Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.04.2007 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt N, B Straße 00, L, gewährt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm mit §§ 114ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben. Die von dem Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung vor dem Sozialgericht Köln erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine solche Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist und diese Ermittlungen eine reale Möglichkeit eröffnen, dass sich die rechtserheblichen Tatsachen nachweisen lassen (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u.a. SGG, 8. Auflage, § 73a Rn 7f).
Zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen der vollstationären Pflege aus der knappschaftlichen Pflegeversicherung wegen Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe I hat, sind weitere medizinische Ermittlungen notwendig. Die Beklagte hat sich zur Vorbereitung der Entscheidung (Widerspruchsbescheid vom 24.11.2006) auf das Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) vom 24.10.2006 gestützt. Sie ist von einem leichtgradigen hirnorganischen Psychosyndrom mit Verwahrlosungstendenz und leichtgradiger Antriebsarmut ausgegangen. Sie hat dabei jedoch unberücksichtigt gelassen, dass bereits mit Gutachten des SMD vom 28.08.2006 die Alltagskompetenz des Klägers im Sinne des § 45a SGB Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) im erheblichen Maße als eingeschränkt erachtet worden ist. Das Sozialgericht hat zudem außer Acht gelassen, dass der Kläger unter Vorlage des nervenärztlichen Gutachtens der Fachärztin für Neurologie Dr. B vom 07.10.2006 (im Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht Köln) Ermittlungsanhalte dafür vorgetragen, in einem weitergehenden zeitlichen Umfang der Hilfe zu bedürfen, als dies die Beklagte angenommen hat. Er hat darüber hinaus zur Begründung seiner Klage darauf hingewiesen, dass der medizinische Befund, insbesondere ein fortschreitender Morbus Parkinson, von der Beklagten nicht vollständig berücksichtigt worden ist. Der Sachverhalt ist daher in medizinischer Hinsicht, durch Einholen von Befundberichten der behandelnden Arztpersonen und ggfs. durch ein Sachverständigengutachten weiter aufzuklären. Es erscheint nicht völlig unwahrscheinlich, dass diese Ermittlungen zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis führen. Der Senat hält daher die hinreichende Erfolgsaussicht für gegeben. Diese kann entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – angesichts des bisherigen Verfahrensstandes – nicht allein mit dem Hinwies verneint werden, "alle drei Gutachten im Jahre 2006 ergeben einen Grundpflegebedarf deutlich unter der Pflegestufe I".
Die weiteren Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfegewährung sind erfüllt. Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§§ 73a Abs 1 SGG, 114, 115 ZPO). Auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist geboten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, §§ 73a SGG, 127 Abs 2 ZPO, 177 SGG.
Erstellt am: 12.07.2007
Zuletzt verändert am: 12.07.2007