Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02.06.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen.
Der Kläger bezog für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Beklagte meldete für das Jahr 2005 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 4.800,00 EUR und für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.03.2006 1.200,00 EUR bei der Beigeladenen an. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 07.01.2006 und 02.04.2006 mit.
Am 06.02.2006 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln mit der Begründung Klage erhoben, dass er im Jahre 2005 Arbeitslosengeld II-Leistungen in Höhe von 8.369,82 EUR bezogen habe. Darauf entfielen 4.140,00 EUR auf die Regelleistungen für den Lebensunterhalt und der Rest auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Er beziehe fortlaufend 711,31 EUR monatlich. Ihm sei gesagt worden, dass die Meldung beitragspflichtiger Einnahmen auf § 166 SGB VI beruhe. Er halte diese Norm für verfassungswidrig, weil sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Deswegen müsse das Gericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsgemäßheit dieser Vorschrift vorlegen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Bescheide vom 07.01. und 02.04.2006 für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2006 über die bereits abgeführten 1.170,00 EUR weitere 878,23 EUR an Rentenversicherungsbeiträgen (19,5 % von 10.503,75 EUR) an die Beigeladene zur Versicherungsnummer 000 abzuführen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Vorschrift des § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI verwiesen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 02.06.2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die Unzulässigkeit ergebe sich nicht daraus, dass kein Vorverfahren durchgeführt worden sei. Denn entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei den Schreiben vom 07.01.2006 und 02.04.2006 nicht um Verwaltungsakte, da sie keine Regelung enthalten würden. Es sei auch – soweit ersichtlich – kein Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger anhängig, sodass der Kläger sein Rechtsschutzziel nicht auf einfacherem Weg erreichen könne (vgl. Bayrisches LSG, Urteil vom 29.07.2004, L 11 AL 118/04).
Die Klage sei aber nicht begründet, weil die Beklagte zu Recht als beitragspflichtige Einnahmen den Betrag von 400,00 EUR monatlich angesehen und nach § 173 Satz 2 SGB VI abgeführt habe. Dies entspreche der Vorschrift des § 166 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI. Danach sei Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld II bezögen, der Betrag von 400,00 EUR monatlich, jährlich also 4.800,00 EUR, beitragspflichtig. Entgegen der Auffassung des Klägers sei diese Vorschrift in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 nicht verfassungswidrig. Anlass, die Streitsache nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, bestehe damit nicht. Die Vorschrift sei sowohl mit Art. 14 Abs. 1 GG als auch mit Art. 3 GG vereinbar. Bei dem Arbeitslosengeld II handele es sich um eine aus Steuermitteln finanzierte Leistung. Diese Leistung unterfalle nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz GG, da ihr keine einkommensbezogene Eigenleistung des Versicherten zugrunde liege. Vertrauensschutz sei nicht betroffen, weil der Gesetzgeber in der Vergangenheit mehrfach die Bestimmungen über die Berücksichtigung und Bewertung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe geändert habe.
Die Vorschrift sei auch mit Art. 3 GG vereinbar. Unter Beziehern des Arbeitslosengeldes II gewährleiste § 166 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI, dass sich Unterschiede in der Bemessung der Leistung, insbesondere durch die Höhe der Unterkunftskosten, nicht auf die Höhe der späteren Rente auswirkten. Andernfalls hätte der mit einem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Bedürftige einen Anspruch auf eine geringere Abführung von Beiträgen als der Alleinstehende, dem eine um 34,00 EUR höhere Regelleistung zustehe. Die Bezieher von Arbeitslosengeld II in München, einer Stadt mit hohem Preisniveau, würden gegenüber dem Bedürftigen auf dem Land, der für eine angemessene Unterkunft weniger Geld aufbringen müsse, besser gestellt. Auch eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Erwerbstätigen oder Arbeitslosengeldbeziehern bestehe nicht, da diese die Beiträge zur Rentenversicherung aus ihrem eigenen Einkommen zu erbringen bzw. Leistungsansprüche hätten, die unmittelbar auf einer Beitragsleistung beruhten. Demgegenüber übernehme der Bund aus Fürsorgegesichtspunkten die Leistung von Beiträgen für die Bezieher von Arbeitslosengeld II, um Ansprüche dieser Personengruppe aufrecht zu erhalten. So wie er zuvor nicht verpflichtet gewesen sei, Beträge für Sozialhilfebezieher zu entrichten, sei er nun nicht gehalten, frühere Arbeitslosenhilfebezieher insoweit mit Erwerbstätigen gleich zu stellen, als vom gesamten Arbeitslosengeld II der allgemeine Beitragssatz von 19,5 % abgeführt werde. Dem Bund stehe ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wie er die Existenz seiner Bürger sichere. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Festlegung auf 400,00 EUR nicht willkürlich. Dabei handele es sich um einen Mindestbeitrag (vgl. § 167 SGB VI).
