Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.04.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm 500,00 EUR für einen "Liebesflug" nach Kuba zu gewähren.
Der Antragsteller ist seit Juni 1999 mit einer Kubanerin verheiratet. Seine Ehefrau lebt zusammen mit den gemeinsamen Kindern der Geburtsjahrgänge 2000 und 2005 in Kuba. Der Antragsteller lebt in Deutschland und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Neben den Kosten für Unterkunft und Heizung zahlt der Leistungsträger nach dem SGB II, die ARGE Duisburg, dem Antragsteller eine Regelleistung in Höhe von monatlich 345,00 EUR.
Im Verfahren S 35 AS 6/06 hat das Sozialgericht Duisburg mit Urteil vom 22.11.2006 eine Klage des Antragstellers abgewiesen, die darauf zielte, die ARGE Duisburg zur Übernahme der Kosten für einen Flug nach Kuba einschließlich einer Kommunikationspauschale i.H.v. insgesamt 569,00 EUR zu verurteilen. Das Sozialgericht hat auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R verwiesen. Danach komme die Übernahme von Fahrtkosten (bzw. Flugkosten) im Rahmen der Ausübung des elterlichen Umgangsrecht allenfalls nach § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch den Sozialhilfeträger in Betracht.
Mit seinem Antrag führte der Antragsteller u.a. aus, er benötige 500,00 EUR für einen sofortigen "Liebesflug" nach Kuba zu seinen zwei Kindern zur fürsorglichen Ausübung des Umgangsrechts. Er sei mittellos und leide an der Isolationsfolter im Wege sozialer Ausgrenzung durch die Stadt E und müsse sofort in die Republik Kuba, um seine "poligermanischen Gefährtinnen" und zwei Kinder vor dem "US-Dollar-Kapitalterror" zu schützen und die "Weltrevolution" zu verteidigen. Nur er könne dies; seine Kinder könnten nicht mehr warten, und er könne auch nicht mehr warten.
Mit Beschluss vom 17.04.2007 hat das Sozialgericht Duisburg den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Zwar komme nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R – die Übernahme von der Kosten für Ausübung des Umgangsrechts nach § 73 SGB II grundsätzlich in Betracht. Dies gelte nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts jedoch nicht bei außergewöhnlich hohen Kosten; auch hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechts mit Kindern sei über § 73 SGB XII keine unbeschränkte Sozialisierung von Scheidungsfolgekosten möglich. Setze man diese Ausführungen des Bundessozialgerichts auf den Fall des Antragstellers um, in dem sich die Kosten für eine einmalige Ausübung des Umgangsrechts bereits auf 500,00 EUR Flugkosten beliefen, so handele es sich um außergewöhnliche hohe Kosten, welche den Einsatz öffentlicher Mittel nicht mehr rechtfertigten. Dies gelte um so mehr, als das Umgangsrecht u.U. auch mehrfach jährlich auszuüben wäre, um einen ausreichenden Kontakt zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern zu gewährleisten. Die dadurch anfallenden beträchtlichen Kosten rechtfertigten nicht mehr den Einsatz öffentlicher Mittel. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Sozialgerichts Bezug genommen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 18.04.2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 19.04.2007 nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller trägt u.a. vor, wer die "geizigen Dummköpfe" des Sozialgerichts Duisburg gegen sich habe, verdiene Vertrauen. Von früh auf suche man nach seinen Kindern, sei ganz und gar begehrlich, schreie nach seinen Gefährtinnen, habe nicht, was man wolle. Er benötige 500,00 EUR für einen "Liebesflug" nach Kuba zu seinen zwei Kindern, wenigstens 80,00 EUR bis London. Durch die psycho-ökonomische Notsituation der "verfassungswidrigen Isolationsfolter des kapitalistischen Regimes" gegen ihn seien Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Beschwerdevorbringen Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin schließt sich demgegenüber der Bewertung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss an und trägt ergänzend vor, der Antragsteller habe nichts dahingehend vorgetragen, dass eine Entscheidung im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unerlässlich sei. Darüber hinaus habe man im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens inzwischen geprüft, ob der Antragsteller überhaupt Antragsunterlagen in den Hausbriefkasten der Antragsgegnerin eingelegt habe. Es sei festgestellt worden, dass entsprechende Unterlagen nicht vorlägen. Auch ein Verwaltungsverfahren sei dementsprechend nicht durchgeführt worden. Verwaltungsvorgänge existierten nicht. Das aktuelle Hauptsacheverfahren sei jedoch zum Anlass genommen worden, nunmehr eine Prüfung hinsichtlich der Kosten des Umgangsrechts für den Antragsteller einzuleiten. Eine Entscheidung sei insoweit noch nicht ergangen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat aus zutreffenden Gründen einen Anordnungsanspruch des Antragstellers verneint. Die Übernahme von Kosten für die Aufrechterhaltung (oder Wiederaufnahme) des Kontakts mit seinen zwei in Kuba lebenden Kindern aus Mitteln der Sozialhilfe würde bei Kosten von 500,00 EUR je einmaliger Kontaktaufnahme den Rahmen sprengen, der der Allgemeinheit, welche die Leistungen der Sozialhilfe aufzubringen hat, noch zumutbar aufgebürdet werden könnte.
