Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.12.2006 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen ab Antragstellung am 01.12.2006 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anstelle der gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen für beide Rechtszüge.
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen sind Staatsangehörige des Benin. Die Antragstellerin zu 1) lebt seit 1987 in der Bundesrepublik Deutschland; die Antragstellerinnen zu 2) und 3) (Töchter der Antragstellerin zu 1) sind in Deutschland geboren. Die Antragstellerinnen besitzen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Antragstellerin zu 1), die in ihrem Herkunftsland den Beruf einer PC-Datenverarbeiterin erlernt hat, ist derzeit vier Stunden täglich als Reinigungskraft tätig. Die Antragstellerin zu 2) besucht die MTA-Schule der Universitätsklinik C; insoweit bezieht sie eine Förderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von monatlich 192,00 EUR. Die Antragstellerin zu 3) besucht die 10. Klasse der Realschule. Die Antragstellerin zu 1) hat sich im Mai 2006 von ihrem Ehemann und Vater der Antragstellerinnen zu 2) und 3) getrennt. Der Ehemann/Vater bezieht mittlerweile eine Rente; er leistet monatlich insgesamt 55,35 EUR Unterhalt für die Antragstellerinnen.
Der Lebensunterhalt der Antragstellerinnen wurde in den vergangenen Jahren durch die Erwerbstätigkeit des Ehemannes/Vaters bis zu dessen Kündigung im Jahre 2002 sichergestellt. Anschließend erhielt die Familie zunächst Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe. In der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2006 bezog die Familie (zu Unrecht) Leistungen für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); zum 01.05.2006 wurde diese Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II wegen Leistungsberechtigung der Antragstellerinnen nach dem AsylbLG eingestellt. Seit dem 01.05.2006 beziehen die Antragstellerinnen von der Antragsgegnerin Leistungen nach § 3 AsylbLG. Mit Widerspruch vom 14.11.2006 gegen den Bescheid vom 19.10.2006 begehrten die Antragstellerinnen an Stelle dieser Leistungen solche nach § 2 AsylbLG. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2006 zurückgewiesen; die Antragstellerinnen erhoben hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Köln, die dort unter dem Akten S 13 AY 7/06 anhängig ist.
Mit einem am 01.12.2006 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag haben die Antragstellerinnen höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG begehrt. Zwischen den Beteiligten ist einzig streitig, ob für den Bezug dieser höheren Leistungen eine 36-monatige Bezugsdauer allein von Leistungen nach § 3 AsylbLG Voraussetzung ist, oder ob § 2 AsylbLG dahingehend auszulegen ist, dass auch das eigene Erwirtschaften des Lebensunterhalts bzw. der Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe durch den Ehemann/Vater geeignet ist, diese Frist von 36 Monaten aufzufüllen.
