Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.02.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 14.07.2006 hat das Sozialgericht dem Kläger auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin I, 00000 T, zu den Bedingungen eines am Wohnort des Klägers (F) ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet. Der Beschluss wurde nicht angefochten.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2007 beantragte der Kläger "hinsichtlich der Prozesskostenhilfe ergänzend, Rechtsanwalt L, G-straße 00, F, zur Wahrnehmung des Termins am 21.02.2007 in Untervollmacht beizuordnen."
Mit Beschluss vom 16.02.2007 hat das Sozialgericht den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt L in Untervollmacht abgelehnt. Dem Kläger sei mit Beschluss vom 14.07.2006 Rechtsanwältin I zu den Bedingungen eines an seinem Wohnort ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet worden. Die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts komme daneben nicht in Betracht; insbesondere lägen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Beweis- oder Verkehrsanwaltes nach § 121 Abs. 4 ZPO nicht vor.
Gegen den am 20.02.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 20.03.2007 Beschwerde erhoben. Er trägt vor, die ursprünglich vorgenommene Beiordnung zu den Bedingungen eines an seinem Wohnort ansässigen Rechtsanwalts schließe nicht zwingend aus, dass für die Wahrnehmung des Termins am 21.02.2007 anstatt der Rechtsanwältin I ein Unterbevollmächtigter beizuordnen gewesen wäre. Denn die Beiordnung zu den Bedingungen eines am Wohnort ansässigen Anwaltes bedeute in erster Linie, dass Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld des Rechtsanwaltes, der einen auswärtigen Termin wahrnehme, nicht erstattungsfähig seien. Hier sei jedoch die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten für die Terminswahrnehmung sinnvoll und geboten gewesen. Ggf. hätte der Antrag so ausgelegt werden müssen, dass Rechtsanwalt L als Hauptbevollmächtigter und Rechtsanwältin I als Verkehrsanwältin beizuordnen gewesen wäre. Rechtsanwältin I habe den gegen den Landkreis Rügen geführten Rechtsstreit von Anfang an (Anfang 2004) bearbeitet. Neben zahlreichen Bescheiden seien auch zwei aufwändige Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald Gegenstand der Auseinandersetzungen gewesen, deren Inhalt sich im vorliegenden Verfahren teilweise fortsetze. Aus diesen Gründen wäre es völlig unverhältnismäßig, wenn sich ein neuer Anwalt am jetzigen Wohnort des Klägers in die umfangreichen Vorgänge hätte einarbeiten müssen, um die Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg zu führen. Eine Einarbeitung in die Vorgänge nur zum Zwecke der Terminswahrnehmung sei hingegen mit weniger Aufwand verbunden und im Vergleich zu einer Anreise von Rechtsanwältin I von T nach Duisburg eher als verhältnismäßig anzusehen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb einer Beiordnung eines Unterbevollmächtigten oder eines Verkehrsanwaltes Gründe entgegen gestanden hätten. Vielmehr wäre sonst eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Rechte des Klägers nicht möglich gewesen.
Mit Beschluss vom 23.03.2007 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat ausgeführt, die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten sei zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers nicht erforderlich gewesen, da der Termin am 21.02.2007 lediglich der Sachverhaltsaufklärung gedient habe. Zudem habe der Erörterungstermin zeitgleich mit einem anderen Termin in einem weiteren Verfahren stattgefunden, in dem dieselben Fragen aufzuklären gewesen seien und in dem dem Kläger Rechtsanwalt L beigeordnet gewesen sei.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, ihm, dem bereits antragsgemäß Rechtsanwältin I zu seiner Vertretung beigeordnet worden war, Rechtsanwalt L für den Termin am 21.02.2007 als Unterbevollmächtigten beizuordnen.
Dabei kommt von vornherein eine Auslegung des Antrags des Klägers vom 08.02.2007, der ausdrücklich um Beiordnung von Rechtsanwalt L "in Untervollmacht" ersuchte, in einen Antrag auf Änderung der Beiordnung ersichtlich nicht in Betracht. Der Antrag vom 08.02.2007 wurde von Rechtsanwältin I und damit durch eine rechtskundige Prozessbevollmächtigte gestellt. Das Sozialgericht durfte den Antrag deshalb genau so verstehen, wie er formuliert war.
Besondere Umstände, die im es Sinne von § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderten, dass neben Rechtsanwältin I ein weiterer Rechtsanwalt dem Kläger beigeordnet wird, sind nicht ersichtlich. Zum einen handelt es sich bei dem Termin vom 21.02.2007 nicht um eine Beweisaufnahme vor einem ersuchten Richter; zum andern war im Sinne der Norm eine "Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten" nicht notwendig. Der Kläger hat von Anfang an die Beiordnung von Rechtsanwältin I beantragt, obwohl er bereits bei Klageerhebung weit entfernt von deren Kanzleisitz T in F wohnte. Er hätte es – ggf. nach entsprechender anwaltlicher Beratung – bereits bei Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe in der Hand gehabt, die Vertretung durch einen an seinem jetzigen Wohnort ansässigen Rechtsanwalt zu beantragen. Dass er dies nicht getan hat, ist sein gutes Recht; dass das Sozialgericht in dem prozesskostenhilfebewilligenden Beschluss vom 14.07.2006 die Beiordnung zu den Bedingungen eines am Wohnort des Klägers ansässigen Rechtsanwalts vorgenommen hat, entspricht dem Charakter der Prozesskostenhilfe als einer Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., 2003, Rn. 1), deren Höhe im Interesse der sie finanzierenden Allgemeinheit möglichst gering zu halten ist.
Es ist auch nicht etwa ein Grund dafür ersichtlich, dass die Beantragung einer Beiordnung eines am Wohnort des Klägers ansässigen Rechtsanwalts bereits bei Stellung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unzumutbar gewesen wäre. Zwar mag sein, dass Rechtsanwältin I den Kläger an seinem früheren Wohnort bereits gegen die jetzige Beklagte in rechtlichen Fragen beraten und vertreten hat, die sich auch im vorliegenden Verfahren widerspiegeln. Gleichwohl wäre es einem am jetzigen Wohnort des Klägers ansässigen Rechtsanwalts zumutbar gewesen, sich – wie bei jeder neuen Mandatserteilung – in den Sachverhalt und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen einzuarbeiten. Dass der Einarbeitungaufwand für den Termin am 21.02.2007, wie mit der Beschwerde vorgetragen, von vornherein geringer gewesen wäre als bei einer neuen Mandatierung, erscheint dem Senat im Übrigen nicht nachvollziehbar. Sinnvoll dürfte eine den Interessen des Klägers gerecht werdende Prozessvertretung in einem Erörterungstermin nur dann sein, wenn der vertretene Rechtsanwalt umfassend über die Sach- und Rechtslage im Bilde ist. Im Übrigen hätte sich der Kläger im Termin vom 21.02.2007 auch durch Rechtsanwältin I vertreten lassen können; es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei unangefochten gebliebener Beiordnung zu den Bedingungen eines Wohnortanwalts eine Vertretung durch die Rechtsanwältin im Termin unzumutbar gewesen wäre. Die Ausführungen der Beschwerde zur Verhältnismäßigkeit geht deshalb insgesamt ins Leere.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 22.05.2007
Zuletzt verändert am: 22.05.2007