Gegen das am 21.06.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.07.2006 Berufung eingelegt. Dem Gesetzgeber sei es auch unter Berücksichtigugn seines weiten Ermessensspielraums nicht erlaubt, die Rentenversicherungsbeiträge im Verhältnis zur Arbeitslosenhilfe um 48,22 % abzusenken. Es sei ermessensmissbräuchlich, weil gegen das Sozialstaatsprinzip und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen werde. Die Verfassungsgrundsätze erlaubten keinesfalls ein derartiges massenhaftes Verarmungsprogramm. Die Argumentation des Sozialgerichtes übersehe, dass anrechnungsfähige Unterkunftskosten ohnehin durch Höchstbeträge weitgehend nivelliert seien. Selbst wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte aus § 167 SGB VI auf Arbeitslose übertragbar sein sollte, stelle sich die Frage nach der sachlichen Begründung dieser Vorschrift.
Der Kläger stellt den Antrag aus seinem Schriftsatz vom 27.11.2006 mit den zu Protokoll genommenen Änderungen ( Bl 68 GA).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges, der in der mündliche Verhandlung vorgelegen hat, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02.06.2006 gerichtete Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat, auch nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage, darauf bestanden, den im Schriftsatz vom 27.11.2006 formulierten Klageantrag zu stellen. Die Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz-SGG) ist nicht statthaft, weil es an einem Verwaltungsakt fehlt.
Hintergrund des Rechtsstreites ist, dass die Beklagte beitragspflichtige Einnahmen des Klägers als sonstigen Versicherten an die Beigeladene meldet. § 166 Abs. 1 Nr.2a SGB VI in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung bestimmt: Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die Arbeitslosengeld II oder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, der Betrag von 400,00 EUR. Bei den Entgeltbescheinigungen der Beklagten vom 07.01.2006 und 02.04.2006 handelt es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X. Die Beklagte hat allein dadurch, dass sie den Kläger über den Inhalt ihrer Meldung an die Rentenversicherungsanstalt in Kenntnis gesetzt hat, keine Regelung im Sinne der genannten Vorschrift getroffen. Sie hat lediglich der ihr auferlegten gesetzlichen Informationspflicht genügt und damit ohne erkennbaren Rechtsfolgewillen eine bloße Wissenserklärung abgegeben (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 25.03.2004, B 12 AL 5/03 R).
Der Leistungsnachweis der Beklagten ist auch nicht als sog. formeller Verwaltungsakt zu behandeln. Die Beklagte hat nicht den äußeren Anschein erweckt, sie wolle eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffen (vgl. auch hierzu: Urteil des BSG vom 25.03.2004, B 12 AL 5/03 R).
