Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger bewilligte Berufsunfähigkeitsrente in dem Zeitraum vom 01.05.2001 bis zum 12.06.2003 in Höhe eines Drittels zu zahlen ist oder ob wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld die entsprechende Hinzuverdienstgrenze überschritten ist.
Der am 00.00.1946 geborene Kläger war zuletzt bei dem Metallwerk G L GmbH in E als Former versicherungspflichtig tätig. Der Kläger war in der Zeit vom 11.10.1999 bis zum 15.02.2000 und anschließend wieder seit dem 02.03.2000 arbeitsunfähig erkrankt. Im September 1999 erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 4.636,42 DM sowie Urlaubsgeld in Höhe von 330,12 DM und eine einmalige Tariflohnerhöhung in Höhe von 251,79 DM. In dem Zeitraum von November 1998 bis Oktober 1999 wurden dem Kläger von seinem Arbeitgeber in den Monaten November und Dezember 1998, Januar, März, April, Mai, August und September 1999 jeweils beitragspflichtige Einmalzahlungen in einer Gesamthöhe von 6.662,15 DM gezahlt, wobei es sich um Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und einmalig gezahlte Tariflohnerhöhungen handelte. Das Urlaubsgeld wurde in mehreren Monaten des Jahres jeweils abhängig von den in einem Monat tatsächlich in Anspruch genommenen Urlaubstagen gezahlt.
Dem Kläger wurde für die Zeit vom 03.03.2000 bis zum 23.04.2001 von der AOK Westfalen-Lippe Krankengeld bewilligt. Bei der Berechnung des Krankengeldes wurde für den letzten abgerechneten Entgeltzeitraum ein Bruttoarbeitsentgelt von 4.636,42 DM zugrundegelegt sowie für das vorhergehende Jahr an Einmalzahlungen insgesamt 5.808,57 DM berücksichtigt. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 31.10.2000 unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalles vom 02.03.2000 für die Zeit ab 01.04.2000 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Für den NachzahIungszeitraum vom 01.04.2000 bis zum 31.10.2000 wurde ein Erstattungsanspruch der das Krankengeld gewährenden AOK Westfalen-Lippe befriedigt.
Dem Kläger wurde von der Bundesanstalt für Arbeit mit Bescheid vom 06.07.2001 Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 24.04.2001 bewilligt. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wurde ausgehend von dem im Zeitraum vom 25.04.2000 bis 23.04.2001 gewährten Krankengeld ein Bemessungsentgelt in Höhe von 62.305,02 DM zugrunde gelegt, das durch 52 Wochen dividiert, ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.198,17 DM, gerundet auf 1.200,- DM ergab. Die 1.200,- DM multipliziert mit 52 und anschließend dividiert durch 12 ergaben ein monatliches Bemessungsentgelt von 5.200,- DM.
Mit einer am 06.07.2001 bei der Beklagten eingegangenen Mitteilung setzte das Arbeitsamt P die Beklagte davon in Kenntnis, dass dem Kläger ab dem 24.04.2001 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von 5.200,- DM bewilligt würde. Nach Durchführung der Anhörung (Schreiben vom 13.07.2001) hob die Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2001 den die Berufsunfähigkeitsrente bewilligenden Bescheid vom 31.10.2000 hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) mit Wirkung ab dem 01.05.2001 auf, weil der Kläger neben seiner Rente Hinzuverdienst erziele, der über der obersten Hinzuverdienstgrenze liegen würde. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei Gewährung einer Sozialleistung sei das dieser Leistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Der Kläger erhalte Arbeitslosengeld, dem ein Arbeitsentgelt von wöchentlich 1.200,- DM bzw. monatlich 5.200,- DM zugrunde liege. Insoweit sei seit der Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Klägers gem. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eingetreten, die ab dem 01.05.2001 dazu führe, dass die höchstmögliche Hinzuverdienstgrenze überschritten werde und eine Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr zu zahlen sei. Die Hinzuverdienstgrenze für eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe eines Drittels läge beim Kläger für die Zeit ab dem 01.05.2001 bei monatlich 5.040,11 DM und für die Zeit ab 01.07.2001 bei monatlich 5.136,60 DM. Da der Kläger insoweit Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall des Anspruchs auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente führe, sei eine rückwirkende Aufhebung des Bescheides ab dem 01.05.2001 vorzunehmen. Für die Zeit vom 01.05.2001 bis zum 31.07.2001 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 4.407,53 DM, wobei gegenüber dem Arbeitsamt Oberhausen ein diesbezüglicher Erstattungsanspruch geltend gemacht würde. Die bisherige Zahlung in Höhe von monatlich 1.487,81 DM sei mit Ablauf des Monats Juli 2001 eingestellt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14.08.2001 mit der Begründung Widerspruch, dass ein Zahlungsanspruch in Höhe eines Drittels der Berufsunfähigkeitsrente gegeben sei. Die höchste Hinzuverdienstgrenze würde nur dadurch überschritten, dass dem Einkommen Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld hinzugerechnet worden seien. Dies stehe aber in Widerspruch zu der Vorschrift des § 96a Abs. 1 Satz 2 GB VI, wonach ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht zu bleiben habe. Dies müsse auch bei der Berechnung einer Sozialleistung gelten, weil sonst der Sozialleistungsbezieher im Rahmen der Berücksichtigung des Hinzuverdienstes schlechter gestellt wäre als der Bezieher von Arbeitsentgelt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 08.04.2003 zurück. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze möglich sei, jedoch nur in den Fällen, in denen die Hinzuverdienstgrenzen ansonsten eingehalten würden. Der Kläger habe jedoch durchgehend ab Mai 2001 unter Heranziehung des maßgeblichen monatlichen Bemessungsentgeltes die Hinzuverdienstgrenze überschritten, so dass die Berechnung nach § 96 a SGB VI rechtsfehlerfrei vorgenommen worden sei. Es liege zudem kein sogenannter atypischer Fall vor, so dass eine Ermessensausübung nicht zu erfolgen habe. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die für die Vergangenheit eingetretene Überzahlung in Höhe von 4.407,53 DM im Wege des Erstattungsanspruches durch das Arbeitsamt P ausgeglichen worden sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 02.05.2003 zum Sozialgericht Duisburg Klage erhoben.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte am 04.06.2003 einen weiteren Bescheid erlassen, mit dem aufgrund des Wegfalles des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 13.06.2003 bis zum 30.06.2003 ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 466,26 EUR und ab dem 01.07.2003 ein Zahlungsanspruch in voller Höhe (785,22 EUR monatlich) festgestellt worden ist.
Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass die in dem für die Berechnung des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Zeitraum erzielten Einmalzahlungen dem Bemessungsentgelt nicht in vollem Umfang hinzugerechnet werden dürften, weil ansonsten eine Schlechterstellung der Sozialleistungsbezieher gegenüber dem Bezieher von Arbeitsentgelt eintreten würde.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 01.08.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2003 insoweit aufzuheben, als für den Zeitraum vom 01.05.2001 bis zum 12.06.2003 der die Berufsunfähigkeitsrente bewilligende Bescheid vom 31.10.2000 hinsichtlich des Zahlungsanspruches in Höhe eines Drittels der Berufsunfähigkeitsrente aufgehoben worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht gewesen, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 20.11.2003, Az.: B 13 RJ 43/02 R) die Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung ergebe, weil das Bundessozialgericht ausdrücklich entschieden habe, dass bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes Einmalzahlungen einzubeziehen seien, die während des maßgeblichen Bemessungszeitraumes geleistet worden seien. Die vom Bundessozialgericht geforderte Gleichbehandlung von Arbeitsentgelt und Lohnersatzleistungen käme allein in den Fällen zum Tragen, in denen sich ein Sozialleistungsbezug unmittelbar an den Bezug von Arbeitsentgelt anschließe und sich bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Sozialleistung ein höherer zu berücksichtigender Hinzuverdienst ergebe als bei Ermittlung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes. Da es im Falle des Klägers an dieser Unmittelbarkeit infolge des dazwischen geschalteten Bezuges von Krankengeld fehle, seien die vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze nicht anwendbar.
Das Sozialgericht Duisburg hat mehrere Auskünfte der AOK Westfalen-Lippe zur Berechnung des dem Kläger gezahlten Krankengeldes eingeholt. Bei der Firma G L GmbH hat das Gericht durch Einholung einer schriftlichen Auskunft die von dem Kläger in der Zeit von November 1998 bis Oktober 1999 erzielten Bruttoverdienste und alle erzielten Einmalzahlungen ermittelt. Schließlich hat das Sozialgericht die Gerichtsakte des Verfahrens 12 AL 293/01 des Sozialgerichts Duisburg beigezogen, in dem die Berechnung des dem Kläger gezahlten Arbeitslosengeldes Streitgegenstand gewesen ist.
Das Sozialgericht Duisburg hat mit Urteil vom 09.11.2005 den Bescheid vom 01.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2003 insoweit aufgehoben, als für den Zeitraum vom 01.05.2001 bis zum 12.06.2003 der die Berufsunfähigkeitsrente bewilligende Bescheid vom 31.10.2000 hinsichtlich des Zahlungsanspruches in Höhe eines Drittels der Berufsunfähigkeitsrente aufgehoben worden ist.
Zur Begründung hat das Sozialgericht Duisburg ausgeführt, der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), soweit für den Zeitraum vom 01.05.2001 bis zum 12.06.2003 der die Berufsunfähigkeitsrente bewilligende Bescheid hinsichtlich des Zahlungsanspruches in Höhe eines Drittels der Berufsunfähigkeitsrente aufgehoben worden sei.
