Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 29.08.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) in der Zeit vom 28.09.2005 – 24.03.2006.
Die am 00.00.1985 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten am 28.09.2005 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie legte eine Bescheinigung des S Kollegs, Weiterbildungskolleg der Stadt I, über ihren Schulbesuch im Wintersemester 2005/06 vor. Sie sei Studierende im Bildungsgang "Abendrealschule", der mit dem Erwerb der Fachoberschulreife voraussichtlich im Juni 2006 abschließe. Der Unterricht würde in mindestens 20 Stunden pro Woche in Tagesform erteilt.
Die Beklagte lehnte diesen Leistungsantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2005 ab. Die Klägerin besuche ausweislich der vorgelegten Schulbescheinigung die Abendrealschule. Der Schulbesuch sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig. Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestehe gemäß § 7 Abs. 5 SGB II nicht, soweit der Hilfebedürftige eine Ausbildung absolviere, welche im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 – 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sei.
Ihre hiergegen am 06.01.2006 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 29.08.2006, auf den verwiesen wird, zurückgewiesen.
Gegen den ihr am 08.09.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, den 09.10.2006 Berufung eingelegt. In ihrem Fall dürfe der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht gelten. Sinn und Zweck des gesetzlichen Ausschlusstatbestandes sei es, die Nachrangigkeit des SGB II zu anderen Leistungsansprüchen herzustellen. Sie erhalte jedoch wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen kein BAföG. Sie sei auf den Abschluss zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes angewiesen. Ohne Förderung sei sie gezwungen, die Schulausbildung aufzugeben.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 29.08.2006 zu ändern und ihr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 28.09.2005 bis 24.03.2006 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.04.2007 hat die Klägerin zu Protokoll erklärt, dass sie mit dem Bescheid vom 5.04.2006, mit dem ihr nach Abbruch des Schulbesuchs ab 25.03.2006 Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind, einverstanden sei und diesen nicht zur gerichtlichen Überprüfung stelle.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat auch zur Überzeugung des Senats keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 28.09.2005 bis 24.03.2006 gehabt. In dieser Zeit hat die Klägerin ausweislich der vorgelegten Schulbescheinigung und nach ihrem eigenen Vorbringen den Ausbildungsgang "Abendrealschule" am Weiterbildungskolleg der Stadt I besucht. Die Abendrealschule gehört zu den förderungsfähigen Ausbildungsstätten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 BAföG. Zwar wird Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 5 BAföG nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Voll in Anspruch nimmt die Arbeitskraft des Auszubildenden eine Ausbildung aber bereits dann, wenn sie nach den Ausbildungsbestimmungen und der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden (Unterrichtspraktika sowie Vor- und Nachbereitung zusammen genommen) erfordert. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden umfasst (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 2 Randziffer 106). Ausweislich der Bescheinigung vom 30.08.2005 des S Kollegs dauerte das Winter-semester vom 01.08. eines Jahres bis 31.01. des Folgejahres und das Sommersemester vom 01.02. bis 31.07. des Jahres. Der mit der Fachoberschulreife schließende Bildungsgang sollte voraussichtlich im Juni 2006 enden. Der Unterricht wurde in Tagesform und in Höhe von mindestens 20 Stunden pro Woche erteilt. Damit sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 BAföG erfüllt.
Der hier vertretenen Auffassung zur grundsätzlichen Förderungsfähigkeit des Schulbesuchs der Klägerin widersprechen auch nicht die in das sozialgerichtliche Verfahren von der Klägerin eingeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 09.01.2006 – 4 B 2131/05 – lediglich entschieden, dass die Klägerin keinen Förderungs-anspruch aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BAföG herleiten könne. Dementsprechend führt die Klägerin in ihrer Verfassungsbeschwerde (Schriftsatz vom 08.02.2006) auch aus, im Streit seien allein die persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 BAföG.
Bei der Prüfung , ob eine Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, ist aber darauf abzustellen, ob es sich um einen nach BAföG förderungsfähige Ausbildung handelt und nicht darauf, ob die betreffenden Voraussetzungen für eine Förderung in der Person der Antragstellerin erfüllt sind (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 28.12.2006 – L 19 B 88/06 AS ER m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zu § 26 S. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entschieden (Beschluss vom 13.05.1993 – 5 B 82/92 – ZfS 1993, 274 – 275, FEVS 44, 138 – 140), dass Sozialhilfe ausscheidet, wenn das BAföG eine Ausbildung überhaupt – unter welchen Voraussetzungen auch immer – als förderungsfähig regelt. Diese Ansicht hält der Senat für vollständig übertragbar auf die hier anstehende Prüfung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Denn das BAföG regelt abschließend, welche Ausbildung förderungsfähig ist. Die allgemeinen Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit einer Ausbildung enthält § 2 BAföG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.
Erstellt am: 31.05.2007
Zuletzt verändert am: 31.05.2007