Mit Beschluss vom 14.12.2006 hat das Sozialgericht, das zuvor mit Beschluss vom 13.12.2006 den Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin zu 2) habe bereits keinen Anordnungsanspruch, da sie wegen Bezugs von Leistungen nach dem BAföG nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 22 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von Leistungen nach § 2 AsylbLG ausgeschlossen sei. Im Übrigen stehe sämtlichen Antragstellerinnen kein Anordnungsgrund zur Seite. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es bestehe kein Anordnungsgrund, wenn der Anordnungsanspruch bei summarischer Prüfung nicht zweifelhaft sei. Diese Rechtsprechung überzeuge jedoch nicht, weil sie dem gesetzlich vorgesehenen Erfordernis des Anordnungsgrundes keine eigenständige Bedeutung mehr beimesse. Selbst bei Anwendung der Rechtsprechung des Senats könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile bei den Antragstellerinnen nötig sei. Denn sie erhielten neben ihren Einkünften aus Erwerbstätigkeit, Ausbildungsförderung und Unterhalt ergänzend Leistungen nach § 3 AsylbLG. Damit sei ihr Lebensunterhalt gesichert, wenn auch auf unterem Niveau. Es sei so gut wie nichts vorgetragen, was die Antragstellerin zu 1) hindern könne, ihre Berufstätigkeit auszudehnen, um den Lebensstandard zu erhöhen. Wenn den Antragstellerinnen anders als solchen Asylbewerbern, welche in den letzten Jahren eingereist seien, eine Erwerbstätigkeit erlaubt sei, so seien sie nicht nur auf Hilfe nach dem AsylbLG angewiesen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Anordnungsanspruch bei summarischer Prüfung unzweifelhaft bestehe. Denn die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG lägen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht vor. Ob eine analoge Anwendung in Betracht komme, könne nur unter Beachtung der Gesetzesmaterialien und in Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen beantwortet werden; dies müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Hiergegen haben die Antragstellerinnen am 05.01.2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 18.01.2007 nicht abgeholfen hat. Sie halten in ihrem Fall § 2 AsylbLG bei verfassungskonformer und zweckentsprechender Auslegung für anwendbar; insoweit wird auf die Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 03.01.2007) Bezug genommen. Im Übrigen entspreche es der Rechtsprechung des Landessozialgerichts, dass es nur im Einzelfall zumutbar erscheine, Anspruchsberechtigte bei der Frage eines Leistungsanspruchs nach § 2 AsylbLG statt nach § 3 AsylbLG auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Die Antragstellerin zu 2) erhalte im Übrigen eine Förderung in Höhe 192,00 EUR monatlich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG; § 22 Abs. 1 SGB XII, der den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt bei Beziehern von BAföG-Leistungen ausschließe, sei daher nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII gerade nicht anwendbar.
Die Antragsgegnerin verweist demgegenüber auf den Wortlaut des § 2 AsylbLG, der klar und eindeutig sei. Danach komme es unmissverständlich darauf an, dass tatsächlich Leistungen nach § 3 AsylbLG für eine Dauer von 36 Monaten bezogen worden seien, bevor ein Anspruch auf höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG bestehe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten (Gerichtsakte SG Köln S 13 AY 9/06 sowie Verwaltungsakten der Antragsgegnerin) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss – der, da er sich allein auf Rechtsgründe stützt, in einem kaum erklärbaren Widerspruch zu dem eigenen Beschluss des Sozialgerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerinnen steht – zu Unrecht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu ergänzenden höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG anstelle der gewährten ergänzenden Leistungen nach § 3 AsylbLG an die Antragstellerinnen zu verpflichten.
Soweit das Sozialgericht bereits einen Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung verneint, so berücksichtigt es nicht ausreichend, dass die begehrten Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII lediglich geeignet sind, dass sog. soziokulturelle Existenzminimum der Antragstellerinnen sicher zu stellen; an diesem haben sich nach dem SGB XII bemessene Leistungen zu orientieren (vgl. Armborst/Birk, in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 1 Rn. 4). Es ist jedoch nur bei ersichtlich zweifelhaftem Anordnungsgrund (im Sinne des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs) zumutbar, mit Leistungen unterhalb dieses soziokultuellen Existenzminimums solange zu wirtschaften, bis im Hauptsacheverfahren eine Entscheidung herbeigeführt worden ist. Wenn das Sozialgericht in diesem Zusammenhang ausführt, bei Anwendung solcher Grundsätze komme der gesetzlichen Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheine (§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG), keine eigenständige Bedeutung mehr zu, so beschränkt es seine Wahrnehmung auf Streitfälle im Sozialhilferecht oder in verwandten Rechtsbereichen. Es übersieht dabei, dass einstweilige Anordnungen auch in anderen Rechtsbereichen begehrt werden können, in denen es nicht um Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums geht, und in denen diese gesetzliche Voraussetzung häufiger zweifelhaft sein mag. Geht es jedoch um die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums und kann sich ein Hauptsacheverfahren unter Umständen über mehrere Jahre hinziehen, so besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig bereits dann, wenn der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch (Anordnungsanspruch) überwiegend wahrscheinlich erscheint und damit glaubhaft gemacht ist.