Die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung des rentenbewilligenden Bescheides vom 31.10.2000 gem. § 48 Abs. 1 SGB X hinsichtlich der Zahlung der aus dem Stammrecht monatlich erwachsenen Einzelansprüche lägen für die Zeit ab dem 01.05.2001 bis zum 12.06.2003 aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld ab dem 25.04.2001 als Hinzuverdienst gem. §§ 96 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 313 Abs. 1 und 3 SGB VI dem Grunde nach vor. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei jedoch insoweit rechtswidrig, als er den die Berufsunfähigkeitsrente bewilligenden Bescheid hinsichtlich der aus dem Stammrecht monatlich erwachsenen Einzelansprüche ab dem 01.05.2001 bis zum 12.06.2003 in vollem Umfang aufgehoben habe. Vielmehr stehe dem Kläger für den streitigen Zeitraum eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe eines Drittels zu.
Nach § 313 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI betrage die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von einem Drittel das 87,5-fache des aktuellen Rentenwertes, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. Die Entgeltpunkte des Klägers im letzten Jahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit betrügen 1,1857. Für die Zeit vom 01.05.2001 bis zum 30.06.2001 ergebe sich unter Heranziehung des damals aktuellen Rentenwertes von 48,58 DM (§ 68 SGB VI) eine Hinzuverdienstgrenze von 5.040,11 DM (87,5 x 1,1857 x 48,58 DM), für die Zeit ab 01.07.2001 eine Hinzuverdienstgrenze von 5.136,60 DM (87,5 x 1,1857 x 49,51 DM) und für die Zeit ab dem 01.07.2002 eine Hinzuverdienstgrenze von 5.247,37 DM = 2.682,94 EUR (87,5 x 1,1857 x 25,86 EUR).
Der beim Kläger in dem streitigen Zeitraum zu berücksichtigende Hinzuverdienst liege unterhalb dieser Grenzen. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass nicht das vom Kläger bezogene Arbeitslosengeld selbst den maßgeblichen Hinzuverdienst darstelle, sondern das dem Arbeitslosengeld zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt. Nach § 313 SGB VI sei auf Berufsunfähigkeitsrentenansprüche § 96a SGB VI unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des Absatzes 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit entsprechend gälten.
Insoweit liege eine Verweisung auf § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI vor, wonach als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sei. Nach §§ 132, 135 Nr. 4 SGB III in der – hier maßgeblichen – Fassung des Jahres 2001 sei als Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld das Entgelt zugrunde zu legen, das der Bemessung des zuvor bezogenen versicherungspflichtigen Krankengeldes zugrundegelegt worden sei.
Das Krankengeld betrage nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgeltes und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliege (Regelentgelt). Für die Berechnung des Regelentgeltes sei das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt heranzuziehen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Nach § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V sei für die Berechnung des Regelentgeltes der 36Oste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes, das in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23 a SGB IV der Beitragsberechnung zugrundegelegen habe, dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
Nach der eingeholten Auskunft der Firma L GmbH habe der Kläger im September 1999 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.636,42 DM ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen erzielt. Insoweit habe es sich um den letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vier Wochen gehandelt. Der Kläger sei nämlich in der Zeit vom 11.10.1999 bis zum 15.02.2000 und dann wieder ab dem 02.03.2000 auf Dauer arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Damit ergebe sich ein zu berücksichtigendes tägliches Regelentgelt in Höhe von 154,55 DM (4.636,42 DM dividiert durch 30 Tage). In den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger nach den Ausführungen der Firma L GmbH insgesamt Einmalzahlungen in Höhe von 6.662,15 DM erhalten, die sich aus Weihnachtsgeldzahlungen, Urlaubsgeldzahlungen und als Einmalzahlungen zu leistenden Tariflohnerhöhungen zusammensetzten. Der 36Oste Teil dieser Einmalzahlungen betrage 18,51 DM, so dass dieser Betrag bei der Berechnung des täglichen Regelentgeltes hinzuzurechnen sei. Somit ergebe sich ein kumuliertes Regelentgelt in Höhe von 173,06 DM täglich bzw. 1.211,42 DM wöchentlich (173,06 DM x 7). Für das Arbeitslosenentgelt folge daraus ein monatliches Bemessungsentgelt in Höhe von 5.249,49 DM (1.211,42 DM x 52 Wochen dividiert durch 12 Monate).
