Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.02.2007 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der 1975 geborene Kläger ist ivorischer Staatsbürger. Er bezieht seit dem 04.11.2002 von der Beklagten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese werden seit dem 01.03.2007 auf der Grundlage des § 2 AsylbLG gewährt. Am 06.08.2004 wurde der Kläger in L im Rahmen eines Polizeieinsatzes wegen Ladendiebstahls aufgegriffen. Bei der erfolgten Durchsuchung durch die Polizei wurden bei ihm 595 EUR Bargeld aufgefunden und sichergestellt. Mit Schreiben vom 19.08.2004 erbat die Beklagte vom Polizeipräsidium L die Überweisung des sichergestellten Bargeldes, das auf der Grundlage des § 7a S. 1 AsylbLG als Sicherheitsleistung des Leistungsberechtigten beansprucht werde. Mit einem ebenfalls an das Polizeipräsidium L gerichteten Schreiben vom 06.09.2004 widersprach der rechtsanwaltlich vertretene Kläger der Beschlagnahme und forderte die Polizeibehörde zur Herausgabe des Geldes auf. Er habe den beschlagnahmten Geldbetrag über einen Zeitraum von sechs bis sieben Monaten aus den monatlichen Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 209 EUR angespart.
Mit Schreiben vom 22.10.2004 lehnte es die Beklagte in Beantwortung dieses Schreibens ab, die aufgefundenen Geldmittel herauszugeben. Sofern eine andere Rechtsauffassung vertreten werde, sei dieses Schreiben als Bescheid zu werten, gegen den Widerspruch eingelegt werden könne.
Mit Schreiben vom 09.05.2005 beantragte der nunmehr von der jetzigen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger, die Sicherheitsleistung aufzuheben und den Geldbetrag auszahlen. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 30.05.2005 und übersandte den bisher geführten Schriftverkehr in der Angelegenheit des Klägers. Die Angelegenheit müsse damit erledigt sein.
Am 12.04.2006 wiederholte der Kläger, weiterhin rechtsanwaltlich vertreten, seinen mit Schreiben vom 09.05.2005 gestellten Antrag.
Mit Bescheid vom 22.05.2006 verwies die Beklagte darauf, dass gemäß § 7 AsylbLG Einkommen und Vermögen vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz vom Leistungsberechtigten aufzubrauchen seien. Das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 23.06.2006 wurde mit der in einem Aktenvermerk niedergelegten Begründung, die Angelegenheit sei bereits mehrfach beantwortet worden, abgeheftet. Auf eine Sachstandsanfrage der Bevollmächtigten des Klägers teilte die Beklagte mit, eine andere Entscheidung könne nicht getroffen werden. Der Klageweg stehe selbstverständlich offen.
Der Kläger hat sich am 20.10.2006 an das Verwaltungsgericht Köln gewandt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das ausweislich des anliegenden Klageentwurfs beabsichtigte Klageverfahren beantragt. Das Verwaltungsgericht Köln hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30.10.2006 an das zuständige Sozialgericht Köln verwiesen. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Klageentwurf vorgetragen, diese sei als so genannte Untätigkeitsklage zulässig, da über die Eingabe des Klägers nicht entschieden worden sei und die Beklagte eine Entscheidung auch ablehne.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Herausgabe des als Sicherheitsleistung vereinnahmten Bargeldes sei mit Bescheid vom 22.10.2004 zwischenzeitlich bestandskräftig abgelehnt worden.
Mit Beschluss vom 12.02.2007 hat das Sozialgericht Köln die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der ablehnende Bescheid vom 22.04.2004 sei bestandskräftig, da kein Widerspruch eingelegt worden sei. Im Übrigen sei aus nicht verbrauchten Sozialhilfemitteln angespartes Geld als Vermögen anzusehen. Im AsylbLG gelte keine Schongrenze, vielmehr sei jegliches Vermögen zunächst für den Lebensunterhalt einzusetzen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, den Bescheid gemäß § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) zurückzunehmen und den einbehaltenen Betrag auszuzahlen, da eine Rechtswidrigkeit nicht vorliege. Sonstige Anspruchsgrundlagen für eine Herausgabe der 595 EUR seien nicht ersichtlich.
