Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.04.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die von der Klägerin im Haushalt ihres Vaters, des Beigeladenen zu 1), verrichteten hauswirtschaftlichen Tätigkeiten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstellen.
Die 1950 geborene Klägerin lebt in N und ist mit 2. Wohnsitz in dem 140 km entfernten A bei U im Haushalt ihres Vaters gemeldet, der seit 1995 pflegebedürftig ist und Leistungen aus der Pflegeversicherung (Stufe I) erhält. Die Klägerin hält sich ca 2 – 3 Tage jeweils mit Übernachtung im Haushalt ihres Vaters auf, um dort hauswirtschaftliche Tätigkeiten zu verrichten.
Im Februar 2004 legte sie die Kopie eines mit ihrem Vater geschlossenen Arbeitsvertrages vor, nach dem sie seit 1. Februar 2004 als Haushaltshilfe bei ihm beschäftigt sei. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden betrage das monatliche Arbeitsentgelt 500,00 Euro. Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin über die bereits im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen gemachten Angaben hinaus u. a. mit, sie sei in den letzten drei Jahren nicht versicherungspflichtig tätig gewesen und habe keinerlei Beschäftigung ausgeübt. Sie habe ihren Lebensunterhalt in dieser Zeit durch Unterstützung des Vaters und Nebenjobs bestritten. Eine fremde Arbeitskraft sei vor ihr im Haushalt des Vaters nicht tätig gewesen.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17.05.2004 fest, dass es sich bei der von Klägerin verrichteten Tätigkeit nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handele, vielmehr liege eine familienhafte Mitarbeit vor.
Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch vom 07.07.2004 machte die Klägerin geltend, auf Grund des hohen Alters und der ganz erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihres Vaters sei dieser auf die Tätigkeit einer Hilfskraft im Haushalt unabweisbar angewiesen. Sozialversicherungsrechtlich sei ohne Belang, dass er statt einer fremden Hilfe seine Tochter angestellt habe. Die monatliche Entlohnung von 500,00 Euro entspreche einem in A ortsüblichen Stundenlohn von ca. 10,00 Euro, der ihr gegen Quittung in bar ausgezahlt werde. Sie habe Anspruch auf Urlaub und müsse die vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen höchstpersönlich erbringen, die erforderlichen Arbeitsmittel (Reinigungsmittel, Haushaltsmaschinen etc.) stelle der Arbeitgeber in gleicher Weise wie er die Kosten für Lebensmittel, Strom und Wasser trage. Ihre Tätigkeit werde nicht weisungsfrei ausgeübt, denn sie habe die Arbeiten im Haushalt ihres Vaters an jeweils von ihm festgelegten Tagen in der Woche zu verrichten. Wenn ihr Vater die Zeiten aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen ändere, habe sie dies zu beachten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2004 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Hiergegen richtete sich die am 30.09.2004 erhobene Klage. Über ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus trug die Klägerin vor, sie habe in den vergangenen Jahren immer ihren Lebensmittelpunkt in ihrem eigenen Haushalt in N gehabt, da sie sich dort im wöchentlichen Durchschnitt ca. an fünf Tagen aufgehalten habe. Ursprünglich habe der Aufenthalt im Haushalt ihres Vaters zwei Tage pro Woche betragen und sei dann im Laufe der Zeit bedingt durch die einhergehenden Verschlechterungen der gesundheitlichen Befindlichkeit ihres Vaters auf drei Tage angewachsen. Wegen der Entfernung zwischen N und A nächtige sie im Haushalt ihres Vaters, sie sei aber deswegen keine Familienangehörige, die als Kind im Haushalt ihres Vaters lebe. Die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten bildeten den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit, während gelegentliche Hilfestellungen beim Ankleiden völlig untergeordnete Bedeutung hätten. Neben den vereinbarten 500,00 Euro Arbeitslohn würden ihr die Fahrtkosten von ihrem Vater erstattet. Auf die entgeltliche Verwendung ihrer Arbeitskraft sei sie angewiesen, weil es sich um ihre hauptsächliche Einnahmequelle handele. Sie erfülle sämtliche Kriterien, die das Bundessozialgericht (BSG) zur Einstufung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aufstelle.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Sozialversicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin bei ihrem Vater ab 01.02.2004 festzustellen.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) haben schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beziehen sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 25.04.2006 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 17.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 sei rechtmäßig und beschwere die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in ihren Rechten, da die Beklagte zu Recht festgestellt habe, dass die Tätigkeit der Klägerin im Haushalt ihres Vaters nicht sozialversicherungspflichtig sei. