Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.11.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für das Jahr 2005 eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 52,25 EUR zu zahlen. Die 1929 geborene Klägerin lebt im Senioren- und Pflegezentrum "B" in I. Seit dem 1. August 2004 erhält sie Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung gemäß § 68 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bzw. seit dem 1. Januar 2005 gemäß § 61 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII). Monatlich steht ihr ein Barbetrag von insgesamt 133,36 EUR gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII zur Verfügung.
Am 16. November 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, erhöhte Aufwendungen aus Anlass von allgemeinen Feiertagen gehörten gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nicht mehr zum notwendigen Lebensunterhalt. Für die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
Mit Widerspruchsschreiben vom 12. Januar 2006 (Eingang bei der Beklagten am 16. Januar 2006) führte die Klägerin aus, Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe sei § 35 Abs. 2 SGB XII. Neben erhöhten Kosten für die Nahrungsaufnahme (Süßigkeiten, Weihnachtsgans etc.) entstehe aufgrund sozialer Verpflichtungen (Geschenke) zur Sicherung der Integration des Hilfebedürftigen in das gesellschaftliche Leben ein erhöhter Finanzbedarf. Die Klägerin habe ihren Familienangehörigen weder Weihnachtsgeschenke machen noch an einem Restaurantbesuch mit der Familie teilnehmen können bzw. habe sich diesen "erbetteln" müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Über die Begründung im Ausgangsbescheid hinaus führte sie aus, die pauschalen Erläuterungen der Klägerin zu den Gebräuchen an Weihnachtsfesten könnten die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe nicht rechtfertigen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Ausführungen zuträfen, fehle es dennoch an einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe, weil es im SGB XII an einer der Regelung des § 21 Abs. 1 a Nr. 7 BSHG entsprechenden Regelung fehle.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. April 2006 beim Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Der Wortlaut der Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ("insbesondere") lege nahe, dass die Aufzählung des § 31 Abs. 1 SGB XII nicht abschließend sei. Darüber hinaus betrage der Barbetrag zur persönlichen Verwendung im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII "mindestens" 20% des Eckregelsatzes. Auch diese Formulierung spreche dafür, dass die Gewährung weiterer Leistungen nicht ausgeschlossen sei. Ein Heimbewohner müsse aus dem Barbetrag zudem weitere Ausgaben wie z.B. Friseurbesuche, Briefmarken, Telefonkosten, Praxisgebühren, Zuzahlung zu Medikamenten bestreiten. Infolge dieser zu deckenden Bedarfe sei der Klägerin ein Ansparen aus dem Barbetrag – trotz dessen Erhöhung mit Inkrafttreten des SGB XII – nicht möglich. Die Praxis einzelner Bundesländer und Kommunen, die eine Weihnachtsbeihilfe gezahlt hätten, zeige, dass die Vorschrift des § 35 SGB XII einen Ermessensspielraum eröffne. Die Beklagte habe dieses Ermessen nicht (richtig) ausgeübt. Infolge des erhöhten "Sonderbedarfs Weihnachtsbeihilfe" liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Ferner sei es nur schwer möglich vorzutragen und zu belegen, welche Entbehrungen der Klägerin aufgrund des Fehlens der Weihnachtsbeihilfe entstanden seien.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2006 zu verurteilen, ihr eine Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 in Höhe von 52,25 Euro zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen in den ablehnenden Bescheiden verwiesen und ausgeführt, die Klägerin trage keine Tatsachen vor, die einen zusätzlichen Bedarf für das Weihnachtsfest 2005 konkret und plausibel darstellen könnten. Die Klägerin hätte an in dem Senioren- und Pflegezentrum angebotenen Weihnachtsveranstaltungen teilnehmen können. Eine Isolation der Klägerin, die auf nicht möglichen Weihnachtsgeschenken eingetreten sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Schließlich erhalte die Klägerin einen monatlichen Barbetrag in Höhe von 133,36 Euro, von dem sie auf ihrem Taschengeldkonto in der Einrichtung 568,00 Euro angespart habe. Durch diesen Betrag werde der nicht gedeckte Bedarf des täglichen Lebens abgegolten. Die Klägerin hätte einen eventuellen Mehrbedarf anlässlich des Weihnachtsfestes aus dem gesparten Barbetrag decken können.
Mit Urteil vom 15. November hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsbeihilfe existiere im SGB XII nicht. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII normiere eine Ausnahme von der Regel der Bedarfsdeckung aus den Regelsätzen. Die Vorschrift sei eng auszulegen. Der durch das Weihnachtsfest entstehende Bedarf sei mit den in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ausdrücklich genannten Regelbeispielen nicht vergleichbar. Fasste man die Weihnachtsbeihilfe als weiteren notwendigen Lebensunterhalt unter § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, so würde sich eine Vielzahl von weiteren Anwendungsfällen ergeben, die ihrerseits mit dem durch das Weihnachtsfest ausgelösten Bedarf vergleichbar seien. Eine derart weite Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sei im Hinblick auf die seitens des Gesetzgebers ausdrücklich gewollte Pauschalierung der Bedarfe nicht vertretbar.
