Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.09.2005 wird zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren abgegebenen Erklärungen wird der Tenor zur Klarstellung wie folgt gefasst: Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 14.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2002 und des Bescheides vom 05.03.2007 verurteilt, die Regelaltersrente des Klägers unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Ersatzzeit vom 01.07.1941 – 31.05.1944 und unter Berücksichtigung eines für den Rangstellenwert aus beitragsfreien Zeiten maßgeblichen Gesamtzeitraums, der am 31.08.1985 endet, zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2/3 aus dem gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, wie im Rahmen der dem Kläger bewilligten Regelaltersrente (RAR) der belegungsfähige Gesamtzeitraum zu berechnen ist, insbesondere wann dieser endet. Soweit zunächst darüber hinaus Anrechnungs- und Ersatzzeiten streitig waren, ist der Rechtsstreit durch das vom Kläger angenommene Teil-Anerkenntnis der Beklagten vom 21.09.2005 und den Teil-Vergleich vom 07.06.2006 erledigt worden.
Der am 00.00.1920 in M/Polen geborene Kläger ist israelischer Staatsangehöriger. Er lebt seit Oktober 1949 in Israel.
Am 03.09.1999 beantragte der Kläger die Gewährung einer Altersrente. Mit Bescheid vom 14.08.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger die RAR ab dem 01.09.1999. Bei der Rentenberechnung legte sie eine Versicherungszeit aufgrund der Versicherungskarte Nr. 1 vom 10.06.1944 bis zum 31.12.1944 zugrunde, darüber hinaus Zeiten der Schulausbildung und Hochschulausbildung; wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf in der Anlage zum Bescheid vom 14.08.2001 Bezug genommen. Bei der Rentenberechnung legte die Beklagte im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung einen belegungsfähigen Gesamtzeitraum vom 01.09.1937 (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis zum 31.08.1999 (Kalendermonat vor Rentenbeginn) zugrunde.
Hiergegen legte der Kläger am 05.09.2001 Widerspruch ein mit dem Begehren, bei der Rentenberechnung einen kürzeren belegungsfähigen Gesamtzeitraum zu berücksichtigen. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Juli 2001 (Az.: B 4 RA 45/99 R). Danach müsse der belegungsfähige Gesamtzeitraum, der bei der Berechnung der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen sei, mit der Vollendung des 65. Lebensjahres enden und nicht wie von der Beklagten angenommen, mit dem Kalendermonat vor Rentenbeginn. "Rentenbeginn" i. S. von §§ 64, 72 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sei der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsinhaber zum ersten Mal vom Rentenversicherungsträger verlangen könne, die Rente als eine jetzt zu erbringende Leistung zu zahlen (Fälligkeit des ersten Einzelanspruches aus dem Stammrecht auf Rente). Dieses Recht erlange der Vollrechtsinhaber mit Beginn des Monats, der auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folge, welche die Entstehung des Stammrechts auslösten (vgl. § 34 SGB VI). Die Erlangung des Rentenstammrechts löse allein noch keine Einzelansprüche aus. Hier räume das Gesetz dem Rechtsinhaber ein weites Dispositionsrecht ein, nämlich ein Dispositionsrecht dahingehend, ob er einen Rentenantrag stelle, das Recht voll oder nur teilweise geltend mache (§ 42 SGB VI) oder sein Antragsrecht zunächst nicht ausübe, um sich dadurch einen höheren Zugangsfaktor zu sichern. Es erweise sich als Widerspruch, Versicherte mit einem Rentenbeginn nach dem 65. Lebensjahr durch einen erhöhten Zugangsfaktor zu "belohnen", gleichzeitig jedoch den Wert der beitragsfreien Zeiten (und der Rente) durch eine "Überdehnung" des Gesamtzeitraumes wieder zu vermindern. Ferner begehrte der Kläger die Anerkennung einer Ersatzzeit des verfolgungsbedingten Auslandsaufenthaltes bis Dezember 1949.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2002 zurück. Sie vertrat die Auffassung, das Ende des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes sei in § 72 Abs. 2 SGB VI mit dem Kalendermonat vor Rentenbeginn der Altersrente anzunehmen. Der Kläger beachte nicht, dass Versicherungszeiten auch noch in Zeiten nach dem 65. Lebensjahr vorhanden sein könnten und im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung die entsprechende höhere Bewertung der beitragsfreien Zeiten bewirken müssten. Das Ende des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes sei in § 72 Abs. 2 SGB VI mit dem Kalendermonat vor Beginn der Altersrente bestimmt. Den Beginn einer Rente regelten § 99 SGB VI und § 30 FRG. Diese Vorschriften unterschieden nicht zwischen Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs aus dem Stammrecht auf Rente und dem Zahlungsbeginn. Diese beiden Vorschriften bestimmten den tatsächlichen Rentenbeginn mit allen sich im Rahmen des SGB VI daraus ergebenden Folgen. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und daher auch nicht auslegungsfähig.
