Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 21.08.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und eine Zulage bzw. für die Monate November und Dezember 2005 eine höhere Zulage zu seiner niederländischen Krankenversicherung.
Der am 00.00.1940 in N/Indonesien geborene niederländische Kläger war vom 14.11.1963 bis 07.05.1970 in der Bundesrepublik Deutschland als Textilarbeiter bei der H AG versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.06.1970 bis 13.09. 2005 arbeitete der Kläger in seinem Wohnsitzstaat – den Niederlanden – und bezieht aus diesen Zeiten eine niederländische Rente. Die Beklagte bewilligte dem Kläger unter Zugrundelegung der auf den Versicherungskarten Nr.1, 2 und 3 vom damaligen deutschen Arbeitgeber eingetragenen und von der Einzugsstelle – der Betriebskrankenkasse H – bestätigten Beitrags- und Ausfallzeiten sowie Arbeitsengelte ab 01.10.2005 eine Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 149,30 Euro (Bescheid vom 17.08.2005).
Im Widerspruchsverfahren wendete sich der Kläger gegen die von der Beklagten festgestellte Rentenhöhe mit der Begründung, er gehe davon aus, dass er aufgrund seiner in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten einen Anspruch auf eine Altersrente von (ungefähr) 500,00 Euro netto monatlich habe. Möglicherweise habe sein deutscher Arbeitgeber mangelhafte Angaben zu seinen Verdiensten gemacht. Im Übrigen sei er nie länger als zwei Wochen krank gewesen. In der Folgezeit teilte der Kläger mit, die H AG habe seine Lohnerhöhungen (wohl) nicht der Rentenversicherung gemeldet. Die Beklagte wies seinen Widerspruch mit Bescheid vom 28.02. 2006 zurück. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der in den Versicherungskarten eingetragenen Daten. Die pauschale Behauptung, dass die Angaben unzutreffend seien, sei nicht ausreichend.
Zwischenzeitlich hatte die niederländische Krankenversicherung des Klägers der Beklagten mitgeteilt, der sich aus der deutschen Altersrente ergebende Pflichtbeitrag betrage ab 01.11.2005 monatlich 12,24 Euro. Auf entsprechenden Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 01.11.2005 einen Zuschuss in Höhe von 6,12 Euro und erhöhte den monatlichen Zahlbetrag der Rente auf 155,42 Euro. Diesen Bescheid hob sie unter dem 12.11.2005 mit Wirkung ab 01.01.2006 auf. Die Rente betrage ab diesem Zeitpunkt (wieder) 149,30 Euro. Zur Begründung führte sie aus, mit der Einführung des ab 01.01. 2006 geltenden niederländischen Krankenversicherungsgesetzes entfalle der Anspruch auf eine Beitragszulage.
Mit Schreiben vom 12.12.2005 wandte sich der Kläger sinngemäß gegen beide Bescheide und machte einen Anspruch auf eine Zulage zur Krankenversicherung in Höhe von 100,00 Euro geltend. Er habe während seiner Beschäftigung in Deutschland mehr an Krankenkassenbeiträgen gezahlt, als er jetzt an Rente bekäme. Die Beklagte wies seinen Widerspruch unter dem 28.04. 2006 zurück. Nach der vorliegenden Bescheinigung seiner niederländischen Krankenkasse habe der Kläger aufgrund der deutschen Rente einen Krankenversicherungsbeitragsanteil von monatlich 12,24 Euro ab 01.11.2005 gezahlt. Dementsprechend sei dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2005 ein Zuschuss in Höhe des hälftigen Betrages, also 6,12 Euro monatlich, bewilligt worden. Ein höherer Zahlbetrag sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den während der Beschäftigung in Deutschland gezahlten Beiträgen zur Krankenversicherung und der Berechnung der Höhe des entsprechend § 249 a SGB V gezahlten Zuschusses zum niederländischen Krankenversicherungsbeitrag bestehe nicht. Auch könne die Zulage erst ab dem 01.11.2005 gezahlt werden, da die deutsche Rente nach Mitteilung der Krankenkasse des Klägers erst ab diesem Zeitpunkt bei der Bemessung seines Krankenversicherungsbeitrages angerechnet worden sei. Ein Zuschuss zu Aufwendungen für die Krankenversicherung sei ab 01.01.2006 nicht mehr zu gewähren. Der deutsche Rentenversicherungsträger habe sich nur an den Pflichtbeiträgen zu beteiligen, die aufgrund der deutschen Rente bemessen würden.
