Die Beschwerde der Klägerin vom 18./19.12.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.11.2006 wird zurückgewiesen. Auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landessozialgericht entscheidet das zuständige Verwaltungsgericht.
Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verweisung ihrer Klage an das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen.
Mit Bescheid vom 25.05.2005 sprach die Beklagte, eine Arbeitsgemeinschaft der Stadt C und der Agentur für Arbeit, gegenüber der Klägerin, einer Grundsicherungsbezieherin, ein Hausverbot aus, das sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2005 bestätigte. Ob und inwieweit dagegen Rechtsmittel eingelegt wurden, ist nicht bekannt.
Im Rahmen eines Verfahrens u.a. wegen der Einstellung von Grundsicherungsleistungen (Bescheid der Beklagten vom 04.11.2005; Bescheid des Sozialamtes der Stadt C vom 07.11.2005) beantragte die Klägerin mit einer Klage vom 09.11.2005 beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen u.a., das im Frühjahr 2005 ausgesprochene Hausverbot aufzuheben, zumindest aber zu befristen (Az. des SG: S22 (22,11) AS 145/05). Ob die Beklagte dazu vorher oder während des Klageverfahrens ein Verwaltungsverfahren durchgeführt hat, lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht erkennen. Das SG hat den Rechtsstreit getrennt. Die Hausverbotssache ist unter dem Az. S 1 SF 29/06 weitergeführt worden.
Nach Hinweis an die Beteiligten hat das SG insoweit den Rechtsweg zu den Sozialgerichten durch Beschluss vom 29.11.2006 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das VG Gelsenkirchen verwiesen.
Dagegen richtet sich die am 19.12.2006 eingelegte Beschwerde der Klägerin. Sie trägt vor, einer Verweisung stimme sie nie zu; denn sie könne und wolle keine Verwaltungskosten/Gerichtsgebühr tragen. Die Kostenaufbürdung segne sie nicht ab, denn die Sache erscheine auch ziemlich aussichtslos. Ggf. nehme sie eher die Klage zurück. Auf die um Klarstellung ersuchende Anfrage des Senats, ob sie die Klage zurücknehme, hat sie am 26.01.2007 geantwortet, sie brauche noch Zeit für eine Entscheidung, und hat den Senat an einen Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft F verwiesen.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten und der Schriftsätze der Beteiligten, die Grundlage der Entscheidung des Senats gewesen sind.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der Senat ist nicht an einer Entscheidung gehindert. Die Klägerin hatte ausreichend Zeit, sich zur Frage einer Verweisung des Rechtsstreits zu informieren, Stellung zu nehmen und eine Entscheidung zur Fortsetzung des Verfahrens zu treffen. Auch steht einer Entscheidung nicht entgegen, dass das SG keine Abhilfeentscheidung getroffen hat. Denn im Verfahren nach § 17a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keiner sozialgerichtlichen Entscheidung über eine Abhilfe (vgl. im Einzelnen BSG in Sozialrecht (SozR) 3-1500 § 51 SGG Nr 15).
Zutreffend hat das SG gemäß § 17a Abs. 2 GVG entschieden, dass für den vorliegenden Rechtsstreit wegen des 2005 ausgesprochenen Hausverbots nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist, sondern das VG Gelsenkirchen das zur Entscheidung berufene Gericht ist. Dies ergibt sich, wie bereits den zutreffenden sozialgerichtlichen Ausführungen zu entnehmen ist, aus § 51 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – sowie aus § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Der von der Beschwerdeführerin in Gang gesetzte Rechtsstreit hat nur mittelbare Beziehungen zum besonderen Sozialrecht, wie es in § 51 SGG normiert wird; im Kern handelt es sich bei einer Streitigkeit über ein Hausverbot seitens einer öffentlichen Stelle um eine Angelegenheit des allgemeinen Verwaltungsrechts (vgl. dazu im Einzelnen: Hennig-Ulmer, SGG, Kommentar, Loseblatt, Stand November 2006, § 51 SGG, Seite 27 "Hausverbot” unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 35, 103 und Oberverwaltungsgericht Münster (OVG MS), Nordrhein-Westfälisches Verwaltungsblatt (NWVBl.) 1989, S. 91; ähnlich Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl., 2005, § 51 RdNr. 39 "Hausrecht”; Krasney-Udsching, Hdbch d. sozialgerichtl. Verfahrens, 4. Aufl. 2005, Kap. II, RdNr. 55; auch schon Martens in: Wege zur Sozialversicherung (WzS) 1964, S. 267 f.; dazu im Ansatz auch Peters-Sautter-Wolff, Loseblattkommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., Stand 2005, RdNr. 178 zu § 51 SGG; siehe neuerlich auch OVG MS, Beschluss vom 11.02.1998 Az. 25 E 960/97 in NWVBl. 1998, 350 ff). Die Erteilung eines Hausverbots durch einen sozialrechtlichen Verwaltungsträger betrifft nämlich nicht die spezifische Sonderzuweisung, sondern stellt nach einhelliger Meinung einen Akt allgemeinen Verwaltungshandelns dar, über den allein die (allgemeinen) Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 17b Abs. 2 GVG. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Streitigkeiten vor den Sozialgerichten nur dann kostenfrei sind und nicht den Kostenvorschriften des Gerichtskostengesetzes unterliegen, wenn ein Soziallei-stungsempfänger gerade in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt ist, § 183 Satz 1 SGG.
Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG bzw. § 17 a Abs. 4 GVG. Es hat angesichts der übereinstimmenden Meinungen in Literatur und Rechtsprechung zur hier strittigen Rechtswegfrage kein Anlass bestanden, die weitere Beschwerde an das BSG nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zuzulassen.
Erstellt am: 07.03.2007
Zuletzt verändert am: 07.03.2007