Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.03.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Streitig ist die Übernahme von Kosten nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) für eine stationäre Wohnheimunterbringung der Antragstellerin.
Die 1957 geborene Antragstellerin leidet an einer chronischen Schizophrenie mit zönästhetischer Symptomatik sowie einer sekundären Alkoholabhängigkeit bei derzeitiger Abstinenz. Ihr wurde vom Versorgungsamt C ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. Seit Anfang 1998 waren neben ambulanter Behandlung 17 stationäre Behandlungsmaßnahmen erforderlich.
Ihr Ehemann ist vom Amtsgericht Brakel mit Bestallungsurkunde vom 14.05.2003 für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über Unterbringungsmaßnahmen zum Betreuer bestellt worden.
Seit dem 06.07.2005 ist sie in der Wohneinrichtung St. B Haus in C1 untergebracht. An monatlichen Einkünften bezieht sie eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich 748 EUR.
Den Sozialhilfeantrag der Antragstellerin vom 23.05.2005 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 16.03.2006 ab. Dem Vermögensfreibetrag von 3.726 EUR stehe verwertbares Vermögen in Höhe von mindestens 45.688,70 EUR gegenüber. Es sei daher sozialhilferechtlich nicht geschütztes Vermögen in Höhe von mindestens 41.962 EUR vorhanden. Der Antragsgegner berücksichtigte Rückkaufwerte einer Lebensversicherung Nr. 000 in Höhe von 35.863,70 EUR und Nr. 001 in Höhe von 3.841 EUR sowie ein Sparguthaben in Höhe von (8x 748 EUR) 5.984 EUR. Die Vermögensfreigrenze errechne sich aus Beträgen von 2600 EUR, 615 EUR und zweimal 256 EUR für die Leistungsempfängerin, ihren Ehemann und deren Söhne. Die Verwertung dieses Vermögens stelle keine Härte dar. Ein erneuter Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe komme in Betracht, wenn das Vermögen bis zum Freibetrag aufgebraucht sein sollte.
Zur Begründung ihres Widerspruchs vom 03.04.2006 trug die Antragstellerin vor, sie verfüge allein über einen Lebensversicherungsvertrag mit einem aktuellen Rückkaufswert von 3590 EUR. Weiteres Vermögen liege nicht vor. Der vom Antragsgegner berücksichtigte weitere Rückkaufswert müsse bei der Vermögensprüfung außer acht bleiben, da es sich um eine Lebensversicherung ihres Ehemannes handele. Vermögen des Ehemannes sei nicht zu berücksichtigen, da die Ehepartner getrennt im Sinne des Gesetzes lebten, was sich schon aus einer voraussichtlichen Dauer der stationären Unterbringung von zwei Jahren ergebe. Im Übrigen seien seit Beginn der stationären Behandlung Kosten in Höhe von 26.439,96 EUR aufgelaufen, die bisher nicht beglichen worden sein. Das Tatsächlichkeitsprinzip der Sozialhilfe setze sich in solchen Fällen gegenüber normativen Gesichtspunkten durch, und trotz Einkommens und Vermögens des Ehemannes/Vaters sei Hilfe zu gewähren. Im Übrigen greife die Härtefallregelung nach § 90 Abs. 3 SGB XII. Bei den Lebensversicherungsverträgen beider Eheleute handele es sich neben der gesetzlichen Rentenversicherung um eine zusätzliche Altersicherung. Die Antragstellerin sei bereits jetzt dauerhaft erwerbsunfähig, so dass sie gesetzliche Rentenanwartschaften nicht mehr anhäufen werde. Eine zusätzliche Altersicherung in Form einer Lebensversicherung sei geboten, um eine angemessene Lebensführung im Alter zu gewährleisten. Ein Sparguthaben bestehe nicht. Allenfalls könne die Rente als einzusetzendes Einkommen berücksichtigt werden. Das Einkommen des Ehemannes reiche gerade aus, um seinen und den Bedarf der unterhaltsberechtigten Kinder zu decken. Die Wohnhilfe e.V. habe bereits angedroht, bei nicht rechtzeitiger Begleichung der aufgelaufenen Rückstände in Höhe von 46.439,96 EUR die fristlose Kündigung des Wohnheimplatzes auszusprechen.
