Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.12.2006 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Unterkunftskosten im Rahmen der Sicherung des Unterhalts im Alter nach Maßgabe der §§ 41 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.
Die am 00.00.1940 geborene Antragstellerin ist verwitwet und bezieht eine Witwenrente in Höhe von zuletzt 250,20 EUR monatlich. Seit dem 01.10.2002 bewohnt sie eine Drei-Zimmer-Wohnung. Im Wohnraummietvertrag vom 30.09.2002 ist die Wohnraumgröße mit ca. 65 m², in einer Vermieterbescheinigung vom 01.08.2005 mit 60 m² angegeben. Die Grundmiete (kalt) beträgt 347,68 EUR monatlich, hinzu kommen 80,00 EUR Vorauszahlungen für Betriebskosten ohne Heizung.
Bis zum 30.09.2005 bezog die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Erreichen des 65. Lebensjahres bezieht sie Leistungen nach Maßgabe der §§ 41ff SGB XII.
Mit Bescheid vom 24.01.2006 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen unter Berücksichtigung der vollen Unterkunftskosten zzgl. einer Heizungspauschale in Höhe von 43,00 EUR monatlich für die Zeit von Oktober 2005 bis September 2006. Diese Leistungsgewährung reduzierte sie durch Bescheid vom 22.03.2006 mit Wirkung vom 01.03.2006 bzw. 01.04.2006 um 51,59 EUR monatlich, da sie davon ausging, dass als Unterkunftskosten ein Betrag von 296,09 EUR bezogen auf 45 m² angemessen sei. Da die Antragstellerin den Zugang eines entsprechenden Anhörungsschreibens bestritt und die Antragsgegnerin den Zugang des Schreibens vom 06.09.2005 nicht nachweisen konnte, half sie dem Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 22.03.2006 ab. Mit dem Abhilfebescheid vom 18.07.2006 teilte sie der Antragstellerin mit, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten bis Ende des Bewilligungszeitraumes übernommen würden. Damit erledigte sich zugleich ein von der Antragstellerin insoweit eingeleitetes vorläufiges Rechtsschutzverfahren (SG Düsseldorf S 24 SO 23/06 ER).
Mit weiterem Schreiben vom 18.07.2006, der Antragstellerin zugestellt am 04.08.2006, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, die Unterkunftskosten auf die als angemessen erachtete Miete zu senken. Die höhere Grundmiete werde längstens bis zum 30.09.2006 übernommen. Von der gesetzlichen Regelfrist werde insoweit abgewichen, weil der Antragstellerin die Unangemessenheit der Kosten der Wohnung seit dem Jahre 2004, aber auch durch die Schriftsätze in dem sozialgerichtlichen Verfahren SG Düsseldorf S 24 SO 23/06 ER bekannt sei. Eine Fristverlängerung komme nur in Betracht, wenn die Antragstellerin intensive Bemühungen um anderen Wohnraum nachweise. Insoweit übernahm die Antragsgegnerin mit weiterem Bescheid vom 24.07.2006 Kosten für zwei Zeitungsinserate.
Mit Bescheid vom 20.09.2006 setzte die Antragsgegnerin für den Leistungszeitraum Oktober 2006 bis Januar 2007 die Leistungshöhe auf insgesamt 630,40 EUR fest. Die Unterkunftskosten in Höhe von 347,68 EUR reduzierte sie um einen Betrag von 51,59 EUR. In einem weiteren Bescheid vom 22.11.2006, der im Hinblick auf die angehobene Krankenversicherung erteilt wurde, verblieb es bei den um 51,59 EUR gekürzten Unterkunftskosten.
Gegen den Bescheid vom 20.09.2006 legte die Antragstellerin, soweit es um den Kürzungsbetrag von 51,59 EUR geht, am 27.09.2006 Widerspruch ein, über den mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2006 entschieden worden ist und gegen den die Antragstellerin Klage erhoben hat.