Hiergegen hat sich der Kläger mit zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf am 15.11.2002 erhobener Klage gewandt, mit der er die Anerkennung der Studienzeit von November 1938 bis September 1939 als weitere Anrechnungszeit und dass darüber hinaus die Berücksichtigung von Ersatzzeiten von Juli 1941 bis Mai 1944 und von September 1945 bis Dezember 1949 begehrt hat. Hinsichtlich der Gesamtleistungsbewertung hat der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und unter Verweisung auf das Urteil des BSG vom 24.07.2001 (Az.: B 4 RA 45/99 R) vertieft.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2005 hat die Beklagte ein Teil-Anerkenntnis hinsichtlich der Anerkennung einer Anrechnungszeit der Hochschulausbildung von November 1938 bis September 1939 abgegeben. Der Bevollmächtigte des Klägers hat das Teil-Anerkenntnis der Beklagten angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 14.08.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2002 zu verurteilen, die Altersrente des Klägers unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Ersatzzeit von Juli 1941 bis Mai 1944 und einer weiteren Ersatzzeit von September 1945 bis Dezember 1949 sowie unter Berücksichtigung eines für den Rangstellenwert aus beitragsfreien Zeiten maßgeblichen Gesamtzeitraumes, der am 31.08.1985 endet, neu zu berechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bisherigen Auffassung zum belegungsfähigen Gesamtzeitraum festgehalten und auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2002 verwiesen.
Mit Urteil vom 21.09.2005 hat das SG Düsseldorf die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 14.08.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2002 verurteilt, die Altersrente des Klägers unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Ersatzzeit vom 01.07.1941 bis 31.05.1944 und 01.09.1945 bis 31.12.1949 sowie unter Berücksichtigung eines für den Rangstellenwert aus beitragsfreien Zeiten maßgeblichen Gesamtzeitraumes, der am 31.08.1985 endet, neu zu berechnen. Zur Begründung hat das SG Düsseldorf hinsichtlich des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes ausgeführt, die Klage mit dem Begehren einer Neuberechnung der Rente unter Zugrundelegung eines kürzeren belegungsfähigen Gesamtzeitraumes sei begründet. Mit dem Rentenbescheid vom 14.08.2001 sei der belegbare Gesamtzeitraum (i.S.d. §§ 71-73 SGB VI) um 14 Jahre (vom 01.09.1985 bis zum 31.08.1999) unzulässig verlängert worden. Die Zeiten vom 01.09.1985 bis zum 31.08.1999 seien in den belegungsfähigen Gesamtzeitraum einbezogen worden, obwohl sie nach dem Beginn der zu berechnenden Rente, somit nach dem 31.08.1985, gelegen hätten. Denn gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ende der belegungsfähige Gesamtzeitraum mit dem Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente. Rentenbeginn im Sinne diese Vorschrift sei der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsinhaber zum ersten Mal vom Rentenversicherungsträger verlangen könne, die Rente als eine jetzt zu erbringende Leistung zu zahlen (Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs aus dem Stammrecht auf Rente). Die Kammer vermochte sich der Ansicht der Beklagten, dass der Rentenbeginn i.S.d. § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der Zeitpunkt ist, zu dem die Rente um ersten Mal tatsächlich ausgezahlt werde, nicht anzuschließen. Damit folge sie nach eigener Prüfung den Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 24. Juli 2001 (Az.: B 4 RA 45/99 R), auf die zur weiteren Begründung Bezug genommen werde. Entscheidend sei für die Kammer allein gewesen, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen könne, dass die Rentenhöhe immer weiter sinke, je länger ein Versicherter über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus die Rente nicht in Anspruch nehme. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass das Gesetz eine spätere Inanspruchnahme der Rente grundsätzlich durch einen höheren Zugangsfaktor honorieren wolle.