Sofern das Sozialgericht darüber hinaus der Ansicht ist, der Anordnungsanspruch sei gerade nicht zweifelsfrei, weil § 2 Abs. 1 AsylbLG den von den Antragstellerinnen geltend gemachten höheren Leistungsanspruch daran knüpfe, dass sie "über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 [AsylbLG] erhalten haben", so berücksichtigt es nicht ausreichend, dass neben dem Wortlaut auch andere juristische Auslegungskriterien zur Verfügung stehen, die im Falle der Antragstellerinnen das Bestehen des von ihnen geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruches gerade überwiegend wahrscheinlich machen.
Insoweit kommt bei summarischer Prüfung dem Sinn und Zweck der leistungsrechtlichen Privilegierung des § 2 Abs. 1 AsylbLG entscheidende Bedeutung zu. Bei Leistungsberechtigten, bei denen aufgrund ihres längeren Aufenthalts eine stärkere Angleichung an die Lebensverhältnisse in Deutschland erforderlich ist, sollen Leistungen in entsprechender Höhe wie nach dem SGB XII erbracht werden (BT-Drucks. 12/5008, S. 15; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 2 Rn. 1). Der Gesetzgeber geht damit selbst beim Normalfall eines Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, bei dem eine weit kürzere Aufenthaltsdauer in Deutschland vorliegt, als es bei den Antragstellerinnen der Fall ist, bereits davon aus, dass nach Ablauf von 36 Monaten des Bezuges niedrigerer Leistungen nach § 3 AsylbLG ein Wirtschaften unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums nicht mehr zumutbar erscheint. Dabei hat der Gesetzgeber bei summarischer Prüfung vor Augen gehabt, dass Asylbewerber regelmäßig auf Leistungen nach § 3 AsylbLG angewiesen sind. Bei einer 36-monatigen Aufenthaltsdauer, innerhalb derer ausnahmsweise ein Leistungs- bezug nach dem AsylbLG nicht notwendig ist, ist jedoch das Integrationsbedürfnis ebenso angewachsen wie im Falle eines Leistungsbezugs, und ebenso wie bei einem Vorbezug von Leistungen nach dem AsylbLG erscheint nach entsprechend langem Einleben in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Bundesrepublik ein Wirtschaften unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums regelmäßig nicht weiter zumutbar. Es entspricht deshalb bei summarischer Prüfung den gesetzgeberischen Vorstellungen, dass nach Ablauf dieses Zeitraums Leistungen entsprechend dem SGB XII zustehen sollen, auch wenn ausnahmsweise ein Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG nicht notwendig gewesen ist.
