Auf die Berufung der Beklagten vom 20.03.2006 wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 06.02.2006 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Frage streitig, ob Verwarnungsgelder, die die Klägerin für die bei ihr beschäftigten Kraftfahrer gezahlt hat, als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen sind.
Die Klägerin, die ein Speditionsunternehmen betreibt, erstattete den bei ihr beschäftigten Kraftfahrern Bußgelder, die gegen diese zum Beispiel wegen Überschreitung von Lenkzeiten, Verletzung entsprechender Aufzeichnungspflichten, Überladungen oder Geschwindigkeitsüberschreitungen wegen terminsbedingter Ursachen verhängt worden waren. Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung wurden diese Verwarnungsgelder der Lohnsteuer mit einem besonders ermittelten Pauschsteuersatz gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz der Nachzahlung unterworfen.
Nachdem die Beklagte diesen Sachverhalt anlässlich einer Betriebsprüfung festgestellt hatte, forderte sie von der Klägerin mit Bescheid vom 26.04.2001 für den Prüfzeitraum (01.01.1997 bis 31.12.2000) mit einem nicht personenbezogenen Bescheid 3.192,96 DM an Sozialversicherungsbeiträgen für die übernommenen Verwarnungsgelder. Die im Anschluss an die Lohnsteueraußenprüfung vorgenommene Nachzahlung der Lohnsteuer mit einem besonders ermittelten Pauschsteuersatz gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz löse keine Beitragsfreiheit gemäß § 2 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) aus, da es sich um keinen festen Pauschsteuersatz der §§ 40 Abs. 2, 40 b Einkommensteuergesetz handele und es sich bei der Geldbußenübernahme nicht um laufendes, sondern um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23 a SGB IV, R 115 Lohnsteuerrichtlinien) handele. Eine personenbezogene Nachberechnung sei auf Grund der Unterlagen nicht bzw. nicht ohne verhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand möglich gewesen. Die Beiträge und Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LfzG) seien daher nach § 28 f Abs. 2 SGB IV anhand der Summe der gezahlten Arbeitsentgelte ermittelt worden (Summenbeitragsbescheid).
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 21.05.2001. Bei der Übernahme von Verwarnungs- und Bußgeldern handele es sich um sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, so dass sie nach § 2 Abs. 1 ArEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen seien. Demzufolge bestünde auch keine Beitragspflicht. Es seien ausschließlich solche Verwarnungs- und Bußgelder übernommen worden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmer bei der Teilnahme im Straßenverkehr für die Klägerin angefallen seien. Untechnisch gesehen handele es sich um berufsbedingte Aufwendungen, die der jeweilige Arbeitnehmer im Rahmen seiner Berufsausübung bzw. Tätigkeit habe aufbringen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück.
Hiergegen richtete sich die am 13.05.2002 erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Während des Klageverfahrens berichtigte die Beklagte auf Grund einer Beanstandung der Klägerin den Nachforderungsbetrag, der sich nunmehr auf 1.538,45 Euro einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 68,- Euro belief (Berichtigungsbescheid vom 17.03.2004).