Aus entsprechenden Erwägungen kann offen bleiben, ob die Möglichkeit einer Übernahme von Kosten für den Umgang mit Kindern als Leistung nach dem SGB XII, die das Bundessozialgericht in der vom Sozialgericht herangezogenen Entscheidung für Fälle eines Umgangs mit Kindern aus einer geschiedenen Ehe grundsätzlich, aber in gewissen Grenzen bejaht, für Fälle der Kontakthaltung zu ehelichen Kindern in einer nicht geschiedenen Ehe, in der sich die Eheleute aus freien Stücken ohne Lösung der ehelichen Bande für eine getrennte Lebensführung in verschiedenen Ländern entschieden haben, überhaupt besteht. Denn jedenfalls bei Kosten, die die Grenzen des der Allgemeinheit noch Zumutbaren sprengen, kommt auch in Fällen wie denen des Antragstellers eine Übernahme aus Mitteln der Sozialhilfe von vornherein nicht in Betracht.
Sofern der Antragsteller jedenfalls 80,00 EUR für eine Reise bis London begehrt, kommt eine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Reise nur bis nach London den Kontakt zu den Kindern von vornherein nicht herstellen würde. Wollte der Antragsteller mit diesem eingeschränkten (hilfsweisen) Begehren vortragen, die Kosten für die Weiterreise von London nach Kuba selbst tragen zu wollen, so ließe dies entsprechende finanzielle Mittel bei ihm vermuten, die erhebliche Zweifel an seiner grundsätzlichen Hilfsbedürftigkeit begründeten und nur in einem Hauptsacheverfahren näher geklärt werden könnten.
Daneben hat der Antragsteller im Übrigen nicht einmal ein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Sozialgericht (also für ein gerichtliches Eilverfahren) glaubhaft gemacht. Denn Voraussetzung für die Anrufung des Sozialgerichts wäre zumindest gewesen, dass er sich vor der Anrufung des Gerichts mit seinem Begehren bereits an die Antragsgegnerin gewandt hätte, um dieser überhaupt die Möglichkeit zu geben, einen Anspruch zu prüfen. Dies hat er nicht getan; die Antragsgegnerin ist erst durch die Einleitung des Hauptsacheverfahrens von sich aus in eine Prüfung eingetreten.
Sofern der Antragsteller eine Vielzahl von Kopien von Unterlagen aus seine Person betreffenden Vorgängen beim Bundesverfassungsgericht, beim Verwaltungsgericht Berlin, beim Amtsgericht Duisburg oder bei der Deutschen Bundeswehr vorlegt, so ist ein Zusammenhang dieser Vorgänge mit dem vorliegenden Verfahren ebenso wenig ersichtlich wie ein Zusammenhang zahlreicher vom Antragsteller collagenartig zusammenkopierter verschiedener Presseausschnitte mit seinem Begehren hinsichtlich der Kosten für die Aufrechterhaltung des Kontakts mit seinen Kindern.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 22.05.2007
Zuletzt verändert am: 22.05.2007