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) V seien Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, versicherungspflichtig. Versicherungspflichtig im Sinne des Gesetzes sei die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV seien Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das Weisungsrecht könne insbesondere bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt sein, es müsse aber eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben. Sei ein Weisungsrecht nicht vorhanden, könne der Betreffende seine Tätigkeit also wesentlich frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, liege keine abhängige und damit selbstständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflege. Besonderheiten ergäben sich bei der Beschäftigung zwischen Angehörigen, da in diesen Fällen die familiären Bindungen und die arbeits- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse in einem gewissen Spannungsverhältnis stünden. Auf Grund der familiären Bindung der Beteiligten seien an den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Dabei dürften die Anforderungen jedoch nicht so hoch liegen, dass bei der Beschäftigung von Angehörigen die Versicherungspflicht kaum noch zum Tragen komme. Maßgeblich sei die Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall, wobei es entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die Vereinbarung der Beteiligten ankomme. Bei Anwendung dieser Grundsätze stelle sich die Tätigkeit der Klägerin im Haushalt ihres Vaters als nicht versicherungspflichtige familienhafte Mitarbeit dar. Die Klägerin habe den Beigeladenen zu 1) auf Grund seines Alters, seines Gesundheitszustandes und seiner Pflegebedürftigkeit in den vergangenen Jahren seit Anbeginn der Pflegebedürftigkeit im Jahre 1995 unterstützt und seinem Haushalt versorgt. Der Beigeladene zu 1) beziehe Leistungen aus der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I, es sei also davon auszugehen, dass die gesetzlichen Kriterien der §§ 14, 15 SGB XI erfüllt seien. Danach beziehe der Beigeladene zu 1) von der Beigeladenen zu 4) Pflegegeld. Zwar treffe es zu, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes die Motivation zur häuslichen Pflege u. a. durch Verbesserung der sozialen Absicherung der Pflegeperson unterstützen wollte, dabei dürfe jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche und sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung lediglich ergänzten. Die Tätigkeit der Klägerin im Haushalt ihres Vaters stelle nach Auffassung der Kammer seit Beginn der Pflegebedürftigkeit des Vaters familienhafte Mitarbeit dar und werde im Rahmen des erhaltenen Pflegegeldes abgegolten. Damit werde die Tätigkeit jedoch nicht zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, denn die Klägerin verübe die Tätigkeit gerade auf Grund der Familienzugehörigkeit und nicht anstelle einer fremden Arbeitskraft. Sie sei nicht wie eine solche in den Haushalt des Vaters eingegliedert, vielmehr handele es sich auch um ihren eigenen Haushalt, denn sie habe dort ihren 2. Wohnsitz. Im Übrigen sei die Tätigkeit auch nicht auf Grund eines Weisungsrechtes, das der Vater tatsächlich ausübe, geprägt. Aus den Schilderungen der Klägerin im Termin vom 18.01.2006 ginge vielmehr hervor, dass die Arbeitszeiten abgesprochen würden und die Klägerin sich nach Möglichkeit danach zu richten habe. Diese Aussage werde durch eine schriftliche Bestätigung des Beigeladenen zu 1), die dieser im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe, unterstützt. Damit könne nicht von einem einseitigen Weisungsrecht des Beigeladenen zu 1) ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass die Klägerin an zwei bzw. drei Tagen im Haushalt des Vaters wohne und die Mahlzeiten mit ihm regelmäßig zusammen einnehme, spreche gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Auch wenn es sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse geben möge, in denen eine familienfremde Hauswirtschafterin ebenfalls mit dem Arbeitgeber die Mahlzeiten einnehme und in dessen Haushalt wohne, so rechtfertige das nicht den Rückschluss, dass auch im vorliegenden Fall deswegen Sozialversicherungspflicht anzunehmen sei. Das gemeinsame Einnehmen der Mahlzeiten und das Wohnen in einem Haushalt seien grundsätzlich typische Merkmale eines familiären Zusammenlebens, ohne dass selbst bei finanzieller Entlohnung hierdurch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis entstehe. Für die Annahme eines solchen müssen gerade bei Tätigkeiten in der Familie besondere Umstände hinzukommen. Diese bestünden z. B. darin, dass auch vorher eine fremde Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig beschäftigt worden sei und die Klägerin selbst eine andere sozialversicherungspflichtige oder selbständige Beschäftigung aufgegeben habe, um die Stelle innerhalb der Familie anzutreten. Das sei jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen, vielmehr sei die Klägerin von ihrem Vater finanziell unterstützt worden, um den Lebensunterhalt sicherzustellen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 08.05.2006. Die erstinstanzliche Entscheidung sei unzutreffend, denn das Urteil werde