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2002 und den Bescheid vom 17.03.2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages bezog die Beklagte sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2006 die angefochtenen Bescheide aufgehoben, da sie die Klägerin in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzten. Der Abänderungsbescheid vom 17.03.2004, der personenbezogen erstellt worden sei, sei nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den ursprünglichen Beitragssummenbescheid abändere bzw. ersetze. Bei den gezahlten Verwarnungsgeldern handele es sich nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Für den Prüfzeitraum 1996 bis 2000 seien gemäß § 1 der auf Grund von § 17 SGB IV ergangenen ArEV einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschüsse und ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt würden, dem Arbeitsentgelt dann nicht zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei seien und sich aus § 3 ArEV nichts abweichendes ergebe. Letztere Bestimmung sei nicht einschlägig. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 07.07.2004 (Az.: VI R 29/00) seien vom Arbeitgeber aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse übernommene Verwarnungsgelder nicht als Arbeitslohn anzusehen und damit lohnsteuerfrei. Unerheblich sei hierbei, ob sich die Lohnsteuerfreiheit daraus ergebe, dass es sich bereits nicht um Arbeitslohn handele oder ob der Arbeitslohn nicht lohnsteuerpflichtig sei. Auch wenn der vorliegende Rechtsstreit nicht der Finanzgerichtsbarkeit unterliege, führe die höchstrichterliche Entscheidung über § 1 ArEV unmittelbar dazu, dass diese Leistung des Arbeitgebers auch beitragsfrei zu stellen sei. Die Klägerin habe vorgetragen, die Übernahme der Verwarnungsgelder sei aus den gleichen Motiven, wie die des Arbeitgebers des finanzgerichtlichen Rechtsstreits erfolgt. Als Arbeitslohn seien nach der Entscheidung solche Vorteile nicht anzusehen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erwiesen. Vorteile besäßen danach keinen Arbeitslohncharackter, wenn sich aus den Begleitumständen die Anlass, Art und Höhe des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils erfolgten betrieblichen Zweck ergebe, dass dies Zielsetzung ganz im Vordergrund stehe und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden könne (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 30.05.2001 VI R 177/99). Die Klägerin habe dargelegt, dass sie nur solche Verwarnungsgelder übernommen habe, die gegen die Fahrer in Ausübung ihrer Tätigkeit bei der Klägerin verhängt worden seien. Es liege auf der Hand, dass die Klägerin aus Konkurrenzgründen an einer pünktlichen Lieferung interessiert sein müsse. Insbesondere habe sie die Vermeidung von Vertragsstrafen oder den Verlust des Auftrags bei nicht pünktlicher Lieferung als Gründe für die Übernahme angegeben. Demgegenüber falle die Übernahme der Verwarnungsgelder als relativ geringfügig ins Gewicht und liege im Interesse der Klägerin. Wenn sie dementsprechend die Fahrer von dieser Zahlungsverpflichtung freistelle, erfolge dies überwiegend aus eigenen Interessen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem der Entscheidung des BFH zu Grunde liegenden Fall und dem der Klägerin sei nicht zu erkennen. Da die Beitragspflicht der Verwarnungsgelder zu einer Erhöhung der Rente durch verkehrswidriges Verhalten bei den Fahrern führen würde, sei das Ergebnis der getroffenen Entscheidung auch gerechtfertigt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 20.03.2006. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts seien die von der Klägerin übernommenen Verwarnungsgelder dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gehörten hierzu alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet würden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Da die Zahlungen nicht fortlaufend als Gegenwert für die Arbeit in einem bestimmten einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum erfolgten, seien sie als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gemäß § 23 a SGB IV zu qualifizieren. Das Sozialgericht ziehe für die Beurteilung der Lohnsteuerfreiheit die Entscheidung des BFH vom 07.07.2004 heran. Diese Entscheidung habe sich jedoch nur auf Verwarnungsgelder wegen Verletzung des Halteverbots bezogen und habe den besonderem Umstand Rechnung getragen, dass sich das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers aus der Konkurrenzsituation zur (damaligen) deutschen Post ergeben habe, der die StVO Sonderrechte eingeräumt habe (§ 35 Abs. 7 in der Fassung bis 31.01.2001). Die Entscheidung sei daher nicht auf sonstige Ordnungswidrigkeiten bzw. Verkehrsverstöße anwendbar. Vorliegend seien die Verwarnungsgelder nicht wegen der Verletzung des Halteverbots, sondern für diverse sonstige Verstöße verhängt worden (Überlastung, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Lenkzeitenüberschreitungen, Fahrtenschreibermanipulation, Nicht-Verzollung von Treibstoff u.ä.). Die Übernahme der Buß- und Verwarnungsgelder sei daher eine Zuwendung des Arbeitgebers in Form einmalig gezahlten Entgeltes im Sinne von § 23 a SGB IV. Darauf deute auch die ursprünglich erfolgte Pauschalversteuerung durch die Finanzverwaltung als "sonstige Bezüge" gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz hin. Diese wären nur dann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ArEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie nicht einmalig gezahltes Entgelt seien, sondern es sich um laufende Zahlungen handeln würde (z.B. Lohnnachzahlungen).