Der Widerspruchsbescheid wurde Gegenstand der vom Kläger bereits am 07.04.2006 gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.02.2006 erhobenen Klage, mit der er sein Ziel, eine monatliche Rente von 500,00 Euro und eine monatliche Krankenkassenzulage von 100,00 Euro monatlich zu bekommen, unter Wiederholung seiner Widerspruchsbegründung weiterverfolgt hat. Er hat zur Stützung seines Vortrages Schreiben der Betriebskrankenkasse der H AG vom 07.04.1970 und ihrer Rechtsnachfolgerin, der Betriebskrankenkasse der F AG, vom 29.04.1985 vorgelegt. Aus den Schreiben geht hervor, dass die Krankenkasse seinerzeit, da der Kläger einen Untersuchungstermin nicht wahrgenommen habe, das Krankengeld für den Monat März vorerst nicht angewiesen hat. Im April 1985 wurde dem Kläger mitgeteilt, sich mit dem von ihm geltend gemachten Krankengeldanspruch für den Monat März 1970 nicht mehr befassen zu können. Unterlagen aus der damaligen Zeit seien nicht mehr vorhanden. Im Übrigen sei die Angelegenheit verjährt. Der Kläger hat weiter ausgeführt, die erforderlichen Beweise und Fakten habe er der Beklagten vorgelegt. Er erwarte, dass das Gericht sich an seinen ehemaligen Arbeitgeber wende. Die Ausgaben für Lebensunterhalt würden immer höher, ohne dass seine Rente erhöht werde. Auch Weihnachtsgeld solle ausgezahlt werden.
Das Sozialgericht Münster hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.08.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise dafür vor, dass der ehemalige Arbeitgeber des Klägers die Arbeitsentgelte unrichtig in die Versicherungskarte eingetragen habe. Der Kläger könne mit seiner reinen Behauptung, er habe mehr verdient, als sein Arbeitgeber ihm bescheinigt habe, nicht durchdringen. Im Übrigen hat es zur weiteren Begründung im wesentlichen auf die Ausführungen der Beklagten verwiesen.
Im Berufungsverfahren macht der Kläger weiterhin geltend, er habe bei seinem damaligen deutschen Arbeitgeber mehr verdient, als auf den Versicherungskarten eingetragen worden ist. Im Übrigen erhielten Bürger oder Einwohner im Alter von 65 Jahren in der Europäischen Union automatisch jährlich von der Regierung oder vom Staat Ferien- oder Urlaubsgeld und daher müsse die Beklagte das auch für ihn für das Jahr 2005 bis einschließlich 2006 zahlen.
Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist, beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen zufolge sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 21.08.2006 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 17.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 und unter Abänderung des Bescheides vom 11.10.2005 sowie Aufhebung des Bescheides vom 12.11.2005 beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 zu verurteilen, ihm eine höhere Rente sowie eine Krankenversicherungszulage in Höhe von monatlich 100,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte, für die im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen in ihren Bescheiden sowie auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Entscheidungsgründe des Sozialgerichts. Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren ergäbe keine neuen Gesichtspunkte.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akte und den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§§ 153 Abs.1, 124 Abs.1,126 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ).
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 17.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 und vom 11.10.2005 sowie vom 12.11.2005 beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht gemäß § 54 Abs.2 SGG in seinen Rechten.
Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass der Kläger – vorbehaltlich nachfolgender Anpassungsbescheide – keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat. Die Berechnung im Bewilligungsbescheid ist im Einzelnen nicht zu beanstanden; Berechnungsfehler hat der Kläger nicht geltend gemacht. Mit seiner Einwendung, die von der Beklagten auf der Grundlage der Eintragungen in den Versicherungskarten zu Grunde gelegten Bruttoarbeitsentgelte seien unzutreffend, dringt der Kläger nicht durch. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Danach bildet lediglich das versicherte Erwerbseinkommen den Versicherungsgegenstand. Entscheidend ist also grundsätzlich, in welcher Höhe Beiträge aus dem Arbeitsverdienst des Klägers zur Rentenversicherung abgeführt worden sind. Vor Einführung des Meldeverfahrens waren zur Bescheinigung dieses Entgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis Versicherungskarten zu verwenden, welche gemäß § 1411 RVO (§ 133 AVG) zum Nachweis der durch Abführung an eine Einzugsstelle entrichteten Beiträge dienten. Die Eintragungen in den Versicherungskarten des Klägers tragen die Vermutung ihrer Richtigkeit, wenn, wie vorliegend, die Versicherungskarten vor dem 01.01.1992 und rechtzeitig, d.h. gemäß § 1412 Abs.1 RVO binnen drei Jahren nach der Ausstellung, umgetauscht worden sind. Es wird vermutet, dass während der bescheinigten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge gezahlt worden sind (§ 286 Abs. 2 Ziff. 1 SGB VI). Für die umgetauschten Versicherungskarten erhielt der Versicherte eine Aufrechnungsbescheinigung, in der der Inhalt der eingetragenen Entgeltbescheinigungen wiedergegeben war (§§ 1414 Abs.2 RVO, 136 Abs.2 AVG).
Auf der am 12.11.1963 ausgestellten und am 03.08.1966 aufgerechneten Versicherungskarte Nr. 1 des Klägers sind für die Zeit vom 04.11.1963 bis 31.12.1965, auf der am 03.08. 1966 ausgestellten und 19.09.1969 aufgerechneten Versicherungskarte Nr. 2 des Klägers für die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1986 und auf der am 19.09.1969 ausgestellten und am 10.06.1970 aufgerechneten Versicherungskarte Nr. 3 für die Zeit vom 01.01.1969 bis 07.05.1970 die von der Beklagten bei der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Beitrags- und Ausfallzeiten sowie die angegebenen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte eingetragen. Diese rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarten sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 418 Zivilprozessordnung (ZPO), die nach Abs. 1 dieser Vorschrift den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, hier die von dem Arbeitgeber eingetragenen und von der Einzugsstelle überprüften und bestätigten Eintragungen, begründen. Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zwar grundsätzlich möglich (§ 418 Abs. 2 ZPO), der Kläger hat einen (Gegen) Beweis, dass seinerzeit ein höheres rentenversicherungspflichtiges Bruttoarbeitseinkommen und/oder keine Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen (§ 1259 Abs. 1 Nr. RVO) bestanden haben, nicht erbracht und auch nicht glaubhaft gemacht. Es ist insofern zwar nicht auszuschließen, dass der Kläger – wie er angegeben hat – ein höheres Bruttoentgelt verdient hat, aber ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass dieses nicht vollumfänglich beitragspflichtig war. Für beispielsweise Überstundenvergütung und Schmutzzulagen hat das Bundessozialgericht ein mögliches Auseinanderfallen von Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht festgestellt (BSG, Urteil vom 01.03.1978 SozR 2200 § 385 Nr. 2). Unabhängig davon, dass grundsätzlich der Senat ebenso wie das Sozialgericht nicht gehalten ist, auf den unsubstantiierten Vortrag des Klägers zu ermitteln, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (insbesondere aus dem Schreiben der Betriebskrankenkasse der F AG vom 29.04.1985), dass bei der damaligen Einzugsstelle bzw. deren Rechtsnachfolgerin Unterlagen aus der damaligen Zeit nicht mehr vorhanden sind. Weiter ist zu vermuten, dass der Kläger sich an Einzelheiten seiner damaligen Beschäftigungszeit nicht mehr in erforderlichem Umfang erinnern kann. So macht er einerseits geltend, nicht länger als zwei Wochen krank gewesen zu sein, andererseits geht aus dem von ihm vorgelegten Schriftwechsel mit der Betriebskrankenkasse hervor, dass der Kläger seinerzeit Krankengeld erhalten hat, was zumindest eine über sechswöchige Arbeitsunfähigkeitszeit belegt.
