Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln 13.06.2006 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den in der mündlichen Verhandlung ergangenen Änderungsbescheid vom 18.06.2007 wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Januar bis Juni 2005.
Der am 00.00.1943 geborene Kläger zu 1) bezog bis zum 20.11.2004 Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Arbeitslosenhilfe betrug wöchentlich 348,39 EUR (Bescheid vom 05.11.2004, entsprechend monatlich 1.509,69 EUR); der Kläger zu 1) hatte insoweit eine Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III abgegeben.
Am 23.11.2004 beantragte der Kläger zu 1) für sich und seine Ehefrau, die am 00.00.1948 geborene Klägerin zu 2), die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab an, die Kaltmiete für die Wohnung der Kläger betrage ab Januar 2005 monatlich 330,00 EUR zzgl. Mietnebenkosten inkl. Heizkosten von 129,00 EUR (Gesamtunterkunftskosten mit Heizung: 459,00 EUR). Die Klägerin zu 2) erziele monatliches Einkommen von brutto 1.280,00 EUR und netto 701,71 EUR. Für eine Hausratversicherung würden jährlich 79,18 EUR, für Unfallversicherungen 589,21 EUR, für Lebensversicherungen 2.089,44 EUR, für eine freiwillige Rentenversicherung der Klägerin zu 2) 1.919,04 EUR, für eine private Haftpflichtversicherung 110,95 EUR, für eine Kfz-Haftpflichtversicherung 302,96 EUR und für eine Rechtsschutzversicherung 50,54 EUR aufgewandt. Ausweislich einer Bescheinigung des Arbeitgebers der Klägerin zu 2) vom 18.11.2004 war deren Einkommen jeweils am Dritten des Folgemonats fällig; nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde der Lohn jeweils zum 04. oder 05. des Folgemonats überwiesen.
Mit an den Kläger zu 1) gerichtetem Bescheid vom 03.12.2004 bewilligte die Agentur für Arbeit L der Bedarfsgemeinschaft der Kläger monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 901,54 EUR für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005. Dabei berücksichtigte sie Regelleistungen von monatlich 622,00 EUR (je Kläger 311,00 EUR) und Gesamtunterkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft von monatlich 459,00 EUR (je Kläger 229,50 EUR) und errechnete so einen Gesamtbedarf von 1.081,00 EUR. Hiervon setzte sie bereinigtes monatliches Erwerbseinkommen der Klägerin zu 2) von 499,46 EUR ab; dies verringere den Gesamtbedarf für Regelleistungen auf monatlich 122,54 EUR. Dem Kläger zu 1) stehe daneben ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 320,00 EUR zu. Mit den Kosten für Unterkunft und Heizung (459,00 EUR) ergebe sich eine Gesamtleistung von 901,54 EUR. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Hiergegen legten die Kläger (durch den Kläger zu 1) Widerspruch ein mit der Begründung, die Beklagte habe bei der Leistungsberechnung Versicherungsbeträge nicht in der tatsächlichen Höhe berücksichtigt; die Versicherungspauschale von 30,00 EUR sei nicht angemessen. Weil auch Altersvorsorgebeiträge unbeachtet geblieben seien, würden sie – die Kläger – gegenüber nicht gesetzlich versicherten Personen gleichheitswidrig benachteiligt. Die Anrechnung von 499,46 EUR bei einem (Netto-) Einkommen der Klägerin zu 2) von 701,71 EUR verstoße gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz; die Regelung zur Hilfebedürftigkeit von Arbeitsfähigen verstoße zudem gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die monatliche Regelleistung von 311,00 EUR biete keine ausreichende Sicherung des Existenzminimums mehr. Die jetzt bewilligten Leistungen seien etwa 35 % niedriger als die zuvor gewährte Arbeitslosenhilfe; aufgrund der Vereinbarung mit dem Arbeitsamt (Erklärung nach § 428 SGB III) habe sich das Arbeitsamt jedoch verpflichtet, die Arbeitslosenhilfe bis zur Rente zu zahlen. Dass dies jetzt nicht mehr gelten solle, verstoße gegen Treu und Glauben; zudem liege ein Verstoß gegen Art. 14 i.V.m. Art. 20 und 28 GG vor. Sie forderten deshalb die Weitergewährung eines wöchentlichen Leistungssatzes von 348,39 EUR.
