Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 21.09.2006 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X, F, beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage vom 26.06.2006 gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2006.
Die Klägerin bezieht seit Jahren laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesozialhilfegesetzes (BSHG) bzw. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Die Beklagte gewährte u.a. auch Leistungen für Unterkunft und Heizung unmittelbar an die Vermieterin der Klägerin, die Wohnungsgenossenschaft F eG.
Am 14.10.2004 legte die Klägerin eine Heizkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.06.2003 bis 31.05.2004 der Wohnungsgenossenschaft F eG vor, aus der sich für den genannten Abrechnungszeitraum ein Guthaben in Höhe von 472,14 EUR ergibt. Dieses Guthaben erstattete die Wohnungsgenossenschaft der Beklagten auf deren Veranlassung unmittelbar. Mit Bescheid vom 19.10.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das Guthaben stehe ihr zu und werde entsprechend vereinnahmt.
Im Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006 führte die Beklagte aus, es sei monatlich ein Betrag von 75 EUR für Heizkosten gewährt worden (dies entspreche einem Jahresbetrag von 900 EUR). Die tatsächlichen reinen Heizkosten hätten bei 391,11 EUR gelegen, so dass sich ein Guthaben in Höhe von 508,89 EUR ergebe. Das tatsächlich überwiesene Guthaben in Höhe von 472,14 EUR stehe in voller Höhe dem Sozialhilfeträger zu. Die im Einzelnen dargelegten Unklarheiten bei der Berechnung, insbesondere die Berücksichtigung von Hausnebenkosten in der Heizkostenabrechnung, gehe zu Lasten der Klägerin, die trotz zweimaliger Erinnerungen den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin darauf hingewiesen, sie habe im fraglichen Zeitraum die Nebenkosten teilweise selbst tragen müssen. Die Beklagte habe im Zeitraum 23.02.2004 bis April 2004 die Mietzahlungen während einer Heilkur der Klägerin einfach eingestellt und auch Nebenkosten nicht gezahlt. Erst nachdem der Vermieter mit einer fristlosen Kündigung der Wohnung gedroht habe, seien Unterkunftskosten als Darlehen gewährt worden. Da die Klägerin Rückzahlungen zu erbringen habe, stehe ihr zumindest ein Teil des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung zu.
Die Beklagte hat erwidert, im gesamten Zeitraum sei bei der Berechnung der Hilfe die Miete einschließlich der Nebenkosten sowie der Heizkosten berücksichtigt worden. Aufgrund vorhandenen Einkommens sei eine Auszahlung der Hilfe in Höhe der vollen Miete nicht möglich gewesen, so dass die Klägerin selbst einen Anteil zu zahlen gehabt habe. Auch die Übernahme der Mietrückstände als Darlehen habe nicht zur Folge, dass das Guthaben an die Klägerin auszuzahlen wäre, weil dieses Guthaben lediglich den Rückforderungsanspruch verringern würde, da auch hier wieder die volle Miete aus Sozialhilfemitteln übernommen worden sei. Bei Überweisung des Guthabens an die Klägerin wäre es als Einkommen im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen gewesen, was zu einer Leistungsreduzierung geführt hätte.
Mit Beschluss vom 21.09.2006 hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ausweislich der nachvollziehbaren Berechnung habe die Beklagte 508,89 EUR zu viel an Sozialhilfe gezahlt. Deshalb stehe ihr der volle Guthabenbetrag aus der Nebenkostenabrechnung zu. Der angefochtene Bescheid vom 19.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2005 sei im Ergebnis daher nicht zu beanstanden.
Zur Begründung ihrer Beschwerde vom 30.11.2006 hat die Klägerin daraufhin gewiesen, sie habe sich vom 13.01.2004 bis 12.04.2004 überhaupt nicht in ihrer Wohnung aufgehalten. Daher habe die Beklagte ihre Leistung ohne Benachrichtigung eingestellt. Wie bereits dargelegt, habe die Beklagte sodann eine Nachzahlung in Höhe von 1045 EUR darlehensweise erbracht; hierfür habe die Beklagte der Klägerin Gelder von ihren Leistungen abgehalten. Im Übrigen habe die Beklagte unmittelbar Wohngeldzahlungen erhalten. Auch eine rückwirkend geleistete Rente wegen voller Erwerbsminderung sei mit offen stehenden Forderungen verrechnet worden. Die Beklagte habe auch das Krankengeld der Klägerin von der Barmer Ersatzkasse erhalten. Die Auszahlung des Guthabens der Nebenkostenabrechnung an die Beklagte sei unrechtmäßig, insbesondere weil die Klägerin selbst die Nebenkosten teilweise gezahlt habe und auch die Nachzahlung selbst tragen müsse.
Mit Nichtabhilfebeschluss vom 15.01.2007 hat das Sozialgericht ausgeführt, dass selbst wenn die Klägerin zeitweilig nicht in der Wohnung gelebt habe, dies nichts an der Tatsache ändere, dass die Beklagte den sozialhilferechtlichen Heizungsbedarf höher angesetzt habe, als tatsächliche Heizkosten entstanden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der der Entscheidung zu Grunde liegt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Der Klage kann zur Überzeugung des Senats hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) nicht abgesprochen werden. Soweit das Sozialgericht im Ergebnis lediglich darauf abstellt, ob die Beklagte im hier fraglichen Abrechnungszeitraum höhere Leistungen für Heizung erbracht hat, als sie der Klägerin tatsächlich entstanden sind, erfolgt keine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Problematik, wem eine Überzahlung formal zusteht. Eine der Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) entsprechende Vorschrift fehlte/fehlt dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Die Frage, ob eine Rückzahlung direkt dem Leistungsträger zusteht, oder (erst) als Einkommen des Hilfeempfängers im Zuflussmonat zu behandeln ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2003, 12 A 3734/00 – FEVS 55, 52; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 28.10.1999, RO 8 K 98.1444 juris: " zu Unrecht als vermeintliche Unterkunftskosten eines Hilfeempfängers geleisteten Mietzahlungen kann der Sozialhilfeträger nur vom Hilfeempfänger, nicht vom Vermieter zurückverlangen.", zitiert nach juris), bedarf zumindest der sozialgerichtlichen Klärung. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass die zivilgerichtliche Rechtsprechung insoweit uneinheitlich erscheint (vgl. AG Braunschweig, Urteil vom 11.05.1987, 117 C 1205/88 einerseits und AG Frankfurt, Urteil vom 04.02.1992, 33 C 4043/91).
Derzeit ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung lediglich vorschussweise erbracht hat. Ebenso ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihrerseits eine privatrechtliche Bindung gegenüber dem Vermieter eingegangen wäre, die ggf. einen unmittelbaren Rückzahlungsanspruch begründen könnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.05.1994, 5 C 33/91). Dem Hauptsacheverfahren wird es allerdings bei grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit vorbehalten bleiben zu problematisieren, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage besteht und in diesem Zusammenhang, ob die Vermieterin durch Auszahlung des Guthabens an die Beklagte von einer sie gegebenenfalls gegenüber der Klägerin bestehenden Verpflichtung frei geworden ist.
Kosten sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 07.03.2007
Zuletzt verändert am: 07.03.2007