Am 21.02.2007 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Detmold sinngemäß beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die Übernahme der Kosten für die stationäre Wohnheimunterbringung im Sankt B Haus, C1, ab dem 06.07.2005 zu bewilligen.
Zur Begründung der Eilbedürftigkeit hat die Antragstellerin ein Schreiben der Wohnhilfe e.V. vom 26.01.2007 vorgelegt. Danach bestehe zum 31.12.2006 eine Verbindlichkeit von insgesamt 31.320,61 EUR, wobei Zahlungen in Höhe von 11.968 EUR berücksichtigt worden seien. Es werde Gelegenheit gegeben, einen angemessenen Rückzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Sofern der geschuldete Betrag nicht in einer Summe gezahlt werden könne, bestehe Bereitschaft zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung. In diesem Falle müsse allerdings ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Als Frist zur Rückäußerung sei der 15.02.2007 notiert.
Des Weiteren hat die Antragstellerin vorgelegt eine eidesstattliche Versicherung ihres Ehemannes und Betreuers vom 21.02.2007. Darin ist u.a. ausgeführt, die Ausführungen in der Antragsschrift seien zutreffend. Die Erwerbsminderungsrente der Antragstellerin werde seit ihrer stationären Aufnahme in voller Höhe an die Wohneinrichtung gezahlt. Insgesamt habe er Zahlungen bis zum 31.12.2006 in Höhe von 11.968 EUR erbracht. Seine Ehefrau verfüge neben der bereits genannten Lebensversicherung über kein Vermögen.
Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, dass von einem Getrenntleben nicht ausgegangen werden könne. Eine längere räumliche Trennung, etwa aus Gründen einer stationären Eingliederungshilfe, begründe für sich allein kein Getrenntleben. Hierfür sei vielmehr erforderlich, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehepartner nicht nur vorübergehend aufgehoben sei. Es sei nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass einer der Ehepartner im vorliegenden Fall nach außen deutlich und unmissverständlich dargetan habe, mit dem anderen Teil nicht mehr zusammenleben zu wollen.
Das Vermögen des Ehemannes sei zu berücksichtigen. Die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen stellten sofort verwertbares Vermögen dar. Der Umstand, dass die Leistung der zumutbar aus dem Vermögen aufzubringenden Mittel zur Bezahlung der stationären Eingliederungshilfe dem Heimträger gegenüber verweigert werde, könne nicht dazu führen, dass der Sozialhilfeträger als Ausfallbürge für die nach § 19 Abs. 3 SGB XII einstandspflichtigen Personen einzutreten habe. Schließlich könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass zu einem weiteren Teil die Vermögenssituation der Eheleute ungeklärt sei. Denn es bestehe noch eine Rentenversicherung mit der Versicherungsnummer XXX. Bereits in einem Nachtrag vom 21.09.2003 sei von einem Kapitalwert der Versicherung von 24.902 EUR gesprochen worden. Zudem sei zu klären, wer Vertragsinhaber des Bausparvertrages Nr. XXX sei und in welcher Höhe ein Sparguthaben bestehe. Der Einsatz des zunächst in Rede stehenden Vermögens stelle nach Auffassung des Antragsgegners auch keine Härte dar, da das Vermögen ersichtlich nicht zweckgebunden für die Alterssicherung bestimmt sei. Die Antragsstellerin erhalte bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ehemann werde aufgrund seiner rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit ebenfalls hinreichende Ansprüche zur Alterssicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin Miteigentümerin eines Hausgrundstücks mit zwei Wohneinheiten sei, dass aus sozialhilferechtlicher Sicht für die Erhaltung einer angemessenen Wohnstatt nicht angemessen sei und damit nicht der Verschonung nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unterliege.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 15.03.2007 abgelehnt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass auch das Einkommen und Vermögen des Ehemannes der Antragstellerin im Rahmen der Überprüfung deren Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Dies führe unter anderem dazu, dass auch der Rückkaufswert seiner Lebensversicherung (Stand 2006) von 35.863,70 EUR und ein Wertpapierbestand in Höhe von circa 3000 EUR als Vermögen einzusetzen sei. Die Lebensversicherung unterfalle nicht der Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, da sie nicht der zusätzlichen Altersvorsorge diene. Die prinzipielle Bereitschaft des Ehemannes für die Antragstellerin einzutreten ergebe sich aus dem Umstand, dass er bereits ein Betrag von 11.968 EUR geleistet habe. Unabhängig davon verfüge die Antragstellerin über eigenes Vermögen, das sie vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen habe. Sie sei Miteigentümerin eines Hausgrundstücks. Außerdem habe sie ihre Lebensversicherung einzusetzen. Bisher sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass diese der Alterssicherung zu dienen bestimmt sei. Es könne daher dahinstehen, ob für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht ein Anordnungsgrund bestehe.