Mit an den Kläger zu 1) gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 09.02.2005 wies die Agentur für Arbeit Bonn den Widerspruch zurück. Den Klägern seien Leistungen in der gesetzlich vorgesehen Höhe gewährt worden; wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Hiergegen hat zunächst der Kläger zu 1) am 07.03.2005 Klage erhoben. Auf einen entsprechenden Hinweis des Sozialgerichts hat die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 08.05.2006 mitgeteilt, sie erhebe im vorliegenden Verfahren ebenfalls Klage.
Nachdem die Klägerin zu 2) Ende April 2005 arbeitslos geworden war, hat die Agentur für Arbeit L den Klägern mit Änderungsbescheid vom 14.03.2005 für die Zeit vom 01.05. bis 30.06.2005 monatliche Leistungen i.H.v. 1.029,93 EUR bewilligt. Sie legte weiterhin einen monatlichen Gesamtbedarf der Kläger an Regelleistungen sowie an Kosten für Unterkunft und Heizung von 1.081,00 EUR sowie einen befristeten Zuschlag beim Kläger zu 1) von 320,00 EUR zugrunde. Als Einkommen seien bereinigte Einkünfte der Klägerin zu 2) aus Arbeitslosengeld i.H.v. monatlich 371,07 EUR zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Die Kläger haben u.a. vorgetragen, der Widerspruchsbescheid habe die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht berücksichtigt. Ergänzend zum Vorbringen im Widerspruch haben sie vorgetragen, der Kläger zu 1) hätte die Erklärung nach § 428 SGB III als promovierter Akademiker nicht unterschrieben, wenn er gewusst hätte, dass er die nach Gründung der ARGE erfolgende intensivere persönliche Betreuung und Vermittlung in Job-Centern mit einer entsprechenden Erhöhung der Chancen am Arbeitsmarkt wegen seiner Erklärung nicht erhalte. Altersvorsorgebeiträge (Versicherungen) würden von der Agentur für Arbeit aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) jetzt im Wege einer Neuberechnung einkommensmindernd bei seiner Arbeitslosenhilfe berücksichtigt; dies sollte auch für das Arbeitslosengeld II gelten. Die private Altersvorsorge sei auch, insbesondere für Frauen, die regelmäßig niedrigere Rentenanwartschaften hätten, notwendig.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 03.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 und unter Abänderung des Bescheides vom 14.03.2005 zu verurteilen, für die Zeit von Januar bis Juni 2005 höhere Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend hat sie darauf verwiesen, dass die Regelung des § 428 SGB III nahezu gleichlautend in § 65 Abs. 4 SGB II übernommen worden sei. Einen Bestandsschutz hinsichtlich des Zahlungsanspruches habe § 428 SGB III nie enthalten. Vom Einkommen absetzbar seien u.a. gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen wie die Kfz-Haftpflichtversicherung, ferner nicht vorgeschriebene Versicherungen i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nach § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) pauschal mit monatlich 30,00 EUR. Diese Beträge (9,25 EUR monatlich für die private Haftpflichtversicherung, 25,25 EUR monatlich für die Kfz-Haftpflichtversicherung) seien vom Einkommen der Ehefrau auch abgesetzt worden.