Dementsprechend hat der Senat mit Beschluss vom 27.04.2006 – L 20 B 10/06 ER zur Auffüllung der 36-Monats-Frist des § 2 Abs 1 AsylbLG auch den Bezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ausreichen lassen. Wollte man im Anschluss daran fordern, jedenfalls solche Zeiten, in denen einem Antragsteller über den Umfang solcher Leistungen (die das soziokulturelle Existenzminimum gerade abdecken) hinaus (etwa wegen Erwerbseinkommens) Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben, nicht in die 36-Monats-Frist mit einzubeziehen, hieße das, einem Leistungsberechtigten für einen Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG stets abzufordern, insgesamt über drei Jahre mit Mitteln maximal in Höhe des soziokulterellen Existenzminimums gewirtschaftet zu haben, gleichviel, wie lange er sich schon in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Deutschland eingelebt hat. Eine solche Lesart des § 2 AsylbLG ist erkennbar zweckwidrig. Gerade das Integrationsbedürfnis, zu dessen Befriedigung auch ausreichende wirtschaftliche Leistungen auf der Höhe des soziokulturellen Existenzminimums gehören, besteht unabhängig davon, ob ein Asylbewerber seinen Lebensunterhalt über einen mindestens 36-monatigen Zeitraum durch Leistungen nach § 3 AsylbLG oder jedenfalls aus Mitteln nicht oberhalb des soziokulturellen Existenzminimums bestritten hat, oder ob er z.B. durch Erwerbstätigkeit oder den Bezug höherer anderer Leistungen (etwa Arbeitslosengeld) den Lebensunterhalt anderweitig und unter günstigeren wirtschaftlichen Voraussetzungen hat sicherstellen können. Der Fall der Antragstellerinnen zeigt dies geradezu exemplarisch: Die Antragstellerin zu 1) ist bereits seit 20 Jahren in Deutschland ansässig, und die Antragstellerinnen zu 2) und 3) halten sich seit ihrer Geburt in Deutschland auf. Es widerspräche deutlich dem Sinn und Zweck des § 2 AsylbLG, wollte man die im Falle der Antragstellerin zu 1) bereits über 20 Jahre erfolgte und im Falle der Antragstellerin zu 2) und 3) seit ihrer Geburt entwickelte Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik nunmehr gleichsam nachträglich dadurch einer Gefährdung aussetzen, dass sie das Hauptsacheverfahren abwarten und damit möglicherweise über Jahre ein Leben unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums führen müssten.
Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall im Übrigen auch deutlich von jenen Fällen, in denen es die Rechtsprechung der damals zuständigen Verwaltungsgerichte als mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar angesehen hat, dass die Berechnung der 36-Monats-Frist mit Wirkung ab dem 01.06.1997 diejenigen Leistungsempfänger benachteiligt hat, die sich bereits zuvor geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2000 – 16 E 596/99). Zwar geht mit dem AsylbLG eine Besitzstandsgarantie auf bestimmte Leistungen oder auf Beibehaltung einer bestimmten Leistungshöhe nicht einher. Gleichwohl zeichnet sich der vorliegende Fall – wie bereits ausgeführt – gerade durch die Besonderheit aus, dass die Antragstellerinnen sich bereits seit 20 Jahren in Deutschland aufhalten bzw. hier geboren sind, weshalb einem besonders gesteigerten Integrationsbedürfnis Rechnung zu tragen ist.
Soweit das Sozialgericht weiter zu bedenken gibt, die Antragstellerin zu 1) habe es in der Hand, ihre Berufstätigkeit auszuweiten, so sind diese Überlegungen deutlich sachfremd. Die Antragstellerin zu 1) zeigt durch ihre halbtägige, im Vergleich zu ihrer Ausbildung als PC-Datenverarbeiterin geringwertige Berufstätigkeit, welche nicht einmal in der Lage ist, den Lebensunterhalt der Antragstellerinnen im Umfang von Leistungen nach § 3 AsylbLG sicher zu stellen, dass es ihr nicht um ein Ausnutzen von Sozialleistungsansprüchen gehen kann.
Soweit Leistungen an die Antragstellerin zu 2) wegen deren Bezugs von Leistungen nach dem BAföG vom Sozialgericht für ausgeschlossen gehalten wurden, so hat das Sozialgericht § 22 Abs. 1 Nr. SGB XII übersehen; diese Vorschrift schließt Leistungen nach dem SGB XII gerade in dem Fall nicht aus, dass sich der Bedarf des Auszubildenden nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst.
Der Senat hat die Verpflichtung der Antragsgegnerin beschränkt auf den Zeitraum bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung. Er geht jedoch davon aus, dass die Antragsgegnerin, sofern sich die Sach- und Rechtslage nicht maßgebend ändern sollte, weiterhin nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bemessene Leistungen erbringen wird. Andernfalls stünde es den Antragstellerinnen frei, wiederum um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 07.05.2007
Zuletzt verändert am: 07.05.2007