Zur Begründung ihrer Beschwerde vom 05.04.2007 hat die Antragstellerin bekräftigt, es drohe die fristlose Kündigung des Wohnheimplatzes. Daher sei ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache durch Verpflichtung des Antragsgegners gerechtfertigt. Aufgrund der seit Jahren bestehenden psychischen Erkrankung der Antragstellerin hätten sich die Eheleute seit längerem emotional voneinander entfernt, wobei der Ehemann der Antragstellerin aus seinen familiären Verpflichtungen, insbesondere gegenüber den gemeinsamen Kindern, die gesetzliche Betreuung für die Antragstellerin übernommen habe. Ein Getrenntleben habe bereits in der Zeit vorgelegen, als die Antragstellerin noch zuhause gewohnt habe. Spätestens mit der stationären Unterbringung der Antragstellerin habe sich das Getrenntleben der Ehegatten manifestiert. Da im Übrigen nach dem derzeitigen Gesundheitszustand nicht damit zu rechnen sei, dass die Antragstellerin nach Ablauf der derzeit vorgesehenen zwei Jahre wieder in das eheliche Haus zurückkehren werde, handele es sich im Übrigen auch nicht nur um ein vorübergehendes räumliches Getrenntleben der Ehegatten. Daher sei das Einkommen und Vermögen des Ehemannes der Antragstellerin für die Frage der Bedürftigkeit der Antragstellerin ohne Bedeutung. Die Antragstellerin verfüge neben ihren Einkünften aus der Erwerbsminderungsrente über zwei Lebensversicherungen. Neben der bereits bekannten Lebensversicherung bei der E mit einem Rückkaufswert von 3590 EUR bestehe bei der B Versicherung eine als Rentenversicherung abgeschlossene Lebensversicherung (Nr. 000) mit einem Rückkaufswert von derzeit 6.232,11 EUR. Der Antragstellerin sei jedoch nicht zuzumuten, diese Vermögenswerte vorrangig zu verwerten. Die Lebensversicherungsverträge seien seinerzeit für eine angemessene Alterssicherung der Antragstellerin abgeschlossen worden, so dass es eine Härte im Sinne von Paragraph 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde, die Bewilligung der Sozialhilfe vom Einsatz bzw. von der Verwertung dieser Lebensversicherungen abhängig zu machen.
Hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Antragstellerin an dem Hausgrundstück, dessen eine Wohnung von der Familie der Antragstellerin bewohnt werde, sei zu berücksichtigen, dass die Mieteinnahmen von 395 EUR monatlich dem Ehemann zuflössen, wobei zu berücksichtigen sei, dass dieser sämtliche für das Wohnhaus anfallenden Kosten allein übernehme und insbesondere das für die Hausfinanzierung seinerzeit aufgenommenen Darlehen mit monatlich 547,90 EUR tilge. Die Verbindlichkeiten beliefen sich noch auf 43.000 EUR. Auch die Unterhaltsverpflichtung beider Ehegatten gegenüber den Kindern werde vollständig vom Ehemann der Antragstellerin getragen. Dies rechtfertige, den hälftigen Miteigentumsanteil der Antragstellerin bei der Berücksichtigung des einzusetzenden Vermögens ebenfalls außer Acht zu lassen.