Mit Urteil vom 13.06.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Leistungen, was unter den Beteiligten auch nicht streitig sei, an sich zutreffend berechnet; insoweit werde auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Höhere Leistungen kämen auch nicht wegen der Erklärung des Klägers zu 1) nach § 428 SGB III oder wegen der geltend gemachten Versicherungsaufwendungen in Betracht; insoweit wird auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen das am 22.06.2006 zugestellte Urteil haben die Kläger am 13.07.2006 Berufung eingelegt. Sie tragen weiterhin vor, die Versicherungspauschale von nur 30,00 EUR sei nicht verfassungskonform, ebenso wie die Beschränkung der berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträge auf sog. Riester-Verträge.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.06.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 03.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 und des Änderungsbescheides vom 14.03.2005 in der Fassung der im Termin am 18.06.2007 abgegebenen Erklärung zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum Januar bis Juni 2005 höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bewilligen und dabei von den Klägern geleistete Versicherungsbeiträge sowie Altersvorsorgebeiträge in voller Höhe zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre angefochtenen Entscheidungen sowie auf das sozialgerichtliche Urteil. Auf Anfrage des Senats hat sie (mit Schriftsatz vom 11.06.2007) die Berechnung des nach § 11 Abs. 2 SGB II anzurechnenden Einkommens der Klägerin zu 2) wie folgt erläutert: In den Monaten Januar bis April 2005 seien vom Bruttoeinkommen i.H.v. 1.280,00 EUR abgezogen worden 313,33 EUR Lohnsteuer (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB II), 264,96 EUR Sozialversicherungsabgaben (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II), 15,33 EUR Werbungskostenpauschale (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 3a.aa Alg II-VO), 30,00 EUR Pauschale für private Versicherungen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3, 1. Halbsatz SGB II) sowie 25,25 EUR für die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Versicherung (§ 11 Abs. 2 Nr. 3, 1. Halbsatz SGB II). Vom so bereinigten Einkommen (631,13 EUR) seien 131,65 EUR Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II nochmals abzuziehen, so dass sich ein anzurechnenden Einkommen von 499,48 EUR ergebe. Tatsächlich seien – ohne Nachteil für die Kläger – 0,02 EUR weniger abgezogen worden, was auf einer geringfügig abweichenden Rundungsdifferenz beruht habe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den dem Schriftsatz vom 11.06.2007 anliegenden Berechnungsbogen Bezug genommen. Für Mai und Juni 2005 sei im Änderungsbescheid vom 14.03.2005 ein Einkommen aus Arbeitslosengeld von 416,40 EUR (13,88 EUR X 30 Tage) angesetzt worden. Hiervon seien abgezogen worden 30,00 EUR Pauschale für private Versicherungen, ferner (unkorrekterweise, da es sich nicht um nichtselbständige Erwerbstätigkeit gehandelt habe) 15,33 EUR als Werbungskostenpauschale; insgesamt habe sich ein Einkommen von 371,07 EUR ergeben. Abzuziehen gewesen wären allerdings 25,25 EUR für die Kfz-Versicherung. Korrekterweise hätte deshalb ein Einkommen i.H.v. (416,40./. 30,00./. 25,25 =) 361,15 EUR in Ansatz gebracht werden müssen (Fehlberechnung zum Nachteil der Kläger: 9,92 EUR). Da das Einkommen der Klägerin zu 2) stets im Folgemonat fällig gewesen sei, wäre nach § 2 Abs. 2 Alg II-VO an sich im Zuflussmonat Mai 2005 noch das Einkommen aus April 2005 anzusetzen gewesen, so dass den Klägern im Mai eigentlich nur Leistungen i.H.v. 220,39 EUR (1.081,00 EUR Bedarf./. 499,46 EUR Erwerbseinkommen für April./. 361,15 EUR Arbeitslosengeld) zugestanden hätte.
Auf Anforderung des Senats haben die Kläger u.a. den Bescheid der Agentur für Arbeit Bonn vom 06.05.2005 vorgelegt, mit dem der Klägerin zu 2) beginnend ab 01.05.2005 Arbeitslosengeld i.H.v. 19,96 EUR täglich bewilligt wurde; wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bescheid Bezug genommen. Im Anschluss daran hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine neue Berechnung der Einkommensanrechnung und der Leistungshöhe für die Kläger für Mai und Juni 2005 vorgelegt. Danach ergab sich für Mai bei gleichzeitiger Anrechnung des im Mai ausgezahlten Lohnes für April und des Arbeitslosengeldes als Einkommen unter Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge sowie der Beträge für Kfz-Versicherung, Versicherungs- und Werbungskostenpauschale sowie des Freibetrages für Erwerbseinkommen ein anzurechnendes Einkommen von 1.098,28 EUR, für Juni unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes als Einkommen unter Abzug der Beträge für Kfz-Versicherung und Versicherungspauschale ein anzurechnendes Einkommen von 543,55 EUR. Im Mai sei bei einem Gesamtbedarf der Kläger eine Überzahlung von 1.029,93 EUR eingetreten, im Juni eine Überzahlung von 172,48 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung vom 18.06.2007 Bezug genommen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die angefochtenen Bescheide dahingehend geändert, dass für die Monate Januar bis April 2005 jeweils ein aufgerundeter Leistungsbetrag für die Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 902,00 EUR und für Mai bis Juni i.H.v. 1.030,00 EUR bewilligt wurde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist zulässig.