Die vom Kläger geäußerte allgemeine Unzufriedenheit mit der Rentenhöhe aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und die seiner Auffassung nach fehlende Anpassung an steigende Ausgaben für seinen Lebensunterhalt in den Niederlanden kann nicht dazu führen, dass ihm abweichend von der gesetzlichen Rentenberechnung eine höhere Rente gewährt wird. Insbesondere sieht das deutsche Rentenversicherungsrecht keinen Anspruch des Rentners auf Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld gegen den Rentenversicherungsträger vor, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf eine höhere Rentenzahlung besteht.
Die Berufung ist schließlich auch unbegründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf eine Zulage zur niederländischen Krankenversicherung in Höhe von 100,00 Euro geltend macht. Die Zahlung einer Zulage über die ihm gewährte hälftige Beteiligung des deutschen Rentenversicherungsträgers an seinen Aufwendungen für die niederländische Krankenversicherung in den Monaten November und Dezember 2005 hinaus, steht nicht im Einklang mit der Gesetzeslage. Gemäß § 249a Satz 1 SGB V tragen Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Dieser im deutschen Recht vorgesehene "Zuschuss", der die Leistungen bei Alter dergestalt ergänzen soll, dass zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung ein Zuschuss gezahlt wird, um die Belastung, die diese für den Rentenempfänger darstellen, zu verringern, ist eine Geldleistung bei Alter im Sinn der Artikel 1 Buchstabe t und Artikel 10 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71, auf die der Rentenbezieher einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 06.07.2000 (C-73/99) zufolge auch dann Anspruch hat, wenn er in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt und dort der Krankenversicherungspflicht unterliegt. Bezieher einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die – wie der Kläger – ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union (EU) haben, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für den Fall der Krankheit pflichtversichert sind und die aufgrund der deutschen Rente Pflichtbeiträge zur ausländischen Krankversicherung zu zahlen haben, haben damit entsprechend § 249a SGB V in Verbindung mit § 23 Abs.1 Nr.1 Buchstabe e SGB I einen Anspruch auf einen hälftigen Zuschuss zu dem sich aus dem Bezug der deutschen Rente ergebenden Pflichtbeitrag. Der Anspruch des Klägers auf einen derartigen Zuschuss, den die Beklagte auf der Grundlage der Mitteilung der niederländischen Krankenkasse für die Monate November und Dezember 2005 zutreffend auf 6,12 Euro festgesetzt hat, ist mit dem Inkrafttreten der niederländischen Gesundheitsreform entfallen. Seit 01.01.2006 zahlen alle Bürger der Niederlande eine Basiskrankenversicherung in Höhe von rund 1.100,- Euro/jährlich mit der Möglichkeit, vom niederländischen Staat einen Zuschuss für sozial Schwächere zu bekommen. Der Erhalt einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wirkt sich weder (erhöhend) auf den Beitrag aus, noch ergibt sich aus dem Rentenbezug eine weitergehende niederländische Pflichtversicherung. Pflichtbeiträge zu der niederländischen Bürgerversicherung, die völlig unabhängig von der Gewährung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erhoben werden, fallen damit auch unter Berücksichtigung europäischen Gemeinschaftsrechts nicht unter den Anwendungsbereich des § 249 a SGB V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 24.08.2007
Zuletzt verändert am: 24.08.2007