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen im Wege der Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG durchsetzbaren Anspruch auf Meldung eines höheren Entgeltes. Als Bezieher von SGB II-Leistungen steht ihm gegen die Beklagte zwar ein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass ihm der Inhalt der Meldung mitgeteilt wird (§ 191 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 28a Abs. 5 SGB IV), nicht jedoch ein solches auf Abgabe einer höheren Meldung. Die Meldung hat die Beklagte als Leistungsträger unmittelbar dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu erstatten (§ 191 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Ebenso hat die Beklagte unmittelbar an den Rentenversicherungsträger die wirtschaftlich vom Bund getragenen (§ 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) Beiträge zu zahlen (§ 173 Satz 2 SGB VI). Indes ist der Beklagten hierdurch nicht etwa eine eigene Entscheidungskompetenz zuerkannt. Vielmehr trifft gemäß § 212 Satz 1 SGB VI allein der Rentenversicherungsträger als Gläubiger der in Frage stehenden Forderung die Pflicht, die rechtzeitige und vollständige Zahlung unmittelbar an ihn zu entrichtender Pflichtbeiträge zu überwachen. Hat der Leistungsbezieher Zweifel an der Richtigkeit einer Meldung der Beklagten bzw. an der Entrichtung der Beiträge in zutreffender Höhe, bleibt ihm nur, sich an den sachlich zuständigen und daher im Prozess allein passiv legimitierten Rentenversicherungsträger zu wenden. Damit gilt grundsätzlich nichts anderes als für Arbeitnehmer, die den Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen und deren Höhe ebenfalls nicht mit dem Arbeitgeber, sondern zulässig allein mit der in diesen Fällen zuständigen Einzugsstelle austragen (vgl. hierzu: BSG, SozR 3-2400, § 28a Nr. 5).
Der Senat konnte auch gegenüber der im Berufungsverfahren beigeladenen Rentenversicherungsanstalt nicht entscheiden, ob Beiträge auf der Grundlage eines höheren Bemssungsentgeltes zu entrichten sind. In derartigen Einzugstellenverfahren ist in den Fällen einer gesetzlich abschließend und eindeutig bestimmten Zuständigkeit eine Verurteilung der beigeladenen Einzugsstelle auf eine im Verfahren gegen den sachlich unzuständigen Versicherungsträger hilfsweise erhobene Feststellungsklage ausgeschlossen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 25.03.2004, B 12 AL 5/03 R). Die allein in Betracht kommende entsprechende Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG würde andernfalls zu einer Aushöhlung des Entscheidungsmonopols der Einzugsstelle und des Erfordernisses einer vor ihr vor Prozessbeginn getroffenen Verwaltungsentscheidung führen. Für Verfahren, in denen zunächst der Arbeitgeber oder wie hier ein Leistungsträger verklagt wurde, gilt nicht nichts anderes. Erst recht kann die Beigeladene im vorliegenden Verfahren nicht dazu verurteilt werden, einen höheren Wert des bisher streitigen Rechts auf Altersrente festzustellen.
Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Klägers nicht, dass die Vorschrift des § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI verfassungswidrig ist. Der Senat erkennt keinen Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 GG bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge von SGB II Leistungsbeziehern. Der Senat weist darauf hin, dass sich insofern Parallelen zur Festsetzung der Bemessungsgrundlage für Rentenversicherungsbeiträge von Arbeitslosenhilfebeziehern ergeben. Die am 01.01.2005 in Kraft getretene niedrigere Bewertung der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Beitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei Bezug von SGB II-Leistungen durch die Neufassung des § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI beeinträchtigt kein bereits erworbenes subjektives öffentliches Recht des Klägers. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 14.03.2006 (B 4 RA 55/04 R) darauf hingewiesen, dass das subjektiv-öffentliche Recht der Rentenanwartschaft nach Erfüllung der Wartezeit, das noch keinen vom Gesetz zugewiesenen konkreten Vermögenswert hat, nicht beeinträchtigt wird. Denn sein Zuweisungsgehalt wird nicht berührt. Dem parlamentarischen Gesetzgeber ist es vorbehalten, zu bestimmen, was Vorausleistungen für die gesetzliche Rentenversicherung sind und welchen Wert diese im Blick auf spätere Versicherungsleistungen haben. Insbesondere steht ihm auch gegenüber Inhabern von Anwartschaftsrechten und Anwartschaften, die nur durch das Willkürverbot begrenzte Rechtsmacht zu, Art und Wert erst in der Zukunft zu erbringender Vorleistungen neu zu regeln. Das durch das Rentenanwartschaft gleichfalls geschützte Systemversprechen, das nicht darin besteht, bestimmte Leistungsarten und Leistungshöhen beizubehalten, gewährleistet ihm, dass er für die Versicherungsfälle des Alters, der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Todes später nach den Grundsätzen Versicherungsschutz entsprechend seiner Vorleistung erhalten wird, die in der Vorleistungsphase galten, so dass er insoweit keine private Vorsorge treffen muss. Es schützt aber nicht vor einer rein zukunftsbezogenen Änderung des Rechts der Versicherungsvorleistungen.
Auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten (Artikel 2 Abs. 1 GG) sind subjektive Rechte des Klägers nicht berührt. Dieses Grundrecht schützt nicht nur die hier ohnehin unberührte natürliche Handlungsfreiheit, sondern auch die einfachgesetzlichen subjektiven Rechte des Bürgers vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen durch Parlamentsgesetze. Es gibt aber kein subjektives Recht des Einzelnen gegen die gesetzgebende Gewalt, auf den Fortbestand einer bloß objektiv-rechtlichen Gesetzeslage zu vertrauen, die ihm günstig ist und ihm Aussichten auf künftigen Erwerb von Rechten vermittelt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 14.03.2006, B 4 RA 55/04 R). Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz gibt dem Kläger auch weder ein subjektives Recht auf den Fortbestand einer objektiven Gesetzeslage noch ein subjektives Recht darauf, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung unterlässt oder ändert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gesetzgeber unerlaubt in abgeschlossene Tatbestände (sog. Rückwirkungsverbot) eingreift. Die Reglungen des § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI in der für den Kläger geltenden Fassung greifen jedoch nicht nachträglich ändernd in bereits zugeordnete Rechte im Sinne einer Rückwirkung von Rechtsfolgen bzw. echten Rückwirkung ein. Sie enttäuscht lediglich subjektiv-rechtlich nicht geschützte Erwartungen in den Fortbestand der bisherigen objektiven Rechtslage.
Der Kläger kann auch aus Artikel 3 Abs. 1 GG kein Recht auf wirksame Zahlung von Aufstockungsbeiträgen ableiten. In seiner Ausprägung als Verbot der ungerechtfertigten Gleich- oder Verschiedenbehandlung von Personengruppen ist er dann beeinträchtigt, wenn die Rechte verschiedener Personengruppen bezogen auf dem jeweiligen Regelungstatbestand des Gesetzes und gemessen an den materiellen Differenzierungskriterium, nämlich der Aufgabe des Gesetzes, ungleich oder aufgabengerecht gleich behandelt werden. Dieses Willkürverbot ist nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber das Bemessungsentgelt pauschal auf 400,00 EUR festgesetzt hat. Bei dieser Festsetzung hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum, der umso höher ist, weil es sich um sog. Transferleistungen und nicht um eigene einkommensbezogene des nach dem SGB II Berechtigten handelt. Soweit in dem Vortrag des Klägers gerügt wird, § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI verstoße dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Gesetzgeber eine Ungleichbehandlung eingeführt habe, weil Bezieher von SGB II Leistung finanziell nicht in der Lage seien, die für die Aufstockung erforderlichen freiwilligen Gelder aufzubringen, verlangt er, dass der Gesetzgeber § 166 Abs. 1 Nr.2a SGB VI ändert. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des Gesetzgebers besteht auch nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Tatsächliche Ungleichheiten, wie hier durch den Bezug von SGB II-Leistungen, sind jedoch vom Gesetzgeber nicht verpflichtend, auch unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips, auszugleichen (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 14.03.2006, B 4 RA 55/04 R).
Da ein subjektives Recht des Klägers nicht beeinträchtigt ist, hatte der Senat keinen Anlass, die Entscheidung gemäß 100 Abs. 1 GG, wie vom Kläger beantragt, dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dem Kläger steht kein subjektives Recht auf einen Aufstockungsbetrag zu, so dass es auf die Verfassungsgemäßheit des § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI im vorliegenden Verfahren nicht ankommt.
Der äußerst hilfsweise gestellte Feststellungsantrag, dass die Absenkung der rentenversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze durch die genannte Norm gegen Verfassungsprinzipien verstößt, ist Ausdruck einer vom Kläger geäußerten Rechtsmeinung, auf die der Senat bereits eingegangen ist, und nicht ein eigenständiger Streitgegenstand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzung für eine Revisionszulassung liegen nicht vor ( § 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 08.03.2007
Zuletzt verändert am: 08.03.2007