Insbesondere wird die für die Zulässigkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG notwendige, im Streit stehende Leistungssumme von über 500,00 EUR erreicht. Der Kläger zu 1) bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe i.H.v. wöchentlich 348,39 EUR, was monatlich (x 13: 3) 1.509,69 EUR entspricht. Demgegenüber beliefen sich die Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft der Kläger im streitigen Zeitraum auf monatlich 901,54 EUR.
Die Berufung der Kläger ist jedoch unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide verletzen die Kläger nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten. Die Beklagte hat ihnen für den streitigen Zeitraum Januar bis Juni 2005 jedenfalls nicht weniger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende nach dem SGB II bewilligt, als ihnen zustand.
I. Der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II (Aufrundung der Leistungsbeträge bei rechnerischen Leistungsansprüchen auf volle Eurobeträge bei Beträgen, die volle Euro nicht ergeben, von 0,50 Euro an) hat die Beklagte durch Änderung der monatlichen Leistungsbeträge für den Zeitraum Januar bis April 2005 von 901,54 EUR auf 902,00 EUR und für Mai und Juni 2005 von 1.029,93 EUR auf 1.030,00 EUR in der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen.
II. Soweit die Kläger der Ansicht sind, nach Abgabe einer Erklärung i.S.v. § 428 Abs. 1 Satz 3 SGB III ständen Leistungen in Höhe der bisherigen Arbeitslosenhilfe zu, so hat das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Entscheidungen vom 23.11.2006 gegenläufig entschieden (B 11b AS 3/06 R, 9/06 R, 17/06 R und 25/06 R; siehe ferner die Urteile vom 29.03.2007 – B 7b AS 2/06 R und B 7b AS 4/06 R). Zugleich begegnet die Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R). Der Senat schließt sich diesen Entscheidungen des BSG an:
Soweit die Kläger mit ihrem Begehren zugleich eine in verfassungswidriger Weise zu gering bemessene Höhe der Regelleistung (§ 20 SGB II) implizieren wollen, hat das BSG mit Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R entsprechende Bedenken nicht gesehen. Der Gesetzgeber hat vielmehr das von ihm sicherzustellende sog. soziokulturelle Existenzminimum (vgl. hierzu Martinez Soria, Das Recht auf Sicherung des Existenzminimums, JZ 2005, 644, 647 ff.; Münder, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 1 Rn. 5), insbesondere einen Schutz der Leistungsempfänger vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung, hinreichend berücksichtigt, indem er Erwägungen aus der Sozialhilfe aufgegriffen und präzisiert hat. Dabei hat er eine geeignete Art der Bedarfsermittlung gewählt und deren Ergebnis in nicht zu beanstandender und in einer für Massenverfahren zulässigerweise typisierenden Form in die Bemessung der Regelleistungen einfließen lassen; mit dem Rückgriff auf eine statistisch valide Einkommens- und Verbrauchsstichprobe und unter Anwendung des sog. Statistikmodells beruht die Regelleistung auf ausreichenden Erfahrungswerten unter Zugrundelegung vertretbarer Wertungen. Die Beklagte hat deshalb bei der Bedarfsermittlung der Kläger zu Recht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB II jeweils einen Betrag i.H.v. monatlich 311,00 EUR (gerundete 90 % von 345,00 EUR), zusammen also einen Regelleistungsbedarf von monatlich 622,00 EUR zugrunde gelegt.
Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger zu 1) eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hat (zum folgenden – teils m.w.N – BSG vom 23.11.2006, B 11b AS 3/06 R, 9/06 R, 17/06 R und 25/06 R):
Der Regelungsgehalt dieser sog. "58er-Regelung" im SGB III beschränkt sich allein auf den Verzicht auf die Voraussetzung der subjektiven Arbeitsbereitschaft für den Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Die Regelung konnte also allenfalls ein Vertrauen darauf begründen, dass der Arbeitslose (voraussichtlich bis zur Inanspruchnahme von Altersrente) von der Leistungsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet werde; aufgrund einer entsprechenden Übergangsregelung in § 65 Abs. 4 SGB II wurde im Rahmen des Arbeitslosengeld II sichergestellt, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet hatten, ihre Lebensplanung nicht ändern müssen.
Über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 428 SGB III hinaus ist ein besonderer Vertrauensschutz für den betroffenen Personenkreis auch nicht etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten:
Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III unterfiel, da die Arbeitslosenhilfe nicht auf eigenen Beitragszahlungen beruhte, sondern aus Steuermitteln finanziert wurde, von vornherein nicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz (GG). Daher konnte ein Arbeitslosenhilfeempfänger – auch nicht derjenige, der eine Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III unterzeichnet hatte – von vornherein keine eigentumsgeschützte Rechtsposition erwerben.
Daneben verstößt die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe mit Ablauf des 31.12.2004 auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Die bereits mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2954) verabschiedete Neuregelung griff nicht in Tatbestände ein, die bereits in der Vergangenheit lagen, sondern traf Regelungen nur mit Wirkung für die Zukunft (ab 01.01.2005). Selbst wenn es sich insoweit – was letztlich offen bleiben kann – um eine sog. unechte Rückwirkung des Gesetzes (d.h. um seine Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft und eine damit einhergehende nachträgliche Entwertung einer Rechtsposition) handeln sollte, genügte diese unechte Rückwirkung den insoweit zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Regelungen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, sind grundsätzlich zulässig und genügen dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt. Eine Erwartung von Arbeitslosen, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hatten, bis zur Altersrente Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe zu beziehen, ist jedoch nicht überwiegend schutzwürdig. Denn § 428 SGB III konnte (s.o.) allenfalls ein Vertrauen darauf erzeugen, bis zur Altersrente von der Leistungsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet zu werden; allein dieser Bedeutungsgehalt kommt auch der Erklärung nach § 428 SGB III zu. Allerdings erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass ältere Arbeitslose wie der Kläger zu 1) ihre Entscheidung, sich dem Arbeitsmarkt subjektiv nicht mehr zur Verfügung zu stellen, auch in der Erwartung getroffen haben, Leistungen in Höhe der bisherigen Arbeitslosenhilfe würden bis zum Eintritt in die Altersrente weiter gezahlt. Dieses – sich allein als Reflex aus der bisherigen Rechtslage ergebende – Vertrauen ist jedoch allenfalls eingeschränkt schutzwürdig, da der fragliche "Besitzstand" den Arbeitslosen nur in beschränktem Umfang gesichert erscheinen durfte. Denn wegen des Charakters als bedürftigkeitsabhängige, aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung stand ein einmal entstandener Anspruch auf Arbeitslosenhilfe und seine Höhe von vornherein unter dem Vorbehalt der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit nach Maßgabe der §§ 190 Abs. 1 Nr. 4, 193, 194 a.F. SGB III. Dabei stellte das Gesetz sowohl