Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.01.2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.781,85 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob Prämien, die von einem Verlag an Zeitungszusteller für die Werbung neuer Abonnenten gezahlt werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind.
Die Klägerin, die früher die Firma P GmbH & Co. KG Vertriebsgesellschaft für Tageszeitungen geführt hat, ist eine 100 %ige Tochter der T Expedition der L Zeitung GmbH & Co. KG (im Folgenden: Verlag T). Diese gibt die Tageszeitungen "L Stadtanzeiger" und "L Rundschau" heraus. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für den Vertrieb von Tageszeitungen. Sie beschäftigt etwa 2.500 bis 3.000 Arbeitnehmer als Zeitungszusteller. Neben den Produkten des Verlages T werden auch Zeitungen anderer Verlage durch die Zusteller ausgetragen. Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung der Zusteller für werbende Tätigkeiten zu Gunsten des Verlages T oder der anderen Verlage besteht nicht. Den bei der Klägerin beschäftigten Zustellern wird aber durch den Verlag T die Möglichkeit eröffnet, neue Abonnenten zu werben und dadurch Werbeprämien zu erhalten. Auf diese Werbemöglichkeit wurden die Zusteller zum Einen durch Rundschreiben des Verlags, die über die Bezirks-/Bereichsleiter der Klägerin verteilt wurden aufmerksam gemacht, zum Anderen wurden die Zusteller über einen Beipack zu den Zeitungen informiert. Wenn ein Zusteller einen Interessenten für ein Probeabonnement gefunden hatte, teilte er dies über den Bezirks-/Bereichsleiter dem Verlag mit, der daraufhin Werbeexemplare zur Verfügung stellte. Nach Ablauf des 12-tägigen Probebezuges oblag es dem Zusteller, das Interesse des Beziehers des Probeabonnements an einer Bestellung zu klären. Kam ein Abonnement zustande, erhielten die Zusteller im streitbefangenen Zeitraum vom Verlag T eine Prämie von 50,00 DM bzw. bei Teilnahme des neuen Kunden am Lastschriftverfahren von 55,00 DM, die über die Klägerin ausgezahlt wurde.
Auf Grund einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 31.12.1994 bis 31.12.1998 forderte die Beklagte von der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 34.777,88 DM (17.781,85 Euro) nach. Ein Teil der Forderung betrifft Beiträge wegen gezahlter Werbeprämien an eine Anzahl von Zustellern, darunter wegen einer im Februar 1998 erhaltenen Werbeprämie von 55,00 DM Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die (jetzige) Beigeladene zu 1) in Höhe von 23,06 DM. Die Klägerin legte Widerspruch ein, mit dem sie hinsichtlich der auf die Werbeprämien entfallenden Beiträge geltend machte, bei den Prämien handele es sich nicht um Arbeitsentgelt, da sie von dem rechtlich selbständigen Verlag für eine neben der Zustellertätigkeit ausgeübte selbständige Tätigkeit der Zusteller gezahlt würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im Klageverfahren hat die Klägerin ihre Auffassung wiederholt, die Werbeprämien seien kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, da sie den Zustellern für eine neben der abhängigen Beschäftigung ausgeübten selbständigen Tätigkeit gezahlt werde. Die Zusteller entfalteten aktiv eigene Werbetätigkeiten, in die sie – die Klägerin – nicht eingebunden sei. Die Werbetätigkeit finde außerhalb der normalen Austragungszeiten statt und sei weder zeitlich noch organisatorisch in die Austragungstätigkeit eingebunden. Insoweit gehe die Berufung der Beklagten auf das Urteil des BSG vom 15.02.1989 (SozR 2200 § 165 Nr. 95) fehl, da das BSG in dieser Entscheidung ausdrücklich betont habe, dass ein Arbeitnehmer nebenher noch selbständig für den Arbeitgeber tätig sein könne. Insoweit sei mit dem Urteil des BFH vom 22.11.1996 (BFHE 181, 488) zwischen der abhängigen Hauptbeschäftigung (Zeitungsaustragen) und der selbstständigen Nebenbeschäftigung (Werbung) zu unterscheiden. Die Prämien stellten sich auch nicht als Lohnzahlung durch Dritte dar, da Werbemaßnahmen von den Zustellern nicht geschuldet würden und unabhängig von dem Arbeitsverhältnis erbracht würden. Auch das Sozialgericht Gotha habe in zwei Entscheidungen anerkannt, dass die Werbetätigkeit von Zustellern als eine gegenüber der Beschäftigung als Austräger abtrennbare und selbständige Tätigkeit zu qualifizieren sei.