Dieser Betrag sei jedoch nicht in vollem Umfang als Hinzuverdienst heranzuziehen. Vielmehr sei § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das der Lohnersatzleistung zugrundeliegende Bemessungsentgelt zu begrenzen sei auf den Höchstbetrag, der im Falle der Erzielung von Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst anzurechnen wäre. Die Kammer schließe sich insoweit der Rechtsprechung des 13. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.11.2003, AZ.: B 13 RJ 43/02 R) vollinhaltlich an. Danach sei es unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geboten, auch bei Berechnung der den Sozialleistungen zugrundeliegenden Bemessungsentgelte die Vorschrift des § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI und den darin enthaltenen Grundsatz anzuwenden, wonach ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines Kalenderjahres außer Betracht zu bleiben habe. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass bei schwankendem Arbeitsverdienst bzw. bei typischen Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld jede Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze zur Minderung bzw. zum Verlust des Rentenanspruches führe. Diese Vergünstigung für aktive Arbeitnehmer, die Arbeitsverdienst erzielten, müsse unter Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Artikel 3 GG auch einem passiven Arbeitnehmer zugute kommen, für den gesetzlich geregelt sei, dass nicht die Sozialleistung selbst, sondern das zugrundezulegende Arbeitsentgelt maßgeblich sein soll. Es liege kein sachlicher Grund vor, der es rechtfertigen würde, dass im Rahmen der Ermittlung des Bemessungsentgeltes jede durch Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld hervorgerufene Erhöhung des Arbeitsentgeltes zu berücksichtigen sei, während ein aktiver Arbeitnehmer sich darauf berufen könnte, dass eine zweimalige Erhöhung des Arbeitsentgeltes durch entsprechende Einmalzahlungen um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze außer Betracht zu bleiben habe. Wie das Bundessozialgericht zutreffend ausgeführt habe, verliere ein Arbeitnehmer allein durch den Eintritt einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit nicht seinen Status als Arbeitnehmer. Würde man ihn bezogen auf die Hinzuverdienstgrenzen schlechter stellen als einen Arbeitnehmer, der aus einem Arbeitsverhältnis Einkommen erziele, träte eine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte ein, ohne dass ein sachlicher Grund hierfür vorliegen würde.
Eine andere Auslegung würde zudem dem Wortlaut des § 96a Abs. 3 Satz 1 SGB VI widersprechen, wonach bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes dem Arbeitsentgelt eine Sozialleistung wie das Arbeitslosengeld "gleichstehe" bzw. über § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI dem der Sozialleistung zugrundeliegenden monatlichen Arbeitsentgelt "gleichstehe".
Schließlich ergebe auch eine teleologische Auslegung, dass bei Ermittlung des Bemessungsentgeltes für eine Lohnersatzleistung ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze ebenso außer Betracht zu bleiben habe wie bei einer Einkommenserzielung aus einem Arbeitsverhältnis. Durch die Berücksichtigung des Erwerbsersatzeinkommens bei der Hinzuverdienstgrenze und durch die Heranziehung des der Sozialleistung zugrundeliegenden Arbeitsentgeltes sollte sichergestellt werden, dass ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes aus einem Arbeitsverhältnis gekürzt werde, nicht besser gestellt werde, wenn an die Stelle des Arbeitsentgeltes eine kurzfristige Lohnersatzleistung trete (vgl. BT-Drucksache 13/8671 Seite 118 zu Nr. 47a – neu -). Eine Schlechterstellung des passiven Arbeitnehmers, die eintreten würde, wenn im Rahmen der Ermittlung des der Sozialleistung zugrunde Iiegenden Bemessungsentgeltes die zweimalige Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nicht möglich wäre, sei somit nicht beabsichtigt gewesen.
Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten habe, eine verfassungskonforme Auslegung des § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI sei nur in den Fällen erforderlich, in denen sich eine Lohnersatzleistung unmittelbar an die Erzielung von Arbeitseinkommen anschließe und sich durch die Berechnung der der Lohnersatzleistung zugrundeliegenden Bemessungsentgelte eine – höhere – Kürzung der Berufsunfähigkeitsrente ergebe als bei dem vorherigen Bezug von Arbeitsentgelt, ergebe sich diese Einschränkung weder aus dem Gesetz noch aus der Entscheidung des 13. Senates des Bundessozialgerichtes. Vielmehr liege eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Ungleichbehandlung immer dann vor, wenn ein passiver Arbeitnehmer, der Sozialleistungen beziehe, bei Ermittlung des maßgeblichen Bemessungsentgeltes bezogen auf die Hinzuverdienstgrenze schlechter gestellt werde als ein aktiver Arbeitnehmer, der aus einem ArbeitsverhäItnis Arbeitseinkommen erziele (vgl. BSG, Urteil vom 20.11.2003, AZ.: B 13 RJ 43/02 R).
