Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.09.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin vom 23.10.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 22.02.2007), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und Rechtsanwalt I beizuordnen. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Klage richtet sich gegen den auf § 90 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gestützten Überleitungsbescheid der Beklagten vom 01.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Mit dem Sozialgericht ist der Senat zunächst der Überzeugung, dass einer Überleitung nicht entgegengehalten werden kann, dass der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht bestehe. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass er der verwaltungsgerichtlichen (Negativevidenz-) Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwGE 34, 219 m.w.N.) folgt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23.02.2007, L 20 B 142/06 SO und vom 20.12.2006, L 20 B 135/06 SO ER). Ansonsten müsste das Gericht auch über die Rechtmäßigkeit rechtswegfremder Forderungen entscheiden, was mit dem bestehenden gegliederten Rechtsschutzsystem nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage 2005, § 93 RdNr. 10).
Die tatsächlichen Umstände sind in vielfältiger Weise unklar. Auch die Angaben der Klägerin und ihrer Tochter, der Hilfeempfängerin, sind nicht frei von Widersprüchen. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass etwa die Angaben der Klägerin und ihrer Tochter im Rahmen der Anhörung vom 18.03.2004 weitere Fragen aufwerfen. Die Klägerin selbst räumt ein, dass der "gesamte Vorgang gerade auch über die ganzen Jahre für einen Außenstehenden unglaublich" klingt. Dies gilt etwa, soweit ausgeführt wird, der Hilfeempfängerin sei trotz einer Vielzahl von ihr abgezeichneter Überweisungen die (weitere) Existenz des auf ihren Namen eingerichteten Bankkontos unbekannt gewesen.
Soweit die Klägerin mit der Beschwerdebegründung vom 13.07.2007 darauf verweist, die Beklagte müsse den Sachverhalt ausermitteln, bevor sie Ansprüche gemäß § 90 BSHG überleite, und zugleich treffe die Beklagte die objektive Feststellungslast dafür, dass die übergeleiteten Ansprüche der Hilfeempfängerin gegen die Klägerin bestehen können, ist dieser Vortrag nicht geeignet, eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu begründen. Wie bereits oben dargelegt wurde, erfolgt lediglich eine eingeschränkte sozialgerichtlichen Überprüfung des Bestehens des übergeleiteten Anspruchs. Der übergeleitete Anspruch erscheint gerade nicht ausgeschlossen.
Die Klägerin kann sich zur Überzeugung des Senats auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die angefochtenen Bescheide seien wegen fehlerhafter Ausübung des Ermessens rechtswidrig. Dabei ist unstreitig, dass § 90 BSHG wie die Nachfolgevorschrift des § 93 SGB XII in Abs. 1 S. 1 SGB XII das Ob und Wie der Überleitungsentscheidung ins Ermessen der Behörde stellt (vgl. Wahrendorf, a.a.O., RdNr. 16). Bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 90 Abs. 1 BSHG sind keine hohen Anforderungen an die Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung zu stellen (vgl. etwa BVerwGE 34,255; vgl. Wahrendorf, a.a.O., RdNr. 16 m.w.N.). Im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte deutlich zu erkennen gegeben, dass sie der Durchsetzung des Nachranggrundsatzes gegenüber den privaten Interessen der Klägerin den Vorrang gibt. Zwar darf die Behörde nicht nur schematisch vorgehen und wird, soweit familiäre oder soziale Belange erkennbar werden, die bei der Ermessensentscheidung von Bedeutung sein können, auch diese in die Ermessenserwägungen einfließen lassen müssen (vgl. Wahrendorf, a.a.O., RdNr. 16). Ein Ermessensnichtgebrauch liegen ersichtlich aber nicht vor. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid sowohl die behauptete erhebliche Belastung des Familienfriedens als auch die Erkrankung der Hilfeempfängerin berücksichtigt. Dass sie zur Durchsetzung des sozialhilferechtlichen Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe gleichwohl dem öffentlichen Interesse Vorrang eingeräumt hat, begegnet hier zur Überzeugung des Senats keinen durchgreifenden Bedenken. Auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses wird im Übrigen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.08.2007
Zuletzt verändert am: 09.08.2007