Die Beklagte beantragt nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 06.02.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Entscheidung des Sozialgerichts sei zutreffend. Die Ausführungen der Beklagten beruhten auf der unrichtigen Annahme, dass die Klägerin in jedem Fall Buß- oder Strafgelder übernommen hätte. Das sei jedoch nur in den Fällen gewesen, in denen die Bußgelder verhängt worden seien wegen Ordnungswidrigkeiten, die terminsbedingte Ursachen gehabt hätten. Bußgelder, die wegen sonstiger Verstöße verhängt worden seien, seien nie Übernommen worden. Gerade in diesem Umstand komme das vom Sozialgericht zu Recht angenommene betriebliche Interesse der Klägerin zum Ausdruck. Die Ansicht der Beklagten, die Entscheidung des BFH sei nur auf Halteverbotsverstöße anwendbar und nicht auf sonstige Ordnungswidrigkeiten, sei nicht haltbar, das eigenbetriebliche Interesse eines Beförderungsunternehmens, derartige Aufwendungen der Arbeitnehmer zu übernehmen, sei branchen- und tätigkeitsbezogen.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben, denn diese verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da die Beklagte zu Recht die übernommenen Verwarnungsgelder als beitragspflichtes Arbeitsentgelt angesehen hat.
Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt.
Damit steht bereits der Wortlaut der einschlägigen Vorschrift der von der Beklagten vorgenommenen Qualifizierung der Verwarnungsgelder als Arbeitsentgelt nicht entgegen. Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin den bei ihr beschäftigten Kraftfahrern solche Bußgelder ersetzt, die gegen sie wegen Verkehrsverstößen verhängt worden sind, die sie im Zusammenhang mit im Auftrag der Klägerin vorgenommenen Fahrten begangen haben. Das ergibt sich in gleicher Weise, wie die Tatsache, dass die Bußgeldbescheide an die jeweiligen Fahrer gerichtet waren, aus dem Vortrag der Klägerin zu den begangenen Verstößen, für die die Bußgelder übernommen wurden, nämlich Überschreitung von Lenkzeiten, Verletzung entsprechender Aufzeichnungspflichten, Überladungen und terminsbedingter Geschwindigkeitsüberschreitungen. Angesichts dessen kann der Zusammenhang mit der Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht in Frage gestellt werden.
Auch Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV stehen der von der Beklagten vorgenommenen Kategorisierung der Verwarnungsgelder als Arbeitsentgelt nicht entgegen. § 14 SGB IV ist neben der ArEV und der Sachbezugsverordnung sowie den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes Teil des Regelungssystems zur Feststellung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung und hat den Zweck, die maßgeblichen Einnahmen festzulegen, die zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge maßgeblich sind (vgl. hierzu Seewald in Kasseler Kommentar zum SGB IV, § 14 SGB IV Anmerkung 3). Diesem Normzweck widerspricht die Einstufung der Beklagten nach Auffassung des Senats nicht, denn die von der Klägerin geschilderten Verkehrsverstöße sind bedingt durch das Verhalten ihrer Kraftfahrer im Straßenverkehr und damit nicht der Klägerin zuzurechnen. Jede andere Sichtweise würde letztlich zu der Annahme führen, dass die Klägerin durch die Zusage der Übernahme der Bußgelder ihre Fahrer gleichsam dazu anstiftet, Ordnungswidrigkeiten zu begehen. Angesichts dessen haben die Kraftfahrer zunächst auch die gegen sie verhängten Bußgelder selbst auszugleichen und erhalten erst dann im Wege der Erstattung von der Klägerin die entsprechenden Beträge zurück. Damit handelt es sich aber um Einnahmen im Sinne der zitierten Vorschrift. Dem steht auch nicht die These des erstinstanzlichen Gerichts entgegen, dass von ihm gefundene Ergebnis sei deshalb gerechtfertigt, weil die Beitragspflicht der Verwarnungsgelder zu einer Erhöhung der Rente durch verkehrswidriges Verhalten bei den Fahrern führen würde, was sozialpolitisch nicht wünschenswert sei. Der Anwendungsbereich einer Norm kann nicht mit Hinweis auf jede fernliegende Rechtsfolge eingeschränkt werden, das kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn die Rechtsfolgen der ratiolegis widersprechen, was angesichts der Sachlage jedoch auf Grund vorstehender Ausführungen nicht der Fall ist.