Die Gleichbehandlung des Klägers mit einem aktiven Arbeitnehmer bedeute im vorliegenden Fall, dass bei Ermittlung des nach § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI maßgeblichen Bemessungsentgeltes ebenso wie bei einem aktiven Arbeitnehmer zu berücksichtigen sei, dass ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze durch die Zahlung von Einmalleistungen außer Betracht zu bleiben habe. Da nach § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V die Einmalzahlungen im Zeitraum der letzten 12 Monate zu berücksichtigen seien, ergebe die Auslegung des § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI im Lichte der Grundregel des § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI, dass ein durch Einmalzahlungen bedingtes zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen außer Betracht zu bleiben habe. Der Kläger habe in dem durch § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB VI gesetzlich vorgegebenen 12-Monats-Zeitraum sowohl im November 1998 (Weihnachtsgeld in Höhe von 2.547,63 DM und Urlaubsgeld in Höhe von 108,93 DM) als auch im Dezember 1998 (Urlaubsgeld in Höhe von 435,22 DM) Einmalzahlungen erhalten, die in diesen Monaten jeweils zu einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze geführt hätten. Ebenso wie bei einem aktiven Arbeitnehmer, bei dem die beiden erstmaligen Überschreitungen nach § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht berücksichtigt würden, seien bei dem Kläger bei Ermittlung des hinzurechenbaren Betrages die in den Monaten November 1998 und Dezember 1998 erzielten Einmalzahlungen außer Betracht zu lassen. Damit ergebe sich bezogen auf den maßgeblichen 12-Monats-Zeitraum an berücksichtigungsfähigen Einmalzahlungen ein Gesamtbetrag von 3.569,87 DM und als täglicher Hinzurechnungsbetrag ein Betrag von 9,92 DM (3.569,87 DM: 360). Das berücksichtigungsfähige kumulierte Regelentgelt betrage 164,47 DM täglich (154,55 DM Regelentgelt + 9,92 DM Hinzurechnungsbetrag Einmalzahlung) und 1.151,29 DM wöchentlich. Die Umrechnung auf das monatliche Entgelt ergebe als maßgebliches Bemessungsentgelt 4.988,92 DM (multipliziert mit 52 Wochen dividiert durch 12 Monate). Damit liege das im Rahmen der Hinzuverdienstregelung berücksichtigungsfähige Bemessungsentgelt unter der Hinzuverdienstgrenze einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe eines Drittels (5.040,11 DM), so dass ein Zahlungsanspruch aus dem Stammrecht in Höhe eines Drittels nicht untergegangen sei.
Für den Monat Juni 2003 sei zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt § 100 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der Fassung des Artikel 1 AVmG vom 26.06.2001 (BGBI. 1, 1310) gegolten habe, wonach hinsichtlich des in einem Teilmonat erzielten Hinzuverdienstes (hier bis 12.06.2003) eine entsprechende anteilige Hinzuverdienstgrenze zu ermitteln sei (vgl. im Einzelnen Kasseler Kommentar-Niesel, SGB VI, § 96a, Rdnr. 6 mwN).
Gegen das ihr am 14.12.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.12.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, das BSG habe es in seinem Urteil vom 20.11.2003 (Az.: B 13 RJ 43/02 R) lediglich in der "Konstellation" jenes Klägers, in der sich während des Rentenbezuges ein Übergang von Erwerbs- zu Erwerbsersatzeinkommen vollzogen habe, als gerechtfertigt angesehen, die Einmalzahlungen außer Ansatz zu lassen, damit es nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber aktiv (weiter) beschäftigten Rentnern komme. In anderen Fällen (bereits bei Rentenbeginn werde eine anrechenbare Sozialleistung bezogen oder – wie im nunmehr streitbefangenen Fall – bei Beginn der Rente werde eine nicht anrechenbare Sozialleistung – hier: Krankengeld – bezogen und daran anschließend folge eine anrechenbare Sozialleistung – hier: Arbeitslosengeld -) werde weiterhin dem Wortlaut des § 96 a Abs. S. 3 SGB VI entsprechend das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen, d.h. auch unter Berücksichtigung (beitragspflichtiger) Einnahmen, berücksichtigt. Eine "Außerachtlassung" von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt im sog. Bemessungsentgelt im Rahmen des § 96 a Abs. 3 S. 3 SGB VI sei nur durch eine Änderung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erreichen. Eine nach derzeitiger Rechtslage anderweitige Herangehensweise im Rahmen von Auslegungsmethoden wäre ausschließlich zur Schaffung genereller Gleichheit als ergebnisorientiert zu betrachten, rechtlich jedoch nicht zulässig. Es bestehe im Übrigen auch kein Anlass für eine generelle Gleichbehandlung, ohne damit sogleich zwingend gegen den verfassungsrechtlich manifestierten Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen. Dies ergebe sich aus den Folgen, die sich bei vergleichender Betrachtung von Erwerbsminderungsrentnern, die während des Rentenbezuges von einem Erwerbseinkommen in Erwerbsersatzeinkommen "wechseln" und von Erwerbsminderungsrentnern, die z. B. bereits bei Rentenbeginn eine entsprechende Sozialleistung beziehen, ergäben. Für den ersten Personenkreis könne es durch die Berücksichtigung von Einmalzahlungen nämlich dazu kommen, dass die bisher mit dem laufenden Arbeitsentgelt bzw. aufgrund der Regelung des § 96 a Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz SGB VI auch während des Bezuges von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt eingehaltene Hinzuverdienstgrenze nur wegen der im Bemessungsentgelt zu berücksichtigenden Einmalzahlungen überschritten werde und dementsprechend eine niedrigere Rente als bisher gezahlt werden müsste. Zu einer solchen, einen Status quo minus herbeiführenden Auswirkung (Rentenminderung) komme es für den o.g. zweiten Personenkreis objektiv gesehen nicht, da er nicht aufgrund von Einmalzahlungen eine vorher eingehaltene Hinzuverdienstgrenze überschreite. Die Beklagte hat sodann den zwischen dem Bundesversicherungsamt und der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) im Jahre 2005 geführten Schriftwechsel zu der Frage der Berücksichtigung von Einmalzahlungen beim Bezug von Sozialleistungen beigebracht und zur Stützung ihrer Auffassung auf die Ausführungen der BfA Bezug genommen. Hierin vertrat die BfA die Rechtsauffassung, wie sie die Beklagte vertritt, das Bundesversicherungsamt hielt die Grundsätze der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 20.11.2003 (Az.: B 13 RJ 43/02 R) auch für Fallkonstellationen wie die vorliegende für anwendbar. Die BfA wies darauf hin, dass es insbesondere bei anzurechnendem Arbeitslosengeld Fallgestaltungen gebe, in denen durch die Herausrechnung der Einmalzahlung Hinzuverdienstgrenzen überschritten würden, die mit einem davor erzielten laufenden monatlichen Arbeitsentgelt eingehalten worden seien. Ihre Auffassung verdeutlichte die BfA mit einem Beispiel. Auf den weiteren Inhalt dieses Schriftwechsels wird Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.11.2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger macht in seiner Berufungserwiderung geltend, die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Nach dem Wortlaut des § 96 a Abs. 3 S. 1 SGB VI stünden dem Arbeitsentgelt der Bezug von Sozialleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld etc. gleich. Bereits diese vom Gesetzgeber formulierte Fiktion deute darauf hin, dass der passive Arbeitnehmer bei der Berechnung des Arbeitsentgelts genauso behandelt werden solle wie der aktive lohnerwerbende Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber habe nicht formuliert, dass der Hinzuverdienst das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt sei, sondern die vorsichtige Formulierung "zu berücksichtigen" gewählt. Die zurückhaltende und vorsichtige Formulierung des Gesetzes spreche dafür, dass der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck habe bringen wollen, dass von dem Arbeitsentgelt, das der Sozialleistung zugrunde liege, grundsätzlich auszugehen sein solle, und zwar gewissermaßen nur als Grundsatz, was nicht ausschließe, dass hierbei andere Gesichtspunkte noch zum Tragen kämen, nämlich die speziellen Gesichtspunkte, die sich unmittelbar aus dem Rentenrecht herleiten ließen, wobei sich dann zwanglos die Brücke schlagen ließe zu § 96 a Abs. 1 S. 1 (richtig: S. 2) SGB VI, wonach ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze pro Kalenderjahr außer Betracht bleibe. Es lasse sich kein triftiger bzw. nachvollziehbarer Grund dafür finden, dass der Gesetzgeber zum Nachteil der Empfänger von Lohnersatzleistungen von der Grundregel des § 96 a Abs. 1 S. 1 (richtig: S. 2) SGB VI habe abweichen wollen, wonach ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze pro Kalenderjahr zulässig sein solle. Diese "Wohltat" des Sozialgesetzgebers müsse auch den passiven Arbeitnehmern zugute kommen, andernfalls, wie das BSG zutreffend entschieden habe, Art. 3 GG verletzt werde (Gleichheitsgrundsatz). Es sei auch nicht einzusehen, dass der aktive Arbeitnehmer im Ergebnis mehr hinzuverdienen dürfe als der passive, der in der Regel größere Einkommenseinbußen hinzunehmen habe, da die Lohnersatzleistungen den Verlust des Arbeitseinkommens nur teilweise substituierten. Die von der Beklagten benannte zweite Personengruppe sei schutzbedürftiger als die erste Personengruppe. Die Rechtsaufassung der Beklagten führe zu einer Schlechterstellung der zweiten Personengruppe bei den Hinzuverdienstgrenzen gegenüber der ersten.
Die vom Kläger eingelegte Anschlussberufung mit dem Antrag, festzustellen, dass die bisherige Dauer des Verfahrens seit Einlegung des Widerspruchs am 14.08.2001 gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.08.2001 von mittlerweile mehr als 5 Jahren gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstößt, hat er im Verhandlungstermin zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Streitakten S 12 AL 293/01 und S 24 SB 230/01 des Sozialgerichts Duisburg und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 01.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2003 zu Recht insoweit aufgehoben, als für den Zeitraum vom 01.05.2001 bis zum 12.06.2003 der die Berufsunfähigkeitsrente bewilligende Bescheid vom 31.10.2000 hinsichtlich des Zahlungsanspruches in Höhe eines Drittels der Berufsunfähigkeitsrente aufgehoben worden ist. Der Senat schließt sich den zutreffenden und ausführlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nach eigener Prüfung vollinhaltlich an und nimmt auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Insbesondere sind sämtliche Berechnungen richtig unter Heranziehung der korrekten Einzelwerte vorgenommen worden. Einwendungen gegen diese Berechnungen wurden von den Beteiligten auch nicht vorgebracht.
