Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.10.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 10.10.2005 für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2006 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 230,86 EUR (August 2005), 231,17 EUR (September 2005) sowie 139,08 EUR (01.10.2005 – 31.01.2006). Die Klägerin legte am 21.10.2005 Widerspruch ein, weil die Berechnung falsch sei und Zahlungen teilweise nicht erbracht worden seien. Zur Begründung führte sie aus, für den August 2005 habe sie statt der bewilligten 230,86 EUR lediglich 139,08 EUR erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil die zustehende Leistung für den August 2005 in zwei Teilzahlungen – 139,08 EUR und durch eine weitere Anweisung vom 17.08.2005 über 91,78 EUR – erbracht worden sei.
Die Klägerin hat am 21.02.2006 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Nach den Hinweisen der Beklagten und des SG auf die Zahlungsmodalitäten und die Erfüllung der bewilligten Leistungen hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Gegen den Beschluss des SG vom 18.10.2006, mit dem dieses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, hat die Klägerin ohne Begründung Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Klagebegehren hat nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht geboten (§ 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Klägerin hat sich im Ergebnis nicht gegen die Berechnung ihres Leistungsanspruches, sondern lediglich gegen dessen Erfüllung gewendet. Sie hat weder hinsichtlich der Berechnung ihres Bedarfs noch bezüglich ihres anrechenbaren Arbeitseinkommens Einwendungen erhoben. Für die Fehlerhaftigkeit der Berechnung der Beklagten bestehen insoweit auch keine Anhaltspunkte.
Soweit die Klägerin die Nichterfüllung des ihr zuerkannten Leistungsanspruchs gerügt hat, ist dieses sowohl durch die Unterlagen der Beklagten wie die Kontoauszüge der Klägerin widerlegt worden. Danach hat die Beklagte regelmäßig monatlich einen Betrag von 139,08 EUR im streitigen Leistungszeitraum zur Anweisung gebracht. Darüber hinaus hat sie für den Monat August am 17.08.2005 eine zusätzliche Anweisung von 91,78 EUR, der am 22.08.2005 bei der Klägerin gutgeschrieben worden ist, und am 11.10.2005 einen weiteren Betrag von 92,09 EUR zur Anweisung gebracht. Für letzteren Monat hat die Klägerin ihre Kontoauszüge nicht vorgelegt. Bei dieser Sachlage besteht kein Zweifel, dass die Beklagte den Anspruch für den Monat August in Höhe von 230,86 EUR in vollem Umfang erfüllt hat (139,08 EUR + 91,78 EUR). Dasselbe gilt bezüglich des Monats September (139,08 EUR + 92,09 EUR). Dem hat die Klägerin auch durch die Rücknahme ihrer Klage Rechnung getragen. Allein der Umstand, dass wegen des unregelmäßigen Arbeitseinkommens die Überprüfung des Leistungsanspruchs und dessen Erfüllung zu Schwierigkeiten führen kann, rechtfertigt nicht die Inanspruchnahme der Gerichte unter Gewährung von Prozesskostenhilfe, weil die Beklagte schon im Widerspruchsverfahren zutreffend auf die erfolgten Zahlungen verwiesen hatte, was von der Klägerin auch selbst hätte überprüft werden können.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.03.2007
Zuletzt verändert am: 29.03.2007