Vertraginhaber des bestehenden Bausparvertrages bei der X Bausparkasse AG sei der Betreuer und Ehemann der Antragstellerin. Das Sparguthaben von 3552,71 EUR zum 31.12.2006 müsse aufgrund dauerhaften Getrenntlebens der Ehegatten unberücksichtigt bleiben und diene im Übrigen der vorzeitigen Tilgung des das Eigenheim finanzierenden Darlehens.
Schließlich weigere sich der Ehegatte nach wie vor, die aufgelaufenen Kosten für die stationäre Unterbringung in Höhe von über 25.000 EUR zu begleichen. Die Tatsache, dass der Ehemann und Betreuer der Antragstellerin zur Vermeidung des Heimplatzverlustes zwischenzeitlich einen Betrag von 11.968 EUR geleistet habe, lasse nicht darauf schließen, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Antragstellerin in vollem Umfang nachkommen wolle. Da ohnehin die Einrichtung nur bei vollständiger Tilgung der bereits aufgelaufenen Kosten von einer Kündigung des Heimplatzes absehen werde, liege auch Eilbedürftigkeit ausnahmsweise für den Zeitraum vom 06.07.2005 bis zur Antragstellung bei Gericht vor.
Zur Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin eine weitere eidesstattliche Versicherung ihres Ehemannes und Betreuers vom 03.04.2007 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.04.2007 nicht abgeholfen.
Der Antragsgegner verbleibt bei seiner bereits mit Schriftsatz vom 23.02.2007 geäußerten Einschätzung und schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss vom 15.03.2007 an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, die mit der Unterbringung der Antragstellerin im Sankt B Haus in C1 am 06.07.2005 entstandenen und entstehenden Kosten zu übernehmen.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Der Erlass einer hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (d.h. der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung) voraus (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Vorliegend ist durch die Antragstellerin auch zur Überzeugung des Senats bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Der Senat verweist diesbezüglich zunächst auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Mit der Beschwerdebegründung sind keine rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte vorgetragen worden, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten.
Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Sozialgerichts, dass das Einkommen und Vermögen des Ehemannes der Antragstellerin im Rahmen der Überprüfung ihrer Hilfebedürftigkeit gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 SGB XII zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Nichtgetrenntlebens ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Vorgängerregelungen der §§ 28, 29 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zunächst darauf abzustellen, ob die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Ehegatten nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.01.1995, 5 C 8.93 = BVerwGE 97,344, bestätigt BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006, 5 B 97/05). Der räumlich getrennte Aufenthalt eines Ehegatten in einem Heim und auch die Auflösung der Wirtschaftsgemeinschaft ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aber nur dann geeignet, ein Getrenntleben zu begründen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mindestens einem Ehegatten der Wille zur Fortsetzung einer Lebensgemeinschaft fehlt und er vielmehr den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe dieser Gemeinschaft auf Dauer zu trennen. Der Senat schließt sich für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dieser verwaltungsgerichtlichen Begriffsbestimmung auch für die Vorschrift des § 19 Abs. 1 S. 2 SGB XII an (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage 2005, § 19 RdNr. 17; Schoch in LPK-SGB XII, 7. Auflage 2005, § 19 RdNr. 42). Unter Berücksichtigung der bisher bekannt gewordenen Gesamtumstände (vgl. Grube, a.a.O.) vermag der Senat derzeit ein dauerndes Getrenntleben nicht zu erkennen. Insbesondere die zuletzt vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 03.04.2007 rechtfertigt nicht die Annahme, der Ehemann und gesetzliche Betreuer der Antragstellerin habe den Willen, die Lebensgemeinschaft aufzugeben. Im Übrigen stellt sich diese eidesstattliche Versicherung als unmittelbare, gewissermaßen interessensgeleitete Reaktion auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss dar.