Dass ein Ansparen aus dem Barbetrag – auch zu Deckung des anlässlich des Weihnachtsfestes entstehenden Bedarfs – möglich sei, werde insbesondere dadurch deutlich, dass die Klägerin ausweislich des Vortrags der Beklagten tatsächlich einen Betrag in Höhe von 568,00 Euro auf ihrem Taschengeldkonto in der Einrichtung angespart habe. Der Klägerin sei zuzugeben, dass der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu gewährende Barbetrag gegenüber dem Barbetrag, der sich aus § 21 Abs. 3 BSHG ergab, nicht in dem Maße erhöht worden sei, wie der Regelsatz nach § 28 SGB XII für Hilfeempfänger außerhalb von stationären Einrichtungen. Dies sei jedoch nicht Ausdruck einer Benachteiligung der in Einrichtungen lebenden Hilfeempfänger. Denn die Erhöhung des Regelsatzes sei überwiegend darauf zurückzuführen, dass Bedarfe, die bisher über einmalige Beihilfen zu decken waren, nunmehr aus dem Regelsatz zu decken seien. Bei diesen Bedarfen handele es sich jedoch nur zu einem geringen Teil um solche, die von Personen, die in Einrichtungen leben, aus dem Barbetrag zu decken seien. Vielmehr erhielten in Einrichtungen lebende Hilfeempfänger den überwiegenden Teil der Aufwendungen, die nicht in Einrichtungen lebende Hilfeempfänger nunmehr zusätzlich aus dem Regelsatz bestreiten müssten, von der Einrichtung (§ 35 Abs. 1 SGB XII).
Gegen das ihr am 02.12.2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 31.12.2006, mit der diese an ihrer Argumentation festhält.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15. November 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2006 zu verurteilen, ihr eine Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 in Höhe von 52,25 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der der Entscheidung zu Grunde liegt.
Entscheidungsgründe:
Die vom Sozialgericht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassene Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zur Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 16.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2006 verletzt die Klägerin nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG in ihren Rechten. Es fehlt an einer materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 52,25 EUR als einmalige Zahlung.
Eine der Vorschrift des § 21 Abs. 1a Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), nach der außerhalb des Regelsatzes als einmalige Beihilfe für besondere Anlässe eine Weihnachtsbeihilfe – als Pflichtleistung im Sinne des § 12 BSHG (BVerwG, Urteil vom 12.04.1984, 5 C 95/80, FEVS 33, 441) – auch von Bewohnern von Einrichtungen (NS OVG, FEVS 48, 443) beansprucht werden konnte, vergleichbare Regelung hat keinen Eingang in das Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) in der hier maßgeblichen Fassung vom 22.09.2005 (BGBl. I S. 2809) gefunden.
Seit dem 01.01.2005 können einmalige Bedarfe lediglich auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 SGB XII beansprucht werden, der Leistungen für besondere Anlässe im Allgemeinen und konkret eine Weihnachtsbeihilfe nicht vorsieht. Nach der gesetzgeberischen Konzeption sind einmalige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bis auf diese wenigen, abschließend aufgeführten (BT-Drs 15/1514, S. 60; vgl. auch Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage 2005, § 31 RdNr. 1, 4) Ausnahmen in den Regelsatz (§ 28 SGB XII) einbezogen worden (BT-Drs 15/1514, S. 52).
Ein Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsbeihilfe ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 35 SGB XII. Nach dessen Absatz 1 umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt (Satz 1), wobei der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII entspricht (Satz 2). Der weitere notwendigen Lebensunterhalt umfasst nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII "insbesondere" Kleidung und einen (für über 18jährige nach Satz 2 zu bemessenden) angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.
Der Wortlaut ("insbesondere") mag zwar eine Berücksichtigung weiterer Bedarfe (Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rn. 5; SG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2006 – S 15 SO 843/06) und ggf. eine Weihnachtsbeihilfe nicht von vornherein ausschließen (Conradis, Weihnachtsbeihilfe für Bewohner von Einrichtungen, in: info also 2006, S. 105, 106). Der Senat schließt sich der Auffassung, die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe auch im Jahre 2005 finde sich in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (so etwa Niemann, Sozialhilfe im Heim nach dem SGB XII – insbesondere für verheiratete Bewohner, NDV 2006, 35, 39 m.w.N.) gleichwohl nicht an.