Am 23.10.2006 hat die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten beim Sozialgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Ziel, die Kürzung über 51,59 EUR monatlich aufzuheben. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin sei jedenfalls vorläufig verpflichtet, die Zahlungen ungekürzt zu erbringen. Durch die Kürzung seien ihr zum Lebensunterhalt nur 239,41 EUR monatlich = 9,78 EUR täglich verblieben. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin nicht dargetan, dass überhaupt 45 m² große Wohnungen für 300,00 EUR auf dem Markt verfügbar seien, zumal im Hinblick auf die fachärztlichen Feststellungen für die Antragstellerin Dachgeschosswohnungen oder Wohnungen ab dem 3. Stock nicht in Betracht kämen. Außerdem verfüge die Antragstellerin über keinerlei finanziellen Mittel, um einen etwaigen Umzug und die hierbei notwendigen Anschaffungen zu finanzieren.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat ausgeführt, der Antragstellerin sei es zuzumuten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Sie verfüge über eine ungekündigte Wohnung und sei auch nicht von Obdachlosigkeit bedroht. Eine akute existenzielle Notlage sei nicht glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen bestehe auch kein Anordnungsanspruch, da die Aufforderung zur Mietsenkung zu Recht erfolgt sei.
Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 01.12.2006 verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab Oktober 2006 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens um 51,59 EUR monatlich höhere Leistungen als in den Bescheiden vom 20.09.2006 und 22.11.2006, für die Unterkunft bewilligt worden waren, im Rahmen der Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter zu erbringen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass nach den bisher vorliegenden Unterlagen und den bislang getroffenen Feststellungen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, dass die Aufwendungen der Antragstellerin für die jetzige Wohnung unangemessen seien. Zwar sei davon auszugehen, dass in der Regel für einen Alleinstehenden eine Wohnungsgröße von 45 m² angemessen sei. Die Antragsgegnerin habe aber zunächst festzustellen und darzulegen gehabt, ob es überhaupt hinreichenden Wohnraum bis 45 m² mit dem von ihr als angemessen angesehenen Quadratmeterpreis gebe. Dies werde von der Antragstellerin ausdrücklich bestritten. Unterlagen hierzu befänden sich nicht in der Akte. Angesicht der bisherigen Wohnungsgröße, die die Antragstellerin zur Verfügung gehabt habe, mit im Zweifel entsprechender Möblierung werde die Antragsgegnerin dabei nur auf Wohnungen zurückgreifen können, die im oberen Bereich liegen, also ab 40 m². Demgegenüber könne die Antragstellerin nicht verlangen, dass der bisherige Wohnstandard beibehalten werde, es sei denn, es handele sich dabei um einen einfachen und im unteren Segment liegenden Ausstattungsgrad. Ggf. wäre hierbei auch der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu berücksichtigen, wenn für sie möglicherweise nur Wohnungen bis zum 2. Stock oder mit Aufzug in Betracht kommen sollten. Dies könnte den verfügbaren Wohnungsmarkt nicht unerheblich einschränken. Sollte die Antragsgegnerin diese Nachweise erbringen, was auch noch im Laufe des Widerspruchsverfahrens möglich sei, wäre es Sache der Antragstellerin, ihrerseits nachzuweisen, dass es sich hinreichend um eine entsprechende Wohnung bemüht habe. Nach Aktenlage dürfte dies bislang nicht geschehen sein. Insbesondere habe die Antragstellerin, soweit ersichtlich, trotz entsprechender Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin noch kein entsprechendes Inserat in der Zeitung geschaltet.
Für den Fall, dass die Antragsgegnerin den Nachweis erbringen sollte, dass es hinreichend angemessenen Wohnraum bis 45 m² für die Antragstellerin gebe, könnten die Aufwendungen für die jetzige Wohnung insgesamt gleichwohl noch angemessen sein, denn in Ausnahmefällen könne von der Regelgröße der Wohnung abgewichen werden. Dies bestimme Ziffer 5.72 VV-WoBindG. Ob zu Gunsten der Antragstellerin ein solcher Ausnahme-/Härtefall angenommen werden könne, könne derzeit noch nicht festgestellt werden, sei aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Antragstellerin habe gesundheitliche Gründe geltend gemacht, wegen der sie einen Umzug für unzumutbar halte. Da dies im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht geklärt werden könne, werde die Antragsgegnerin dem im laufenden Widerspruchsverfahren nachgehen müssen. Dabei gehe das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur einer amtsärztlichen Untersuchung werde einbestellen müssen. Erst wenn die bislang aufgeführten, noch offenen Fragen geklärt seien, stelle sich die weitergehende Frage, ob die Antragsgegnerin mit dem Anhörungsschreiben vom 18.07.2005 von der Regelfrist von sechs Monaten habe abweichen dürfen.