Das Urteil des SG Düsseldorf ist der Beklagten am 07.12.2005 zugestellt worden. Sie hat am 19.12.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie in Bezug auf den streitigen belegungsfähigen Gesamtzeitraum i.S.d. §§ 71-73 SGB VI vor, dass der Entscheidung des 4. Senats des BSG aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen über den Einzelfall hinaus seitens der Rentenversicherungsträger nicht gefolgt werde.
In der nichtöffentlichen Sitzung am 07.06.2006 haben die Beteiligten bezüglich der ursprünglich streitigen Ersatzzeiten folgenden Teilvergleich geschlossen: "1. Die Beklagte nimmt die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.09.2005 hinsichtlich der streitigen Anerkennung der Ersatzzeit von Juli 1941 bis Mai 1944 zurück. 2. Der Kläger nimmt seine Klage hinsichtlich der Anerkennung einer Ersatzzeit für die Zeit von September 1945 bis Dezember 1949 zurück. 3. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Anerkennung von Ersatzzeiten damit vollständig erledigt ist."
Mit Bescheid vom 05.03.2007 hat die Beklagte in Ausführung des Teil-Anerkenntnisses vom 21.09.2005 und des Teil-Vergleiches vom 07.06.2006 erneut unter Zugrundelegung eines belegungsfähigen Gesamtzeitraumes nach § 72 Abs. 2 SGB VI bis zum 31.08.1999 (Kalendermonat vor Rentenbeginn) die Altersrente des Klägers neu berechnet.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.04.2007 ist für den Kläger niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.09.2005 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit dem Klagebegehren nicht durch Bescheid vom 05.03.2007 stattgegeben worden ist.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist bezüglich der mit dem erstinstanzlichen Urteil zutreffend erfolgten Feststellung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes nach § 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI auf das Urteil des BSG vom 24.07.2001 (Az.: B 4 RA 45/99 R).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da er in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, § 110, Rn. 11; § 126, Rn. 4). Der Bevollmächtigten des Klägers ist die Terminsmitteilung am 02.04.2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 21.09.2005 ist zulässig, aber unbegründet, soweit der Senat über sie noch zu entscheiden hat.
Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, wie im Rahmen der dem Kläger bewilligten RAR der belegungsfähige Gesamtzeitraum zu berechnen ist, insbesondere wann dieser endet. Soweit zunächst darüber hinaus Anrechnungs- und Ersatzzeiten streitig waren, ist der Rechtsstreit durch das vom Kläger angenommene Teil-Anerkenntnis der Beklagten vom 21.09.2005 und den Teil-Vergleich vom 07.06.2006 erledigt worden.
Der Bescheid vom 05.03.2007 ist gem. §§ 96, 153 Abs. 1 (SGG) Gegenstand des Streitverfahrens geworden. Mit dem Bescheid vom 05.03.2007 hat die Beklagte die RAR des Klägers mit Wirkung ab dem 01.09.1999, also dem Rentenbeginn, unter Berücksichtigung von weiteren Zeiten der Hochschulausbildung (01.11.1938 bis 30.09.1939) und der NS-Verfolgung (01.07.1941 bis 31.05.1944) in Ausführung des Teil-Anerkenntnisses vom 21.09.2005 und des Teil-Vergleichs vom 07.06.2006 neu berechnet. Der Bescheid ersetzt somit den Bescheid vom 14.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2002. Über den Bescheid vom 05.03.2007 ist erstinstanzlich, also auf Klage und nicht auf Berufung zu entscheiden (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, § 96, Rn. 7; § 153, Rn. 2).
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, denn das SG Düsseldorf hat die Beklagte zu Recht verurteilt, bei der Berechnung der RAR des Klägers von einem am 31.08.1985 (= Vollendung des 65. Lebensjahres) endenden belegungsfähigen Gesamtzeitraum nach § 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI auszugehen. Von der Beklagten wurde hingegen der belegungsfähige Gesamtzeitraum rechtswidrig um 14 Jahre überdehnt, weil die Zeit vom 01.09.1985 bis zum 31.08.1999 in ihn einbezogen wurde, obwohl sie nach "dem Beginn der zu berechnenden Rente", also nach dem 31.08.1985 lag. Der Bescheid der Beklagten vom 14.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2002 ist insoweit rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Dies gilt ebenso für den im Berufungsverfahren erteilten Bescheid der Beklagten vom 05.03.2007. Hinsichtlich dieses Bescheides entscheidet der Senat erstinstanzlich.
Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung und Meinungsbildung den Ausführungen des BSG im Urteil vom 24.07.2001 (Az.: B 4 RA 45/99 R) an. Danach umfasst gem. § 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI der belegungsfähige Gesamtzeitraum die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor "Beginn der zu berechnenden Rente". Dieser ist der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsinhaber zum ersten Mal vom Rentenversicherungsträger verlangen kann, die Rente als eine jetzt zu erbringende Leistung zu zahlen (Fälligkeit des ersten Einzelanspruches aus dem (Stamm)Recht auf Rente). Damit entspricht der "Beginn der zu berechnenden Rente" entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dem "Zahlungsbeginn" (§ 99 SGB VI), der erst durch die Antragstellung ausgelöst wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt der Wortlaut des § 99 SGB VI, der regelt, ab welchem Zeitpunkt eine Rente zu leisten ist, nicht den Schluss zu, dass der Zahlungsbeginn dem "Beginn der zu berechnenden Rente" entspricht. Zum Einen erschöpft sich der Regelungsgehalt des § 99 SGB VI darin, den Rentenzahlungsbeginn zu regeln, und betrifft einen ganz anderen Anwendungsbereich als § 72 Abs. 2 SGB VI; zum Anderen sprechen gerade die unterschiedlichen Formulierungen zu den in § 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI und § 99 SGB VI maßgeblichen Zeitpunkten dafür, dass auch unterschiedliche Zeitpunkte gemeint sind. Für die Auffassung der Beklagten, § 99 SGB VI regele den Beginn der zu berechnenden Rente gem. § 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI, findet nicht daher weder im Wortlaut, noch im Rahmen einer Auslegung Ansatzpunkte.
Der Auffassung der Beklagten ist im Übrigen auch deshalb nicht zu folgen, da das Gesetz gerade den Versicherten, der sein Recht nicht ausübt, gem. § 77 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) SGB VI durch eine Anhebung des Zugangsfaktors um 0,005 pro Monat der späteren Inanspruchnahme der RAR "belohnt" (BSG, Urteil vom 24.07.2001, Az.: B 4 RA 45/99 R). Es bedroht ihn gerade nicht damit, dass sein Rangstellenwert gemindert wird, wenn er seine Rente nicht in Anspruch nimmt. Diese Minderung des Rangstellenwertes tritt jedoch dann ein, wenn entsprechend der Auffassung der Beklagten der belegungsfähige Gesamtzeitraum mit dem Kalendermonat vor dem Zahlungsbeginn gem. § 99 SGB VI enden würde.
Der Einwand der Beklagte, der 4. Senat des BSG beachte nicht, dass Versicherte Beitragszeiten auch noch nach Vollendung des 65. Lebensjahres zurücklegen können, diese Zeiten nach der Auffassung des BSG im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht berücksichtigt werden können, obwohl es aber bei weiteren Beiträgen auch zu einer Erhöhung des Gesamtleistungswertes kommen könne, greift nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil der Einwand der Beklagten aus der Entscheidung des 4. Senats nicht ableitbar ist. Die Beklagte nimmt eine Schlussfolgerung vor, die der 4. Senat des BSG selbst nicht formuliert hat. Er musste sich mit der von der Beklagten dargelegten Fallkonstellation auch nicht befassen, da sie jenem zu entscheidenden Verfahren nicht zugrunde lag, was im Übrigen auch für vorliegendes Verfahren gilt.
Nach allem war die Berufung der Beklagten daher zurückzuweisen und der Tenor des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren abgegebenen Erklärungen der Beteiligten zur Klarstellung neu zu fassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und trägt dem Maß des jeweiligen teilweisen Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten Rechnung.
Mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes gem. § 160 Abs. 2 SGG war die Revision nicht zuzulassen.
Erstellt am: 08.08.2007
Zuletzt verändert am: 08.08.2007