Denn diese Auffassung widerspricht zur Überzeugung des Senats der – die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung der Sozialhilfe verfolgten Ziele abbildenden – Systematik der Neuregelung der Sozialhilfe im SGB XII und dem expliziten gesetzgeberischen Willen, Leistungen zur Befriedigung einmaliger Bedarfe über die Regelung des § 31 SGB XII hinaus nicht vorzusehen. § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII normiert einen Anspruch etwa auf Leistung einer Weihnachtsbeihilfe nicht.
Zu den vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 35 SGB XII verfolgten Zielen ist in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1514, S. 61) ausgeführt:
"Absatz 2 übernimmt im Grundsatz den bisherigen § 21 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes. Bei der Ergänzung in Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neukonzeption der Regelsätze, die künftig auch die überwiegenden bisherigen einmaligen Leistungen umfassen. Dadurch entstehen auch höhere Bezugsgrößen für die Prozentsätze, so dass diese zu mindern waren, aber zu denselben Beträgen führen wie bisher."
Der Gesetzgeber war sich ausweislich dieser Ausführungen ersichtlich auch bei den Regelungen über den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen des weitgehenden Wegfalls einmaliger Leistungen bewusst. Die Minderung der Prozentsätze zur Bestimmung des angemessenen Barbetrages in § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII ist gerade Ausdruck dieses Bewusstseins. Sie rechtfertigen hingegen nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe wegen der von ihm erkannten, im Wesentlichen unveränderten Höhe des Barbetrages hinsichtlich der Leistungen für einmalige Bedarfe und insbesondere der Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für stationär untergebrachte Hilfebedürftige am Leistungsumfang unter der Geltung des BSHG festhalten wollen (so aber Schoch, Barbetrag zur persönlichen Verfügung in stationären Einrichtungen – Zum Anspruch in der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende unter dem besonderen Aspekt des Weihnachtsbedarfs und Kosten bei Inanspruchnahme von ärztlicher Behandlung, ZfF, 2007, 97, 100f.). Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung, hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er es "ausdrücklich sagen müssen". Vielmehr hätte der Gesetzgeber für stationär untergebrachte Hilfebedürftige – so dies seinem Willen tatsächlich entsprochen hätte – die Beibehaltung des bisherigen Leistungsumfangs hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Dies ist nicht erfolgt.
Der Gesetzgeber hat vielmehr einer abschließenden Aufzählung der vom weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfassten Bedarfe eine beispielhafte Aufzählung (Kleidung, Barbetrag) vorgezogen, und von den in der Vorschrift des § 21 Abs. 1 a BSHG genannten einmaligen Bedarfen lediglich den der Kleidung aufgeführt. Angesichts der vollzogenen weitgehenden Abschaffung von Leistungen für einmalige Bedarfe ist die Nennung von Kleidung und Barbetrag, wie gesetzestechnisch durchaus üblich, als eine Aufzählung von Regelbeispielen zu qualifizieren. Die Einbeziehung weiterer Leistungsinhalte wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn diese ihrer Bedeutung und ihrem Zweck nach den genannten Regelbeispielen vergleichbar wären. Jedenfalls für die Weihnachtsbeihilfe gilt dies nicht (so auch SG Stuttgart, a.a.O.). Kleidung und Barbetrag dienen in erster Linie der Befriedigung von (existenziellen) Bedürfnissen, die durch die stationäre Unterbringung in einer Einrichtung nicht gesichert sind. Weitere (dem Umfang und der Bedeutung nach geringere) einmalige Bedarfe sind im Regelfall aus dem sich am Regelsatz orientierenden Barbetrag zu decken (vgl. auch Fahlbusch, Weihnachtsbeihilfe im SGB XII, Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 01.08.2006). Eine weitergehende Auslegung des § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII widerspräche der mit der Einführung des SGB XII verfolgten Absicht der weitgehenden Pauschalierung der Leistungen und damit einem wesentlichen konzeptionellen Leistungsgrundsatz des SGB XII. Dass der Gesetzgeber für die stationär untergebrachten Hilfebdürftigen auch unter Geltung des SGB XII mit weitreichenden Konsequenzen die Möglichkeit der Geltendmachung einmaliger Bedarfe (vgl. zum umfangreichen Katalog ggf. in Betracht kommender einmaliger Bedarfe etwa Hofmann in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 21 RdNr. 61; Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 31 RdNr. 15) fortbestehen lassen wollte, findet weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze (vgl. auch Fahlbusch, a.a.O.: "Das Einmalbeihilfensystem des BSHG ist abgeschafft bzw. auf einige wenige Tatbestände reduziert und kann nicht über das Wörtchen "insbesondere" in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII wiederbelebt werden".). Vielmehr spricht zur Überzeugung des Senats viel dafür, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass er in Bezug auf stationär untergebrachte Hilfebedürftige grundsätzlich den Barbetrag als zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums ausreichend ansah und lediglich der Bekleidung in ihrer existenzsichernden Bedeutung gleichwertige Bedarfe (zusätzlich) anerkennen wollte.