den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen nicht gerecht. Die Klägerin sei für ihren Vater als Hauswirtschafterin tätig, diese Tätigkeit sei keineswegs an die Person eines Familienangehörigen geknüpft, sondern könne in eben der gleichen Weise von beliebigen Dritten verrichtet werden. Wäre die Klägerin nicht bereit, die von ihr verrichteten Tätigkeiten zu übernehmen, hätte ihr Vater eine fremde Arbeitskraft eingestellt. Das von ihr bezogene Arbeitsentgelt, das ortsüblich und angemessen sei, werte das Sozialgericht als unerheblich. Entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts liege auch eine Weisungsgebundenheit vor, denn die Klägerin verrichte die Arbeiten in der Reihenfolge, wie sie von ihrem Vater gewünscht werde. Absprachen seien notwendig, da sonst gar nichts funktionieren würde. Gleiches gelte für die Einkäufe und die zuzubereitenden Mahlzeiten. Insofern seien auch keine Unterschiede zur Tätigkeit einer fremden Arbeitskraft vorhanden. Auch der Umstand, dass die Klägerin bei ihrem Vater wohne und gemeinsam mit ihm esse, sei allein aus der weiten Entfernung zwischen ihrem ersten und dem zweiten Wohnsitz zu erklären, spreche aber nicht für familiäre Bindungen. Würde sie jeden Tag nach Hause fahren, würde sie die Kosten in unnötige Höhe treiben. Die Arbeiten seien zum 01.02.2004 in einem schriftlichen Vertrag im Gegensatz zu der davor liegenden Zeit fixiert worden, weil sie durch das fortschreitende Lebensalter des Vaters der Klägerin ein Ausmaß angenommen hätten, das über die Grenze einer Geringverdienertätigkeit hinausgegangen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.04.2006 abzuändern, und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 zu verurteilen, die Sozialversicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses bei ihrem Vater ab 01.02.2004 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und wiederholt und vertieft hierzu im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Auch die Tatsache, dass die erstinstanzliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, steht der Zulässigkeit des Beschlusses nicht entgegen, da die Beteiligten im Termin vom 18.01.2006 vor dem Sozialgericht Köln übereinstimmend ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt haben (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 153 Anm. 14).
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 17.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in ihren Rechten. Hierzu verweist der Senat vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen der sozialgerichtlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2, 4 i. V. m. § 142 Abs. 2 S. 2 SGG).
Auch der Vortrag der Klägerin zur Begründung ihrer Berufung führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass es sicherlich auch fremde Arbeitskräfte gibt, die mit ihrem Arbeitgeber gemeinsam die Mahlzeiten einnehmen und damit gleichzeitig Funktionen eines Gesellschafters/in wahrnehmen. Jedoch allein dieser Vergleich macht die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Klägerin übersieht dabei, dass es nicht allein auf einen Vergleich einzelner Merkmale ankommt, sondern dass maßgeblich der Umstand ihrer familiären Bindung an ihren Vater im Vordergrund steht. Die gebotene Gesamtbetrachtung aller Umstände entkräftet einzelne Tatbestandsmerkmale, die für sich genommen sicherlich eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit prägen. Dazu gehört der Umstand, dass die Klägerin seit 1995 ihren Vater versorgt hat, diesen unterstützt hat und sich auf Grund der bestehenden familiären Bindung und moralischen Verpflichtung um ihn gekümmert hat. Angesichts dieser Vorgeschichte vermag der zunehmende Umfang der Hilfsbedürftigkeit des Vaters der Klägerin nicht von dem hier streitigen Datum des 01.02.2004 an eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu begründen. Wie bereits im Beschluss vom 11.09.2006, in dem der Senat mangels hinreichender Erfolgsaussicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe bewilligt hat, sei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass auch bei gegenteiliger Auffassung der Klägerin der Umstand, dass sie eine Anfahrt von 140 km auf sich nimmt, eher geeignet ist, eine familienhafte Bindung zu belegen als den Charakter eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Dieses Kriterium hat für den Senat insbesondere deshalb Bedeutung, weil es sich hierbei auch um die einzige Tätigkeit der Klägerin handelt und sie diese Anfahrwege ebenfalls seit 1995 in Kauf nimmt. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auch nicht mit ihren Lebensumständen begründen und sie, nachdem ihre Lebenspartnerschaft zerbrochen war, nicht mehr ausreichend versorgt war, so dass nunmehr umso mehr Bedarf bestand, den Lebensunterhalt durch eigene Tätigkeiten sicherzustellen. Auf die Rechtsprechung der Unterhaltssenate im Familienrecht, wonach Anfahrtswege zur Arbeitsstelle von zweieinhalb Stunden in Kauf zu nehmen sind, kommt es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 18.06.2007
Zuletzt verändert am: 18.06.2007