Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 04.12.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Streitig ist, in welchem Umfang die Beklagte außergerichtliche Kosten der Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu erstatten hat.
Mit Bescheid vom 14.03.2006 lehnte die Beklagte Leistungen für die Kläger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit der Begründung ab, es liege keine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II vor. Mit Schreiben vom 29.03.2006 legten die Kläger am 31.03.2006 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 14.04.2006 (Eingang bei der Beklagten am 18.04.2006) zeigte die jetzige Prozessbevollmächtigte die anwaltliche Vertretung der Kläger an und reichte eine Vollmacht zu den Verwaltungsakten. Mit Bescheid vom 02.05.2006 hob die Beklagte den Bescheid vom 14.03.2006 auf und bewilligte mit Bescheid vom 03.05.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die genannten Bescheide wurden unmittelbar an den Kläger zu 1) übersandt. Mit Schreiben vom 24.05.2006, das in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht aufzufinden ist, erinnerte die jetzige Prozessbevollmächtigte an die Erledigung des Widerspruchs.
Mit Untätigkeitsklage vom 05.07.2006 begehrten die Kläger die Verbescheidung ihres Widerspruchs. Die Kläger haben die Untätigkeitsklage am 11.08.2006 für erledigt erklärt und beantragt,
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Begründung haben sie vorgetragen, trotz Vorlage einer Vollmacht im Widerspruchsverfahren sei der Prozessbevollmächtigten ein Bescheid nicht übermittelt worden. Da die Beklagte auch auf die Erinnerung mit Schreiben vom 24.05.2006 nicht reagiert habe, sei Klage geboten gewesen.
Das Sozialgericht hat der Beklagten mit Beschluss vom 04.12.2006 die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu einem Drittel auferlegt. Die Beklagte habe Anlass zur Klageerhebung gegeben, weil sie den Abhilfebescheid nicht an die bereits im Vorverfahren tätige Prozessbevollmächtigte übersandt habe. Allerdings überwögen die Verursachungsbeiträge der Kläger, die den Erhalt des Widerspruchsbescheides ihrer Prozessbevollmächtigten nicht mitgeteilt hätten.
Mit ihrer Beschwerde vom 19.12.2006 machen die Kläger geltend, gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), § 13 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) hätten Zustellungen ausschließlich an die Bevollmächtigte erfolgen dürfen. Soweit der Beklagten der Nachweis über die rechtzeitige Zustellung des Bescheides nicht gelinge, habe sie die außergerichtlichen Kosten der Untätigkeitsklage zu tragen. Der Bevollmächtigten sei der Änderungsbescheid erst im Klageverfahren übermittelt worden. Ihrer Kostenminderungspflicht seien die Kläger durch die Erinnerung vom 24.05.2006 nachgekommen. Hätte die Beklagte hierauf reagiert und der Bevollmächtigten den Änderungsbescheid übermittelt, wäre die Klage vermeidbar gewesen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfebeschluss vom 25.01.2007).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Prozessakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Kläger ist unbegründet.
Gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 SGG entscheidet das Gericht nach Erledigung der Hauptsache über die außergerichtlichen Kosten auf Antrag der Beteiligten durch Beschluss. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Beendigung des Rechtsstreits einander Kosten zu erstatten haben, ist dabei unter Berücksichtigung des Sach- und Streitsstandes zum Zeitpunkt der Erledigung nach sachgemäßen Ermessen zu treffen, wobei den mutmaßlichen Erfolgsaussichten Bedeutung zukommt. Zudem sind auch die Gründe für den Anlass der Klageerhebung im Sinne des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 193 RdNr. 12b ff., BSG, Beschluss vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R).
Das Sozialgericht hat im Rahmen der Kostenentscheidung zutreffend darauf abgestellt, welcher Beteiligter in welchem Umfang Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat schließt sich auch der in der Kostenquotelung zum Ausdruck kommenden Gewichtung der Verursachungsbeiträge an. Die Argumentation der Prozessbevollmächtigten der Kläger verkennt, dass bei sichergestellter Kommunikation zwischen den Klägern und ihrer Bevollmächtigten eine Klageerhebung von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre. Durch die Vorschrift des § 13 Abs. 3 S. 1 SGB X ist die Behörde zwar grundsätzlich verpflichtet, sich an den Bevollmächtigten zu wenden. Dies schließt allerdings eine Verständigung zwischen Beteiligten und ihren Bevollmächtigten nicht aus.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass § 37 Abs. 1 S. 2 SGB X – insoweit abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X – der Behörde die Möglichkeit eröffnet, trotz Bestellung eines Bevollmächtigten den Verwaltungsakt dem Adressaten selbst bekanntzugeben. Die Zustellung des Abhilfebescheides ist hingegen nicht gesetzlich angeordnet, so dass die Vorschrift des § 7 Verwaltungszustellungsgesetz keine Anwendung findet. Eine vollständige Kostenfreistellung der Beklagten erscheint gleichwohl nicht zwingend, weil sie auf das Erinnerungsschreiben der Bevollmächtigten der Kläger vom 24.05.2006, dessen Zugang sie nicht bestritten hat, nicht reagiert hat und es durchaus angemessen erscheint, bei Bestellung eines Bevollmächtigten und Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Adressaten selbst dem Bevollmächtigten zumindest eine Durchschrift zukommen zu lassen. Bei dieser Sachlage kann der Senat dahinstehen lassen, ob im Rahmen der Beschwerde über eine (isolierte) Kostenentscheidung das Verbot der reformatio in peius gilt.
Die Beschwerdeentscheidung nach § 193 SGG enthält eine Kostenentscheidung nicht (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, a.a.O., RdNr. 17).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.08.2007
Zuletzt verändert am: 09.08.2007