Bei dieser Sachlage gehe das Gericht im Rahmen der Folgenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass die Regelgröße einer Wohnung für Alleinstehende von 45 m² vorliegend womöglich um bis zu 8 m² überschritten werden könne. Bei 53 m² und dem von der Antragsgegnerin als noch angemessen zugrunde gelegten Quadratmeterpreis von 6,58 EUR komme man noch auf angemessene Aufwendungen in Höhe von 348,74 EUR. Dieser Betrag liege geringfügig über den Aufwendungen, die die Antragstellerin für ihre jetzige Wohnung habe.
Gegen den am 08.12.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 28.12.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 02.01.2007 nicht abgeholfen hat. Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin vor, es könne keine Eilbedürftigkeit angenommen werden, weil schwere drohende Nachteile nicht erkennbar seien. Es sei unzutreffend, dass sich in der Akte keine Unterlagen über Wohnungsangebote befänden. Im Schriftsatz vom 06.06.2006 zum Aktenzeichen S 24 SO 23/06 ER seien aktuelle Mietangebote für entsprechenden Wohnraum beigefügt gewesen. Diese Mietangebote stammten aus der Neuss-Grevenbroicher Zeitung vom 31.05.2006 sowie aus dem Lokalanzeiger für Neuss und Kaarst vom 01.06.2006 und enthielten mehrere Angebote mit sowohl bzgl. der Wohnfläche als auch hinsichtlich der Grundmiete angemessenen Wohnraum. Es könnten auch aktuelle Angebote aus der Tagespresse vorgelegt werden. Dies sei jedoch nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, geeigneten verfügbaren Wohnraum nachzuweisen, könne nicht so weit ausgedehnt werden, dass eine nahezu tägliche Informationspflicht gegenüber der Leistungsempfängerin begründet werde. Es könne sich bei verständiger Betrachtung lediglich um einen Nachweis handeln, dass generell noch angemessener Wohnraum der genannten Kategorie im Bereich der Stadt Neuss zur Verfügung stehe. Außerdem könne sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, dass sie einen Anspruch auf exakt 45 m² großen Wohnraum habe. Im vorliegenden Fall stelle sich das Fehlen der Bemühungen und der generellen Bereitschaft zum Wohnungswechsel als Hauptproblem dar. Es sei offenkundig, das Antragstellerin nicht bereit sei, aus ihrer jetzigen Wohnung auszuziehen. Auch die im späteren Verlauf des Verfahrens angeführten gesundheitlichen Probleme seien nicht geeignet, jegliche Verpflichtung zum Wohnungswechsel in Abrede zu stellen. Soweit das Sozialgericht im Hinblick auf mögliche körperliche oder sonstige Einschränkungen der Antragstellerin auf die Möglichkeit hinweise, dass eventuell ein Härtefall vorliegen könnte, müsse dem entgegen gehalten werden, dass nur diejenigen einen Anspruch auf höheren Platzbedarf hätte, denen eine räumlich beengte Unterbringung nicht zuzumuten sei. Falls die Antragstellerin vorübergehend nicht zum Umzug in der Lage sei, könne eine Fristverlängerung in Betracht zu ziehen sein. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Verringerung der Wohnfläche von ursprünglich 65 m² auf 60 m² bisher völlig ungeklärt sei. Von der sechsmonatigen Regelfrist habe im vorliegenden Fall abgewichen werden können, weil die Antragstellerin darüber informiert gewesen sei, dass die von ihr innegehaltene Wohnung zu groß sei.