Diese den Kraftfahrern gewährten Vorteile hätten dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie ihnen aus ganz überwiegenden eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt würden (BSG Urteil vom 26.05.2004, Az: B 12 KR 5/04 R). In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt sind die Kosten eines Lkw-Führerscheins, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer erstattet hatte, nicht als Arbeitsentgelt angesehen worden, obwohl der Besitz des Lkw-Führerscheins dem Arbeitnehmer bei einer ggfs. späteren Suche eines neuen Arbeitsplatzes förderlich sein kann. Das BSG hatte in der genannten Entscheidung bei Prüfung der Eingangs genannten Voraussetzungen das betriebliche Interesse der Arbeitgeberin als von besonderem Gewicht angesehen, weil von den seinerzeit zwei im Betrieb zur Verfügung stehenden Lkw´s mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t einer mangels Fahrer nicht einsetzbar gewesen wäre und ohne die Ausbildung eines weiteren Beschäftigten zum Lkw-Fahrer wirtschaftliche Einbußen entstanden wären. Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, lässt sich nach Auffassung des Senats ein überwiegend eigenbetrieblicher Zweck der Klägerin an der Übernahme der Verwarnungsgelder nicht erkennen. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin ihr Unternehmen nur wettbewerbsfähig führen könnte, wenn ihre Fahrer Verkehrsverstöße begehen. Eine solche Annahme wäre jedoch lebensfremd und ist auch von der Klägerin nicht behauptet worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es für das Vorliegen einer notwendigen Begleiterscheinung als betriebsfunktionaler Zielsetzung nicht aus, dass die verhängten Bußgelder Bezug zur Tätigkeit ihrer Kraftfahrer aufweisen. Hierin ist lediglich ein allgemeines Kriterium zu sehen, dass sich aus der Teilnahme am Straßenverkehr und der damit verbundenen notwendigen Einhaltung der hier geltenden Regelungen ergibt.
Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BFH vom 07.07.2004 (Az.: VI R 29/00) ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Die Entscheidung beruht auf den Besonderheiten des dortigen Sachverhalts. Diese bestanden zum einen darin, dass es sich nur um Bußgelder handelte, die sich auf Verstöße gegen das Halteverbot bezogen und zum anderen damit im Zusammenhang stehend die Konkurrenzsituation der Klägerin zu (ehemaligen) deutschen Bundespost betrafen, für die in derartigen Fällen eine generelle Ausnahme- bzw. Sonderregelung bestand (§ 35 Abs. 7 StVO), die privaten Paketzustelldiensten nur von einzelnen Kommunen eingeräumt wurden. Diese einzelfalltypischen Umstände, mit der die Entscheidung des BFH begründet worden ist, vermochte der Senat vorliegend nicht festzustellen, denn, wie ausgeführt besteht bei der Übernahme der Bußgelder lediglich ein Bezug zur betriebsbedingten Teilnahme ihrer Kraftfahrer am Straßenverkehr, der jedoch für jedes Speditions- und Transportunternehmen in gleicher Weise besteht.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erlassenen ArEV. In § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicher zu stellen. § 1 ArEV regelt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse, sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, sobald sie Lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts abweichendes ergibt. § 3 ArEV ist vorliegend nicht einschlägig, da er sich auf die Berechnung von Zuschlägen in der Unfallversicherung bezieht. Im Zusammenhang mit § 1 ArEV hat das BSG in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH entschieden, dass solche Vorteile nicht als steuerbarer Arbeitslohn, sondern als Auslagenersatz anzusehen sind, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 01.02.2008
Zuletzt verändert am: 01.02.2008