bei der Berücksichtigung von Vermögen als auch bei der Anrechnung von Einkommen nicht allein auf die Person des Arbeitslosen ab, sondern auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse anderer Personen (z.B. des Ehepartners). Doch selbst bei unveränderter Bedürftigkeit des Leistungsbeziehers war die Anbindung der Höhe der Arbeitslosenhilfe an das zuletzt erzielte Entgelt im Vergleich zur Bemessung des Arbeitslosengeldes deutlich gelockert. Eine wesentliche Durchbrechung der Anknüpfung der Leistungsbemessung an das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt ergab sich aus § 200 Abs. 2 damaliger Fassung SGB III, wonach eine Anpassung des Bemessungsentgelts an das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zu erfolgen hatte, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hatte, wenn der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person lagen, nicht mehr das maßgebliche Arbeitsentgelt erzielen konnte. Diese fiktive Bemessung nach § 200 Abs. 2 a.F. SGB III war auch bei Veränderungen des Leistungsvermögens nach Vollendung des 58. Lebensjahres durchzuführen. Zudem wurde das Bemessungsentgelt nach Maßgabe des § 200 Abs. 3 und 4 a.F. SGB III jeweils nach Ablauf eines Jahres nach Entstehung des Anspruches um drei Prozent abgesenkt. Diese pauschale Verminderung des Bemessungsentgelts sollte den im Laufe von Langzeitarbeitslosigkeit eintretenden Qualifikationsverlust pauschal berücksichtigen; sie erstreckte sich ebenfalls auf Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die das 58. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Der Gesetzgeber hat im Übrigen durch eine Vorlaufzeit von einem guten Jahr zwischen Verkündung des Gesetzes vom 24.12.2003 und seinem Inkrafttreten am 01.01.2005 dem Bedürfnis betroffener Arbeitsloser, ihre Lebensführung auf die neue Rechtslage einzustellen, Rechnung getragen; er war deshalb nicht etwa gehalten, eine zeitlich weiterreichende Übergangsregelung zu treffen. So hätte auch der Kläger zu 1) bereits ab Ende 2003 etwa seine Erklärung nach § 428 SGB III widerrufen, seine wieder bestehende Arbeitsbereitschaft erklären und um Wiederaufnahme der Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit bitten können. Hätte er sich dem Arbeitsmarkt wieder uneingeschränkt zur Verfügung gestellt, hätte er das gesamte Instrumentarium der Vermittlungs- und Fördermöglichkeiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik nutzen können; sein Vortrag, er hätte die Erklärung nach § 428 SGB III nicht abgegeben, hätte er vom Wegfall der Arbeitslosenhilfe zum 01.01.2005 gewusst, geht deshalb ins Leere. Im Übrigen ist es zwar zutreffend, dass die Agentur für Arbeit im Anschluss an eine Erklärung nach § 428 SGB III ihre Vermittlungsbemühungen einstellte und die Betroffenen damit möglicherweise jeglichen Kontakt zum Arbeitsmarkt verloren haben. Gemessen daran, dass die Vergünstigung des § 428 SGB III jedoch gerade dem hohen Anteil der älteren Arbeitnehmer an der Gesamtzahl der Arbeitslosen und ihren (im hier fraglichen Zeitraum) unverändert geringen Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt Rechnung getragen hat, handelte es sich jedoch lediglich um die Beendigung eines (typischerweise) auch aus Sicht der Betroffenen ohnehin nicht vielversprechenden Vermittlungskontakts zur Arbeitsagentur. Insgesamt genießen deshalb die Interessen des Klägers zu 1) am Fortbezug von Leistungen in Höhe der früheren Arbeitslosenhilfe keinen Vorrang gegenüber den – auch finanziellen – Belangen der Allgemeinheit. Der Gesetzgeber durfte vielmehr in seine Überlegungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anbetracht der Größe des betroffenen Personenkreises und der Dauer des mutmaßlichen Bezuges bis zum Eintritt einer abschlagsfreien Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres auch die älteren Arbeitslosen einbeziehen, ohne sich dem durchgreifenden Vorwurf auszusetzen, den Betroffenen individuelles Fallmanagement zu verwehren.