Die Antragstellerin lässt vortragen, dass ein täglicher Bedarfsatz von 9,78 EUR nicht ausreiche und verfassungswidrig sei. Sie wiederholt ihre Auffassung, dass eine Kündigung der jetzigen Wohnung nicht erfolgen könne; eine neue Wohnung werde angemietet, wenn sämtliche Kosten hierfür übernommen würden. Sobald für die Antragstellerin eine mit rund ca. 45 m² große Wohnung nach ihren Vorgaben und nach Zusage der Kosten gefunden worden sei, werde der Umzug auf 45 m² erfolgen. Zum Nachweis, dass ein angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe, legt sie eine Bescheinigung der (GVI) Gesellschaft für Vermögens- und Immobilienverwaltung mbH vor, deren Geschäftsführer ihr Verfahrensbevollmächtigter ist. Im Übrigen wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Akten des Sozialgerichts Düsseldorf S 19 SO 29/06, S 19 SO 30/06 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund), § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das ist nicht der Fall.
Nach §§ 41, 42 Nr. 2 SGB XII umfassen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die angemessenen und tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB XII sind Unterkunftskosten, soweit sie den angemessenen Umfang übersteigen, solange anzuerkennen, solange es einer Person nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist in mehreren Schritten zu prüfen (vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 24.08.2005 – L 19 B 28/05 AS ER; BSG, Urteile vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R und B 7b AS 18/06 R). Zunächst bedarf es auf einer ersten Stufe der Feststellung, welche Größe die gemietete Wohnung aufweist. Im vorliegenden Fall beträgt die Größe der Wohnung 60 m² oder auch 65 m². Es entspricht der Praxis des Senats in Übereinstimmung mit der sonstigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung, bei einem Alleinstehenden eine Wohnungsgröße bis zu 45 m² zu Grunde zu legen. Die für die mindestens 60 m² große Wohnung mit einer monatlichen Kaltmiete von 367,68 EUR anfallenden Unterkunftskosten überschreiten insbesondere wegen der Wohnungsgröße unter Beachtung auch der vom Senat in ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung der angemessenen Aufwendungen als maßgebliche erachteten Produktheorie die angemessenen Aufwendungen insgesamt um 51,59 EUR (vgl. auch Beschluss des Senat vom 23.10.2006, L 20 B 114/06 SO ER, Beschluss vom 01.12.2006, L 20 B 293/06 AS ER). Nach der vom Sozialgericht zitierten Ziffer 5.72 VV-WoBindG besteht zwar die Möglichkeit, zur Vermeidung besonderer Härten abweichend von den Richtnormwerten zusätzlichen Raumbedarf anzuerkennen. Das gilt bei jungen Ehepaaren, bei dem keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat oder deren Ehe noch nicht länger als fünf Jahre besteht, Blinden, Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern sowie Alleinerziehenden mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr. Keiner dieser Gründe trifft auf die Antragstellerin zu. Die von der Antragstellerin geltend gemacht Kniegelenkserkrankung lässt nicht den Schluss zu, dass bei der Antragstellerin auf Dauer ein größerer Raumbedarf erforderlich ist. In ihrem Schreiben an die GEK Düsseldorf vom 21.01.2007 räumt die Antragstellerin selbst ein, dass nach den bisherigen Behandlungs- und OP-Maßnahmen sich die akuten Beschwerden haben beheben lassen und dass der behandelnde Arzt Dr. Lemken die Behandlung mit Injektionen "Suplasyn 20 mg./2 ml." für vielversprechend hält.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin verkennt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine exakt 45 m² große Wohnung hat. Wie die Antragsgegnerin bereits in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt, kann die angemessene Unterkunft bis zu 45 m² groß sein.
Das die Antragstellerin, die aus einer Drei-Zimmer-Wohnung in eine bis zu 45 m² große Wohnung umziehen soll, einen Teil ihrer Möbel nicht mehr verwenden kann, ergibt sich zwangsläufig daraus, dass sie als Leistungsbezieherin nach § 41 SGB XII nur einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten hat. Als gesetzliche Folge sind derartige Einschränkungen in der Regel hinzunehmen und nicht als besondere Härte aufzufassen.