Sind von dieser Bewertung ausgehend gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 SGB XII somit Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen, liegt Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin nicht vor. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob mit dem Mehrfamilienhaus aktuell verwertbares Vermögen vorliegt. Unabhängig von der Frage der aktuellen Verwertbarkeit spräche insoweit schon viel dafür, dass das alleinige Vermögen der Antragstellerin zur Bedarfsdeckung derzeit ausreicht, zumal bisher nichts dafür vorgetragen wurde, dass etwa eine Beleihung des Miteigentumsanteils der Antragstellerin nicht kurzfristig möglich wäre.
Die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen der Antragstellerin (das Sozialgericht hat insoweit lediglich die bis dahin zugestandene Lebensversicherung bei der E berücksichtigen können) sowie ihres Ehemannes schließen die Annahme einer Hilfebedürftigkeit gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 SGB XII aus. Bei den Lebensversicherungen handelt es sich nicht um von § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschütztes Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10 a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. Der Einsatz dieses Vermögens bedeutet für die Antragstellerin und ihren Ehemann und Betreuer auch keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 S. 1 und S. 2 SGB XII. Obwohl die Ausführungen des Sozialgerichts Veranlassung hierzu gegeben hätten, ist bisher nicht einmal glaubhaft gemacht worden, dass eine Zweckbindung zur Altersvorsorge vorliegt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass unverbindliche Erwägungen ohne konkrete Dispositionen die Annahme eines entsprechenden Härtegrundes nicht rechtfertigen können (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 90 RdNr. 42 m.w.N.). Schließlich dürfte insoweit zu berücksichtigen sein, dass die Antragstellerin bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die angemessene Lebensführung im Alter durch die derzeit bekannten Lebensversicherung mangels weiterer Prämienzahlungen nur unwesentlich verbessert werden könnte, insbesondere aber derzeit nichts dafür spricht, dass die Altersversorgung des Ehemannes der Antragstellerin aus eigenen Rentenansprüchen nicht angemessen gesichert werden könnte.
Schließlich kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr Ehemann verweigere die Verwertung seines Vermögens grundsätzlich, so dass der Sozialhilfeträger zu leisten habe. Zum einen teilt der Senat die Einschätzung des Sozialgerichts, dass angesichts der bereits getätigten Zahlung (wobei unklar geblieben ist, welche Vermögensdisposition insoweit erforderlich waren) durchaus triftige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Ehemann und Betreuer der Antragstellerin zur Sicherung der Unterbringung auch bereit ist, Vermögen einzusetzen. Zum anderen vermag der Senat auch hier ohne weitere Ermittlungen eine abschließende Prüfung, ob nicht bereits das Vermögen der Antragstellerin allein derzeit zur Bedarfsdeckung ausreicht, nicht zu leisten.
Die von der Antragstellerin für ihre Argumentation herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.11.1998, 5 C 37/97) betrifft im Übrigen aber den Fall des nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen des BSHG unmittelbar zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens eines Stiefvaters. Auf die tatsächliche Zuwendung kommt es wegen der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung zur Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des nicht getrennt lebenden Ehepartners gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II vorliegend aber gerade nicht an.
Mangels Anordnungsanspruchs sind vertiefte Ausführungen zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht erforderlich. Insbesondere legt das Verhalten der Wohnhilfe e.V. nicht zwingend nahe, dass eine Kündigung des Heimvertrages tatsächlich droht. Ob – ausnahmsweise – mittels einstweiliger Anordnung für die Vergangenheit eine Leistungsverpflichtung auszusprechen gewesen wäre, erscheint zweifelhaft, jedenfalls aber hätte es hierzu weiterer Glaubhaftmachung bedurft.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.08.2007
Zuletzt verändert am: 09.08.2007