Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.01.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beteiligten streiten, ob den Antragstellern aufgrund eines am 19.12.2006 beim Sozialgericht gestellten Antrages bis zum 31.03.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen. Seit dem 01.04.2007 erhalten die Antragsteller nach Umzug in den Bereich eines anderen Leistungsträgers Leistungen nach dem SGB II.
Mit Beschluss vom 18.01.2007 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde der Antragsteller hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 20.02.2007 nicht abgeholfen.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.
Ebenso wie das Sozialgericht hält der Senat es nicht für glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller der ergänzenden Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II bedurften.
Eine entsprechende Hilfebedürftigkeit erscheint zwar nicht ausgeschlossen, und im Hauptsacheverfahren werden insoweit weitere Ermittlungen durchgeführt werden müssen. Bei summarischer Prüfung erscheint es jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller, die nur geringfügige Einkünfte angeben, über diese Einkünfte hinaus nicht noch weitere finanzielle Zuflüsse haben, mit denen sie ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Das Sozialgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag der Antragsteller, sie hätten seit Ende Mai 2006 ihren Lebensunterhalt aus durchschnittlich etwa 70,00 EUR an Barabhebungen von ihrem Giro- und ihrem Sparkonto und aus monatlichen Zuwendungen der Eltern der Antragstellerin zu 1) in Höhe von bis zu 30,00 EUR bestritten, kaum glaubhaft erscheint. Wenn die Antragsteller mit einer im Beschwerdeverfahren eingereichten Aufstellung ihre Ausgaben für Lebens- und Reinigungsmittel auf monatlich 76,81 Euro beziffern, so hält der Senat bei summarischer Prüfung diese Auflistung für willkürlich und kaum der Wahrheit entsprechend. So tragen die Antragsteller etwa hinsichtlich der Grundnahrungmittel vor, monatlich nur für 6 x 0,89 EUR Brot zu verzehren, für 8 x 0,49 EUR Doseneintöpfe, für 6 x 0,29 EUR Nudeln, für 3 x 1,29 EUR Kartoffeln und für 3 x 0,35 EUR Reis (daneben weitere Lebensmittel, die nicht zu den Grundnahrungsmitteln zählen). Dies erscheint dem Senats angesichts seiner Alltagserfahrung bei Anschaffung und Verzehr von Grundnahrungsmitteln für den Gesamtbedarf der beiden erwachsenen Antragsteller (Geburtsjahrgänge 1969 und 1977) kaum noch nachvollziehbar, zumal eine entsprechend mangelhafte Ernährung bereits seit Mai 2006 und bis zum 31.03.2007 (bei gelegentlichen Essensgaben der Eltern) stattgefunden haben soll. Ebenso wenig erscheint es dem Senat glaubhaft, dass die Antragsteller trotz der von ihnen behaupteten Mangelernährungssituation zur schlichten Vermeidung weiterer Nachteile ausweislich ihrer Kontoauszüge nach wie vor monatlich Beträge von deutlich mehr als 200,00 EUR für die Tilgung eines Darlehens aufgewandt haben.
Der Senat sieht sich auch nicht etwa verpflichtet, im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Anschluss an die Sicherung des Lebensunterhalts der Antragsteller durch Leistungen nach dem SGB II seit dem 01.04.2007 noch umfangreiche Ermittlungen durchzuführen. Zwar dürfte das Eilbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren im Regelfall auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht bzw. die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens zurück zu beziehen sein. Ob generell etwas anderes zu gelten hat, wenn der geltend gemachte gerichtliche Hilfebedarf jedenfalls ab einem späteren Zeitpunkt (hier ab dem 01.04.2007) nicht mehr besteht, kann dahin stehen; denkbar ist insoweit zumindest ein Fortbestehen der einstweiligen gerichtlichen Klärungsbedürftigkeit, wenn eine zuvor bestandene wirtschaftliche Notsituation weiterhin fortwirkt. Die Antragsteller tragen insoweit allerdings nur vor, sie hätten sich bei der Mutter der Antragstellerin zu 1) insgesamt 1.253,68 EUR geliehen, wobei die Eltern selbst in beengten finanziellen Verhältnissen lebten. Ob eine solche Situation ein Fortbestehen des Eilbedürfnisses für eine gerichtliche Entscheidung begründen kann, kann vorliegend jedoch offen bleiben.
Denn der Senat sieht jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden keine Notwendigkeit mehr, in eine Beweisaufnahme einzutreten, die eine im Hauptsacheverfahren unumgängliche Beweisaufnahme gänzlich ersetzen und damit das Hauptsacheverfahren praktisch umgehen würde. Eine Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens kann zwar ausnahmsweise geboten sein, wenn die grundsätzliche wirtschaftliche Grundsicherung von Antragstellern in Frage steht. Hat sich eine Situation im Laufe des Verfahrens jedoch dahingehend entwickelt, dass wegen Bestehens von Schulden zwar einstweilen weiterhin eine Unannehmlichkeit – ggf. auch für den Gläubiger – besteht, die wirtschaftliche Grundsicherung jedoch nicht mehr gefährdet ist, besteht jedenfalls kein Anlass mehr, die Hauptsache durch umfangreiche Beweisaufnahme im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vorwegzunehmen.
Den Antragstellern ist es deshalb zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Dieses befindet sich nach dem Vortrag der Antragsteller derzeit noch im Widerspruchsverfahren, weil ein Widerspruchsbescheid (trotz Verstreichens der in § 88 Sozialgerichtsgesetz [SGG] vorgesehenen Frist) bislang nicht erteilt worden ist. Die Antragsgegnerin wartet offenbar den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Die Antragsgegnerin hat sich nunmehr jedoch vor Augen zu führen, dass das vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes den Sachverhalt nicht endgültig geklärt hat. Da auch die Antragsgegnerin der Amtsermittlungspflicht unterliegt und keinesfalls berechtigt ist, notwendige Ermittlungen auf das Sozialgericht in einem nach Zurückweisung des Widerspruchs zu erwartenden gerichtlichen Verfahren abzuwälzen, wird die Antragsgegnerin nunmehr im Widerspruchsverfahren die notwendigen Ermittlungen durchzuführen haben. Die Antragsteller haben insofern mit Schriftsatz vom 13.03.2007 Ermittlungen im (früheren) Umfeld der Antragsteller erwähnt; solche erscheinen in der Tat angebracht, und für ihre Durchführbarkeit hat der Senat mit Schreiben vom 27.04.2007 vorsorglich u.a. die Anschriften der Eltern und sämtlicher früherer Nachbarn der Antragsteller erfragt. Denkbar ist insoweit weiter etwa eine Aufklärung der näheren Umstände einer Umschuldung, die die Antragsteller ausweislich ihrer Kontoauszüge Anfang März 2007 vorgenommen haben; hier könnten z.B. Angaben gegenüber und Absprachen mit dem Kreditinstitut über die Absicherung des neuen Kredites Indizien hinsichtlich der tatsächlichen Einnahmesituation der Antragsteller aufzeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 31.05.2007
Zuletzt verändert am: 31.05.2007