Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 27.02.2007), ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG -, 114 Zivilprozessordnung – ZPO – fehlt. Dabei kann die Beantwortung der bislang im Vordergrund stehenden Frage, ob dem Schreiben vom 11.05.2006 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 19 BSHG die Qualität eines Heranziehungs- Verwaltungsaktes zukommt (differenzierend: Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 16 Rn 232 ff. m.w.N.; Niewald in LPK – SGB II, § 16 Rn 48 ff. m.w.N.) dahingestellt.
Denn der Klage fehlte es schon deshalb an der nach §§ 73a SGG, 114 ff. ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht, weil für ihre Erhebung kein Rechtsschutzbedürfnis (allgemein hierzu: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, vor § 51 Rn 16 ff.) vorlag. Die Beklagte hatte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einem am 09.06.2006 geführten Telefongespräch, dessen wesentlicher Inhalt als Vermerk auf Bl. 98 der Verwaltungsakte festgehalten ist, erklärt, sie habe die Arbeitsgelegenheit angeboten, um einem Wunsch der Klägerin zu entsprechen und habe die Angelegenheit nach Nichtzustandekommen einer Beschäftigung im Rahmen dieser Arbeitsgelegenheit als erledigt angesehen. Sanktionen seien von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen, da die Klägerin selbst sich um eine Arbeitsgelegenheit gekümmert habe. Danach stand bereits im Widerspruchsverfahren für die Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten erkennbar fest, dass nachteilige Folgen aus dem Schreiben vom 1.05.2006 nicht entstehen würden. Damit bestand keine Notwendigkeit zur Anrufung des Sozialgerichts, mithin kein Rechtsschutzbedürfnis (Keller a.a.O., Rn 16).
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 07.05.2007
Zuletzt verändert am: 07.05.2007