Im Übrigen wäre gerade eine – letztlich mit dem Begehren der Kläger verknüpfte – Bevorzugung der älteren Arbeitslosen, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben, durch eine entsprechende weiterreichende Übergangsregelung verfassungsrechtlich fragwürdig. Denn sie könnte zu einer sachlich kaum zu rechtfertigenden (Art. 3 Abs. 1 GG) Privilegierung derjenigen älteren Arbeitslosen führen, die diese Erklärung abgegeben haben. Wenn, worauf die Argumentation der Kläger jedoch beruht, gerade wegen dieser Erklärung ein Vertrauensschutz hinsichtlich Art und/oder Höhe der bis zum 31.12.2004 bezogenen Entgeltersatzleistung beansprucht werden könnte, würden diejenigen über 58jährigen Arbeitslosen, die in der Arbeitsvermittlung verblieben waren, für ihre Arbeitsbereitschaft gleichsam bestraft.
III. Soweit die Kläger rügen, die "Versicherungspauschale" i.H.v. 30,00 EUR als Absetzbetrag vom Einkommen der Klägerin zu 2) nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-VO a.F. sei zu niedrig bemessen, folgt der Senat dem ebenfalls nicht. Die Festsetzung einer Pauschale in dieser Höhe für nach Grund und Höhe angemessene private Versicherungen begegnet keinen Bedenken (ebenso BSG vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R zu II.5., z.T. m.w.N.). Mit dem Betrag von 30,00 EUR sollen die Beiträge zu privaten Versicherungen abgedeckt werden, die bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland allgemein üblich sind. Insoweit liegt der Betrag von 30,00 EUR noch im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers; dies gilt jedenfalls, soweit nicht davon ausgegangen wird, dass von der Pauschale auch die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen privaten Versicherungen erfasst sind, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II gesondert vom Einkommen absetzbar sind, und soweit hierzu auch die Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung gezählt werden, deren Abschluss Voraussetzung für die Zulassung eines Kfz ist. Gleichzeitig berücksichtigt die Alg II-VO, dass in einer Bedarfsgemeinschaft üblicherweise nur jeweils eine dieser Versicherungen besteht, deren Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer auch dessen Partner erfasst. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nicht für jeden einzelnen Grundsicherungsempfänger eine Pauschale von 30,00 EUR vorgesehen hat. Soweit die Kläger darauf hinweisen, eine Pauschale von 30,00 EUR werde schon durch die notwendige Kfz-Haftpflichtversicherung nahezu aufgebraucht, so übersehen sie, dass die Beklagte diese Kfz-Versicherung neben der Pauschale von 30,00 EUR zusätzlich anrechnungsmindernd vom Einkommen der Klägerin zu 2) abgesetzt hat.
IV. Soweit die Kläger sich dagegen wenden, dass nach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II allein geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom Einkommen abgesetzt werden können, nicht aber die Vorsorgeaufwendungen der Klägerin zu 2), so sieht der Senat hier von vornherein keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Denn die Klägerin zu 2) hätte insoweit ab dem 01.01.2005 ihre Altersvorsorge mit einer nach § 82 EStG geförderten Vorsorge fortsetzen und bestehende Vorsorgeverträge beitragsfrei stellen können. Es blieb dem Gesetzgeber jedoch unbenommen, nur solche nach § 82 EStG geförderten Vorsorgeaufwendungen berücksichtigungsfähig zu stellen, zumal mit dieser Förderung eine Altersvorsorge gesetzlich gezielt unterstützt wird.
V. Zwar hat die Beklagte für die Monate Mai und Juni 2005 – bedingt einerseits durch die fehlende Berücksichtigung des erst im Mai zugeflossenen April-Lohnes der Klägerin zu 2) sowie andererseits durch den fehlerhaften Ansatz eines zu geringen Arbeitslosengeldes der Klägerin zu 2) ab 01.05.2005 – den Klägern zu hohe Leistungen gewährt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Berechnung der Beklagten vom 18.06.2007, bei der ein Berechnungsfehler nicht ersichtlich ist. Dadurch sind die Kläger jedoch nicht beschwert; nicht zu entscheiden hat der Senat im vorliegenden Rechtsstreit, ob die Kläger insoweit zuviel bezogene Leistungen ganz oder teilweise an die Beklagte zu erstatten haben.
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Erstellt am: 25.07.2007
Zuletzt verändert am: 25.07.2007