Auf der zweiten Stufe der Prüfung ist festzustellen, ob die als abstrakt angemessene Wohnung auch konkret zur Verfügung steht. Dies war schon nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 97,110; 101,194,198ff.) anerkannt. Diese Rechtsprechung ist auch vom BSG (vgl. Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/06 R und B 7b AS 18/06 R) für die sozialgerichtlichen Verfahren übernommen worden. Der Senat teilt in Ansehung dieser Rechtsprechung den Standpunkt der Antragsgegnerin deshalb nicht, sie müsse lediglich nachweisen, dass generell noch angemessener Wohnraum der jeweiligen Kategorie im Bereich der Stadt Neuss zu Verfügung stehe. Ungeachtet der prozessualen Obliegenheit eines Antragstellers, die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und damit auch die Behauptungen über den örtlichen Wohnungsmarkt glaubhaft zu machen, sind die Leistungsträger gehalten entsprechend zu ermitteln, nachvollziehbare Informationen über den Wohnungsmarkt bereit zustellen oder die tatsächlichen Grundlagen ihrer Verwaltungspraxis offen zu legen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R; Berlit, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins (NDV) 2006, Seite 11). Einstweilen kann der Senat in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon ausgehen, dass Wohnungen bis zu einem Preis von 296,09 EUR tatsächlich zur Verfügung stehen. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich zumindest im Ansatz entnehmen, dass entsprechender Wohnraum angemietet werden kann. Den Auswertungen der Neuss-Grevenbroicher-Zeitung (NGZ) vom 31.05.2006 sowie dem Lokalanzeiger für Neuss und Kaarst vom 01.06.2006 lassen sich entsprechende Angebote entnehmen. Auch die Mietangebote, die die Antragstellerin am 21.01.2007 ergänzend vorgelegt hat, bestätigen, dass in Neuss Wohnraum vorhanden ist, der den aufgezeigten Angemessenheitskriterien entspricht. So wird beispielsweise in Neuss-Norf, M-straße ein Ein-Zimmer-Appartement, ca. 37 m² für 207,00 EUR Kaltmiete angeboten. In Neuss-Gnadental hätte eine 40 m² große Wohnung zu einer Kaltmiete in Höhe von 250,00 EUR angemietet werden können, in der NGZ vom 16.12.2006 ist eine Wohnung von ca. 35 qm zu einem Preis von 225,00 EUR angeboten worden. Insofern widerlegt im Rahmen des summarischen Verfahrens die Bescheinigung der GVI, deren Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist, dass in acht Monaten keine 43 m² bis 46 m² große Wohnung zu einem Kaltmietenpreis in Höhe von 296,00 EUR auf dem Wohnungsmarkt habe ermittelt werden können, nicht die Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums. Dass die Antragstellerin im Übrigen ihrer Obliegenheit nachgekommen ist, sich um Wohnraum bis zu 45 m² zu kümmern, hat sie bisher nicht dargelegt.
Ob die Antragstellerin aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes tatsächlich in der Lage ist, ihren Umzug selbst durchzuführen, bedarf hier keiner Entscheidung, weil davon die Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht abhängig ist.
Dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zum Umzug mit Schreiben vom 18.07.2006 lediglich eine Frist bis zum 30.09.2006 eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar sind die tatsächlichen Unterkunftskosten solange zu übernehmen, als es Personen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Schon aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift ergibt, dass von der Sechs-Monats-Frist Abweichungen vorgenommen werden können. Schutzbedürftig sind nach dieser Vorschrift insbesondere nur solche Personen, die bei Eintritt ihrer Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben bzw. während des Leistungsbezuges beispielsweise durch eine Mieterhöhung unangemessen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Vielmehr war die Antragstellerin bereits durch das vorhergehende Eilverfahren (Sozialgericht Düsseldorf S 24 SO 23/06 ER) darüber informiert, dass sie eine unangemessene teure Unterkunft bewohnt. Eine erneute sechsmonatige "Schonfrist" entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 2/05 R). Zudem musste der Antragstellerin anhand ihres ausgestellten Wohnberechtigungsschein klar sein, dass sie allenfalls eine bis zu 45 m² große Wohnung hätte anmieten dürfen.
Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2005 (1 BvR 569/05, NVWZ 2005, 927) kann letztlich eine endgültige Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In der genannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht nicht ausgeschlossen, das im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Abschläge von den geforderten Leistungen gemacht werden dürfen, so dass die vom Verfahrensbevollmächtigten behauptete Menschenunwürdigkeit fehl geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 06.03.2007
Zuletzt verändert am: 06.03.2007