Der Umstand, dass der Barbetrag nach den im Jahre 2005 maßgeblichen Vorschriften der Höhe nach im Vergleich zur Rechtslage nach dem BSHG im Wesentlichen unverändert geblieben ist, vermag einen Anspruch auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe unabhängig davon, ob er höher ist als der Betrag, der in den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes für persönliche Bedürfnisse eingerechnet ist (Grube/Wahrendorf, a.a.O., RdNr. 8), nicht zu begründen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass während des Aufenthalts in einer Einrichtung der größte Teil des laufenden Lebensunterhalts durch die Einrichtung gedeckt ist und lediglich zur Befriedigung weniger Bedürfnisse ein Barbetrag überhaupt erforderlich erscheint (vgl. Grube/Wahrendorf, a.a.O., RdNr. 6). Im Rahmen der Bemessung des Barbetrages ist dem Gesetzgeber bei weitestgehend anderweitig gesichertem Lebensunterhalt ein gewisser Gestaltungsspielraum zuzugestehen. Anhaltspunkte dafür, dass das soziokulturelle Existenzminimum nach den für das Jahr 2005 geltenden Regelungen des SGB XII bei Verneinung eines Anspruchs auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe nicht gesichert gewesen sein könnte, liegen zur Überzeugung des Senats nicht vor. Der Gesetzgeber des SGB XII konnte deshalb auch ohne eine maßgebende Anhebung des Barbetrages jedenfalls geringere einmalige Bedarfe, die unter Geltung des BSHG noch einen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe auslösten, mit Inkrafttreten des SGB XII der Deckung aus dem Barbetrag zuordnen.
Weder die abweichende Verwaltungspraxis in zahlreichen Bundesländern und Kommunen für das Jahr 2005 noch die Rechtsentwicklung für die Jahre 2006 (Schaffung des § 133b SGB XII) und 2007 (Erhöhung des Barbetrages gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII um 1 Prozentpunkt) vermögen einen Anspruch auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 zu begründen. Insbesondere vermag der Senat der auch im nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren vertretenen Auffassung, nach den für das Jahr 2005 maßgeblichen Rechtsvorschriften sei die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe weiterhin gesetzeskonform möglich gewesen (vgl. u.a. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 16/3005, S. 14; siehe auch Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage – Drs. 16/3882 – vom 02.01.2007, BT-Drs 16/3989: "Entscheidend ist allein die Tatsache, dass das SGB XII schon bisher die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe ermöglichte; darauf, ob die Länder von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, kommt es dagegen nicht an"; so offenbar zuvor bereits das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, vgl. Drucksache 16/599 des Schleswig-Holsteinischen Landtages, Seite 2), nicht zu folgen. In Widerspruch hierzu sieht der Senat schon die Schaffung des § 133b SGB XII, der in der Gesetzesbegründung keineswegs mit der erforderlichen Korrektur eines lediglich redaktionellen Versehens erklärt wird (vgl. BT-Drs 16/3005, a.a.O.). Jedenfalls aber fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung und einer hinreichenden Anknüpfung an das seinerzeit geltende Recht. Auch sieht der Senat die Pauschalierung der einmaligen Leistungen auch für Bezieher stationärer Leistungen nicht erst als Ergebnis nachfolgender gesetzgeberische Aktivitäten an (vgl. aber BR-Drs. 617/06, S. 8f.). Dass der Gesetzgeber lediglich für Leistungsberechtigte außerhalb stationärer Einrichtungen die Pauschalierung einmaliger Leistungen regeln wollte, lässt sich zur Überzeugung des Senats mit der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (BT-Drs. 15/1514) nicht in Einklang bringen. Vielmehr bedurfte es unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats angesichts des Fehlens einer hinreichend bestimmten Anspruchsgrundlage und darüber hinaus auch eines hinreichend bestimmbaren gesetzgeberischen Willens – der Gesetzgeber der Nachfolgeregelungen vermag den Willen des historischen Gesetzgebers schon wegen des Regierungswechsels nicht authentisch wiederzugeben – , die dem Rechtsanwender und den Gerichten eine Auslegung im Sinne der Leistungsberechtigten ermöglicht hätten, einer – erst für die Jahre 2006ff. erfolgten – klaren gesetzlichen Regelung. Nach alledem scheidet ein Anspruch auf Leistung der ausdrücklich beantragten Weihnachtsbeihilfe als einmalige Leistung aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da er der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen trotz der Anhebung des Barbetrages ab 2007 wegen einer Vielzahl anhängiger Verfahren für den auch hier streitigen Zeitraum grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Erstellt am: 09.08.2007
Zuletzt verändert am: 09.08.2007