Die Ausführungen der Beklagten, die sie zur Begründung ihrer Berufung vorgebracht hat, vermögen nicht zu überzeugen.
Die Ausführungen des Sozialgerichts Duisburg zur Rechtslage stehen mit dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 96 a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI im Einklang und widersprechen nicht der Rechtsprechung des BSG in dessen Urteil vom 20.11.2003 (Az.: B 13 RJ 43/02 R).
Entscheidungserheblich ist die Frage, ob die Ausführungen des BSG im vorgenannten Urteil auch für vorliegende Fallkonstellation Geltung haben. Im Unterschied zu dem vom BSG entschiedenen Fall fand bei dem Kläger vorliegenden Verfahrens nicht während des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente ein Wechsel vom Arbeitsentgelt zum Arbeitslosengeld statt, sondern bereits vor Rentenbeginn (01.04.2000) erhielt der Kläger nach dem Arbeitsentgelt einschließlich der Entgeltfortzahlung zunächst Krankengeld (ab dem 03.03.2000) und erst nach Rentenbeginn ab dem 24.04.2001 Arbeitslosengeld.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das BSG in seinem Urteil vom 20.11.2003 (Az.: B 13 RJ 43/02 R) keine Aussage dazu getroffen, dass in anderen Fallgestaltungen als der damals zu entscheidenden Konstellation eine zumindest teilweise Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen ausgeschlossen sei. Hierzu hatte es auch keine Veranlassung. Die Ausführungen des BSG gelten naturgemäß für den zugrunde liegenden konkreten Sachverhalt. Die Schlussfolgerung der Beklagten, die Ausführungen des BSG gälten nicht für andere Fallkonstellationen, ist in dieser apodiktischen Form nicht haltbar und ersetzt nicht eine nachvollziehbare Begründung im Einzelfall. Das BSG hat insbesondere in seiner Entscheidung es nicht als erheblich oder streitentscheidend bezeichnet, dass der Übergang vom Erwerbs- zum Erwerbsersatzeinkommen während des Rentenbezugs erfolgte. Eine entsprechende Interpretation der Beklagten findet im vorgenannten BSG-Urteil keine Ansatzpunkte.
Auch in vorliegendem Verfahren hat ein Übergang vom Erwerbs- zum Erwerbsersatzeinkommen zunächst in Gestalt von Krankengeld und anschließend von Arbeitslosengeld stattgefunden. Unerheblich ist, dass dieser Wechsel nicht während des Rentenbezugs stattfand. Denn würde die Ansicht der Beklagten zutreffen, würde der Versicherte, der aufgrund von weitergehenden gesundheitlichen Einschränkungen selbst nicht mehr auf Kosten der Gesundheit bis kurz nach dem Beginn der Berufsunfähigkeitsrente weiter arbeiten bzw. z. B. aufgrund der Arbeitsmarktsituation keine seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeit aufnehmen konnte und deshalb Sozialleistungen in Form von z.B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld statt Arbeitsentgelt bezog, gegenüber dem Versicherten, dem dies noch möglich war, benachteiligt werden. Dies ist vor dem Hintergrund des Verbots der Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten gem. Art. 3 GG verfassungsrechtlich nicht haltbar. Dies gilt umso mehr, als ein Versicherter wie in der vorliegenden Konstellation eher auf eine Absicherung durch eine Rente wegen Erwerbsminderung angewiesen und damit schutzbedürftiger ist als der, der seine Berufsunfähigkeitsrente neben dem Arbeitsentgelt erhält, und die Regelung des § 96 a Abs. 3 S. 3 SGB VI ohnehin schon zu Einkommenseinbußen für die Versicherten führt, die neben einer Rente wegen Erwerbsminderung Sozialleistungen beziehen.
Auch der Argumentation der Beklagten, bei dem Erwerbminderungsrentner, der während des Rentenbezugs von einem Erwerbs- zu einem Erwerbsersatzeinkommen "wechselt", könne es bei wortgetreuer Auslegung des § 96 a Abs. 3 S. 3 SGB VI ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 20.11.2003 (Az.: B 13 RJ 43/02 R) zu einer Rentenminderung kommen, was bei dem Erwerbsminderungsrentner, der bei Rentenbeginn bereits eine Sozialleistung bezog, nicht eintreten könne, und daher auf die letztgenannte Personengruppe die vorgenannte Rechtsprechung des BSG nicht anzuwenden sei, vermochte sich der erkennende Senat ebenfalls nicht anzuschließen. Diese Argumentation ist bereits deshalb nicht tragfähig, da die Beklagte hierbei von einem verfassungswidrigen Normverständnis ausgeht. Nach dem vorgenannten Urteil des BSG ist § 96 a Abs. 3 S. 3 SGB VI im Hinblick auf die von diesem entschiedene Fallkonstellation verfassungskonform auszulegen. Nur dieses verfassungskonforme Normverständnis darf daher einem Vergleich unterschiedlicher Fallkonstellationen zugrunde gelegt werden. Danach hätte die Rechtsauffassung der Beklagten die oben dargelegte, gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG verstoßene Ungleichbehandlung zu Lasten des Klägers zur Folge.
Unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, eine "Außerachtlassung" von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt im sog. Bemessungsentgelt im Rahmen des § 96 a Abs. 3 S. 3 SGB VI sei nur durch eine Änderung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erreichen. Dasselbe gilt dementsprechend für die Auffassung der Beklagten, eine nach derzeitiger Rechtslage anderweitige Herangehensweise im Rahmen von Auslegungsmethoden wäre ausschließlich zur Schaffung genereller Gleichheit als ergebnisorientiert zu betrachten, rechtlich jedoch nicht zulässig. Die Beklagte verkennt hierbei, dass es nur um die Entscheidung des konkreten Einzelfalls geht und damit nicht um die "Schaffung einer generellen Gleichheit". Darüber hinaus findet die Auslegung einer Norm nicht ergebnisorientiert, sondern ergebnisoffen statt. Das Ergebnis der Auslegung des § 96 a SGB VI bestätigt die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Sozialgericht.
Die systematische Auslegung des § 96 a SGB VI ergibt, dass die vom BSG im Urteil vom 20.11.2003 entwickelten Grundsätze auch für vorliegende Fallkonstellation gelten. § 96 a Abs. 3 S. 3 SGB VI bestimmt zwar, dass als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zugrunde liegende monatlich Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist. Diese Regelung ist jedoch nicht isoliert zu betrachten. Sie macht nur Sinn im Zusammenhang mit den Regelungen des § 96 a Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI, nach denen bestimmte Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt "gleichstehen", zu der sich die grundlegenden Regelungen der Abs. 1 und 2 verhalten. § 96 a Abs. 3 S. 3 SGB VI ist somit integrativer Bestandteil nicht nur der Regelungen des § 96 a Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI, sondern auch insbesondere des § 96 Abs. 1 SGB VI. Da des Weiteren § 96 a SGB VI keine Differenzierungen für unterschiedliche Fallkonstellationen vornimmt, spricht auch der Wortlaut des § 96 a SGB VI entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegen die Übertragung der vom BSG entwickelten Grundsätze auch auf vorliegende Fallgestaltung. Auch eine Auslegung unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelungen der S. 1 bis 3 des § 96 a Abs. 3 SGB VI spricht für die Auffassung des Sozialgerichts. Mit der Regelung des § 96 a Abs. 3 S. 3 SGB VI soll nur erreicht werden, dass die geringere Höhe einer Ersatzleistung nicht dazu führt, dass es zur Zahlung einer höheren Rente kommt als während des Bezugs von Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen. Im Übrigen steht der Bezug von Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen gleich, so dass auch die Regelung des Abs. 1 S. 2 entsprechend dem Ansatz des BSG im Urteil vom 20.11.2003 (Az.: B 13 RJ 43/02 R) beim Bezug von Sozialleistungen bereits bei Rentenbeginn Berücksichtigung finden muss. Es bedarf daher keiner Gesetzesänderung, insbesondere keiner Ergänzung des § 96 a Abs. 3 S. 3 SGB VI. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt dies nicht dazu, dass sämtliche Einmalzahlungen auch beim Sozialleistungsbezug während des Rentenbezugs außer Betracht bleiben müssten, sondern nur im Umfang der Regelung des § 93 a Abs. 1 S. 2 SGB VI, wie es das Sozialgericht Duisburg im Einzelnen dargelegt hat.
Unerheblich ist der Einwand der Beklagten, dass es insbesondere bei anzurechnendem Arbeitslosengeld Fallgestaltungen gebe, in denen durch die Herausrechnung der Einmalzahlung Hinzuverdienstgrenzen überschritten würden, die mit einem davor erzielten laufenden monatlichen Arbeitsentgelt eingehalten worden seien. Der Senat hat sich mit derartigen Fallkonstellationen nicht zu befassen, da eine solche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da der Senat der Rechtsfrage zu § 96 a SGB VI, ob auch bei dem Bezug von Sozialleistungen bereits ab Rentenbeginn neben dem einer Rente wegen Erwerbsminderung § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI Anwendung findet, grundsätzliche Bedeutung beimisst. Diese Rechtsfrage war bisher nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung.
Erstellt am: 07.01.2008
Zuletzt verändert am: 07.01.2008