Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.01.2007 wegen der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Antragsgegnerin bewilligte den Antragstellern – Mutter, Vater und Kind – Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 26.10.2006 beantragte die Antragstellerin zu 1) die Bewilligung von Schwangerschaftskleidung und Erstlingsausstattung.
Nachdem sie der Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.11.2006 zur Gewährung der Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft eine Frist bis zum 06.12.2006 unter Androhung gerichtlicher Geltendmachung des Anspruchs gesetzt hatte, haben die Antragsteller am 12.12.2006 vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 Ziff. 2 (Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft) begehrt.
Mit Bescheid vom 14.12.2006 hat die Antragsgegnerin Leistungen in Höhe von 150,- EUR daraufhin bewilligt.
Mit Beschluss vom 05.01.2007 hat das SG die Anträge sowie die Verpflichtungen der Antragsgegnerin zur Tragung der Verfahrenskosten abgelehnt.
Die gegen die Entscheidung des SG über Prozesskostenhilfe und Verfahrenskosten beschränkten Beschwerden sind nur zulässig,soweit sie sich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe richten, diesbezüglich sind die Beschwerden aber unbegründet.
Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil der Antrag keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) geboten hat.
Hinsichtlich der Antragsteller zu 2) und 3) folgt dies schon daraus, dass der geltend gemachte Anspruch nicht der Bedarfsgemeinschaft, die ohnehin nicht Anspruchsinhaber der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ist (vgl. BSG Urt. v. 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R), sondern individuell nur der Antragstellerin zu 1) zusteht. Aber auch in ihrem Fall haben die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung nicht vorgelegen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Das SG hat zu Recht festgestellt, dass es der Antragstellerin zu 1) zumutbar gewesen wäre, die Mittel für die benötigte Schwangerschaftskleidung bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin bzw. des Gerichts in der Hauptsache aufzubringen. Der von der Antragsgegnerin ermittelte Gesamtbedarf der zwischen den Antragstellern bestehenden Bedarfsgemeinschaft betrug im November/Dezember 2006 monatlich 1397,43 EUR. Dem stand ein monatliches Nettoeinkommen des Antragstellers zu 2) in Höhe von 1313,05 EUR und Kindergeld in Höhe von 154,- EUR, insgesamt 1467,05 EUR, gegenüber. Zusammen mit den von der Antragsgegnerin ab November 2006 gewährten Leistungen in Höhe von 240,38 EUR verfügte die Bedarfsgemeinschaft über 1707,73 EUR im Monat. Bei Abzug des Bedarfs zuzüglich der von den Antragstellern reklamierten höheren Mietkosten von 22,32 EUR, Fahrtkosten der Antragsteller zu 1) und 2) von zusammen 69,60 EUR und der Kinderbetreuungskosten in Höhe von 59,93 EUR verblieb demzufolge im Hinblick auf die weiteren Freibeträge der §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II iVm der Alg II – Verordnung ein zusätzliches verfügbares Einkommen von 158,15 EUR monatlich. Angesichts der im Oktober 2006 bekannten Notwendigkeit der Anschaffung von Schwangerschaftsbekleidung wäre es aber zumutbar gewesen, jedenfalls die Hälfte dieses Betrages monatlich abzuzweigen, um den zusätzlichen Bedarf vorläufig zu decken. Bei dieser Sachlage drohten ohne die gerichtliche Entscheidung keine schweren und unzumutbaren Nachteile, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht hätten rediviert werden können.
Unzulässig sind dagegen die Beschwerden gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Entgegen der Auffassung der Antragsteller handelt es sich dabei nicht um eine isolierte Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG. Das SG hat eine Entscheidung über die Hauptsache – Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes – und über die Verfahrenskosten eine Regelung als Nebenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG analog getroffen (zur Notwendigkeit letzterer vgl. BSG SozR 3 – 1500 § 193 Nr. 6). In diesem Fall ist die isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG unzulässig, wonach die Berufung ausgeschlossen ist, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt (vgl. Lüdtke in Hk-SGG § 172 Rn 8; Zeihe, Kommentar zum SGG, § 172 Rn 5c).
Auch wenn dies § 173 SGG nicht ausdrücklich regelt, ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, die Anfechtbarkeit der Kostenregelung als Nebenentscheidung im Urteils- und Beschlussverfahrens unterschiedlich zu behandeln. Wird die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig, gebietet es zum einen die Einheitlichkeit der Rechtsordnung, dass nicht im Rahmen der Überprüfung der Nebenentscheidung eine abweichende Regelung ergehen kann. Zum anderen dient das sozialgerichtliche Verfahren vorrangig der Verwirklichung des materiellen Rechts, dem gegenüber die Entscheidung im Kostenpunkt von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 144 Rn 167 mwN). Da jeglicher Hinweis dafür fehlt, dass der Gesetzgeber die Rechtslage für das Urteil- und das Beschlussverfahren insoweit unterschiedlich regeln wollte, ist die daher vorliegende gesetzgeberische Lücke durch entsprechende Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG auf das Beschlussverfahren zu schließen (vgl. Lüdtke a.a.O.; Zeihe a.a.O.).
Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil vor der angefochtenen Entscheidung durch die Bewilligung der begehrten Leistung ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Die Antragsteller haben dieses Anerkenntnis zwar angenommen, was grundsätzlich zur Erledigung des Rechtsstreits führt (§ 101 Abs. 2 SGG) und damit den Weg für eine Kostenentscheidung im Beschlussverfahren nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG eröffnet (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 193 Rn 17), andererseits haben sie ausdrücklich abgelehnt, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Bei dieser Sachlage war die Entscheidung des SG über die Hauptsache jedenfalls nicht willkürlich und ist auch in der Hauptsache anfechtbar geblieben (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., § 101 Rn 23 mwN), so dass es dahin stehen kann, ob in Fällen, in denen allein die fehlerhafte Form der Entscheidung zum Ausschluss des Rechtsmittels führt, dessen Zulässigkeit gleichwohl anzunehmen ist (vgl. Peters/Sautter/Wolff, a.a.O., Rn 163 mwN).
Insoweit sind die Beschwerden als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 18.04.2007
Zuletzt verändert am: 18.04.2007