ab, weil aufgrund des anrechenbaren Einkommens des Ehemanns der Klägerin Bedürftigkeit nicht bestehe (Bescheid vom 16.12.2004, Widerspruchsbescheid vom 31.01.2005).
Die Klägerin hat hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, weil die Beklagte zu Unrecht die Unterhaltszahlungen ihres Ehemanns an seine drei minderjährigen Kinder aus erster Ehe nicht berücksichtigt habe.
Mit Beschluss vom 02.06.2006 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil nur Zahlungen auf titulierte Unterhaltsansprüche berücksichtigungsfähig seien.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.
Das Klagebegehren bietet bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 114 ZP0 ). Der Rechtsstreit erfordert die Klärung von Rechtsfragen, die entgegen der Auffassung des SG bisher nicht abschließend durch die Rechtsprechung beantwortet sind. Diese Klärungsbedürftigkeit gebietet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfG, NJW 2003, 576; BVerfGE 81, 347, 356ff).
Der geltend gemachte Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kann allein begründet sein, wenn die vom Ehemann der Klägerin an seine drei Kinder aus erster Ehe gezahlten Unterhaltsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Allerdings sahen § 11 SGB II sowie die auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassene Alg II-Verordnung in der bis zum 01.08.2006 gültigen Fassung die Abzugsfähigkeit solcher Unterhaltsleistungen nicht vor. Jedoch sollte durch § 11 SGB II im Wesentlichen eine Einkommensberücksichtigung wie im früheren Sozialhilferecht erfolgen (BT-Drucks. 15/1516 S. 53 zu § 11). Dort war aber anerkannt, dass Unterhaltszahlungen an minderjährige Kinder einkommensmindernd zu berücksichtigen waren (BVerwGE 55, 148). Zum 01.08.2006 hat der Gesetzgeber allerdings in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II bestimmt, dass Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariellen beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag abzusetzen sind. An einem solchen Titel fehlt es vorliegend. Doch hat der Gesetzgeber weder die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II rückwirkend in Kraft gesetzt (vgl. Regierungsbegründung BT-Drucks. 16/1410 S. 20; vgl. ferner LSG NRW Beschl. v. 13.11.2006 – L 1 B 40/06 AS), noch ist der Rechtsprechung des BVerfG zu entnehmen, das ausnahmslos eine titulierte Unterhaltsverpflichtung relevant ist. Vielmehr hat dieses bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder allein aus der gesteigerten Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Berücksichtigungsfähigkeit gefolgert (BVerwG a.a.0. S. 153). Es hat dieses im Fall einer Pfändung zusätzlich aus § 850d Abs. 2 ZP0 gefolgert, ohne dass es insoweit eine Kumulitation beider Voraussetzungen gefordert hätte (BVerwGE a.a.0.). Für die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. z.B. SG Dortmund, Beschl. v. 18.01.2005 – S 5 AS 1/05 ER) gibt die Entscheidung des BVerwG nichts her, weil in der genannten Entscheidung auf die Titulierung des Anspruchs in keiner Weise abgehoben worden ist. Die Frage, ob auch die Erfüllung nicht titulierter Unterhaltsansprüche sich einkommensmindernd auswirkt, muss daher für den entscheidungserheblichen Zeitraum als offen angesehen werden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, info also 97, 212). Dies gilt jedenfalls, wenn wie hier nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten offenkundig eine Zahlungsverpflichtung gegenüber den minderjährigen Kindern besteht, die die Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft begründen könnte.
Die Klägerin ist nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits auch nur teilweise aufzubringen, so dass ihr ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
Diese Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 06.03.2007
Zuletzt verändert am: 06.03.2007