Zur Begründung ihrer Beschwerde vom 15.03.2007 hat der Kläger vorgetragen, das Sozialgericht habe die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu Unrecht abgelehnt. Es sei nicht gerechtfertigt, im AsylbLG keine Schongrenze zu gewähren, da die Leistungen ohnehin unter den Leistungen der Sozialhilfe lägen. Gelinge es einem Berechtigten trotzdem, Geld anzusparen, könne ihm nicht vorgeworfen werden, dieses Geld müsse er zunächst einsetzen, bevor er Leistungen nach dem AsylbLG erhalte. Dies verstoße gegen den Grundsatz des sozialen Rechtsstaats.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.03.2007 nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der der Entscheidung zu Grunde liegt.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Ausweislich der Empfangsbestätigung seiner Prozessbevollmächtigten ist der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.02.2007 dieser am 14.02.2007 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift datiert zwar vom 14.03.2007, ist beim Sozialgericht ausweislich des Eingangsstempels aber erst am 15.03.2007 (einem Donnerstag) eingegangen.
Die Monatsfrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist somit nicht gewahrt worden, auch ein rechtzeitiger Eingang der Beschwerdeschrift beim Landessozialgericht (Eingang am 19.03.2007) ist nicht zu verzeichnen.
Die von dem Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 SGG nicht vorliegen. Danach ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Frist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG gewahrt ist. Jedenfalls sind die Tatsachen zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung nicht im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht worden, d.h. es ist durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdefrist ohne Verschulden des Klägers oder ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Auflage 2005, RdNr. 3e m.w.N.) nicht gewahrt wurde.
Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten, die Beschwerdeschrift vom 14.03.2007 habe nach ihrer Anweisung vorab per Telefax an das Sozialgericht gefaxt werden sollen, es könne aber nicht festgestellt werden, ob die ansonsten bereits langjährig zuverlässig arbeitende Mitarbeiterin die Anweisung ausgeführt habe, reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Der Auffordung zur weiteren Glaubhaftmachung und Benennung der zuständigen Mitarbeiterin ist die Bevollmächtigte des Klägers nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie erklärt, es sei nicht aufklärbar, welche der beiden am betreffenden Tag anwesenden Mitarbeiterinnen beauftragt worden sei. Die fraglichen Mitarbeiterinnen sind nicht benannt worden. Auch hinsichtlich des konkreten Ablaufs ist trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgetragen worden.
Zwar kann sich ein Rechtsanwalt, wenn er eine zuverlässige Angestellte damit beauftragt, einen unterschriebenen Schriftsatz noch am selben Tag per Fax an ein bestimmtes Gericht zu senden, ohne Kontrolle auf die Einhaltung dieser Weisung verlassen (Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., RdNr. 8c m.w.N.); die Ausführungen der Bevollmächtigten des Klägers beschränken sich trotz Hinweises des Gerichts aber auf eine abstrakt gehaltene Darlegung eben dieser Konstellation.
Hinsichtlich der Erfolgsaussichten der angekündigten Klage weist der Senat darauf hin, das die Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren als echte Untätigkeitsklage in Form einer sog. Bescheidungsklage ausgestaltet ist, der im Klageentwurf angekündigte Antrag hingegen entsprechend § 75 VwGO formuliert ist. Insoweit wäre ggf. eine Umstellung des Antrags zu überdenken. Das Sozialgericht wird sodann die Zulässigkeit und Begründetheit einer Untätigkeitsklage zu prüfen haben. Denn jedenfalls fehlt es an einer (Widerspruchs-) Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 23.06.2006 gegen den Bescheid vom 22.05.2006.
Die Bestandskraft des Bescheides vom 22.10.2004 ändert daran nichts. Auch einen vom Sozialgericht erwogenen Antrag nach § 44 SGB X bzw. einen gegen die Ablehnung gerichteten Widerspruch hätte die Beklagte zu bescheiden.
Materiellrechtlich wird lediglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach im Asylbewerberleistungsgesetz zulässigerweise kein Schonvermögen anzuerkennen ist (BVerwG Beschluss vom 02.12.2004 – 5 B 108.04).
Kosten sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.08.2007
Zuletzt verändert am: 09.08.2007