Mit Urteil vom 25.01.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Werbeprämien hat es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 15.02.1989 (a. a. O.) gemeint, bei der Werbetätigkeit der Zeitungsausträger handele es sich um Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit. Unerheblich sei, dass die Prämien durch den Verlag gezahlt worden seien, da die Klägerin mit dem Verlag wirtschaftlich und rechtlich eng verflochten sei und eine enge Einheit bestehe. Die Werbetätigkeit sei zwar kein Teil der Zustellungstätigkeit, aber ein Teil der Gesamttätigkeit für die Klägerin, die unabhängig von der gewählten Rechtskonstruktion eine wirtschaftliche Einheit mit der Muttergesellschaft darstelle.
Gegen das ihr am 13.02.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.03.2006 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass das Werben neuer Kunden durch die Zusteller als selbständige und von der Zustellungstätigkeit abtrennbare Tätigkeit zu beurteilen sei. Das Sozialgericht habe verkannt, dass die Zusteller eine eigene Werbeinitiative hätten entfalten müssen, um die Prämie zu erhalten. Es sei ferner fehlerhaft, wenn das Sozialgericht sie – die Klägerin – und den Verlag T wegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als Einheit angesehen habe und davon ausgegangen sei, dass im Ergebnis ein einheitlicher Arbeitgeber die Prämie zahle. Dabei werde übersehen, dass es sich bei ihr und der Muttergesellschaft um selbständige Rechtspersönlichkeiten handele. Zwischen der abhängigen Beschäftigung der Zeitungszusteller im Rechtsverhältnis zu ihr und der von diesen selbständig ausgeübten Tätigkeit der Leserwerbung zu Gunsten des Verlages T bestehe kein enger Zusammenhang, der eine Qualifizierung als einheitliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Entscheidung des BSG vom 26.03.1998 (SozR 3-2400 § 14 Nr. 15) ermöglichen würde. Die Werbung neuer Abonnenten könne auch von anderen Personen als den Zustellern vorgenommen werden. Die abhängige Beschäftigung als Zeitungszusteller bei ihr – der Klägerin – sei nicht unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt von Werbeprämien. Beliebige Dritte könnten die gleiche Werbetätigkeit zu Gunsten des Verlages T entfalten und erhielten dafür ebenfalls eine Prämie. In die Werbemaßnahmen sei sie – die Klägerin – nicht eingebunden gewesen. Sie fungiere lediglich als Zahlstelle, wenn sie die vom Verlag T geleistete Prämienvergütung an die Zusteller weiterleite.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.01.2006 abzuändern und den Bescheid vom 21.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2001 insoweit aufzuheben, als Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beigeladene zu 1) festgesetzt worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladenen haben sich nicht zur Sache geäußert.
Durch den Berichterstatter ist die Leiterin Abonnement im Verlag T I M als Zeugin vernommen worden; wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.03.2007 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, da ihre Beschwer 500,00 Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Im erstinstanzlichen Verfahren war noch die gesamte Beitragsforderung in Höhe von 17.781,65 Euro streitig. Da die Klägerin das klageabweisende Urteil uneingeschränkt angefochten hat, war sie bei Einlegung der Berufung auch noch in diesem Umfang beschwert. Unerheblich ist, dass die Klägerin ihre Berufung nach dem Erörterungstermin vom 20.09.2006 wegen der Beitragsnachforderungen für die früheren Beigeladenen zu 3), 16) und 20) zurückgenommen hat und die Parteien im Erörterungstermin am 21.03.2007 wegen der Frage der Beitragspflicht für die Werbeprämie sich auf die Durchführung eines Musterverfahrens geeinigt haben, so dass Gegenstand des Verfahrens nur noch die die Beigeladene zu 1) betreffende Beitragsnachforderung in Höhe von 23,06 DM (11,79 Euro) ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beschwer ist der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung, ein späteres Sinken des Beschwerdewertes durch Beschränken des Berufungsantrags mit der Folge, dass die Berufungssumme nicht mehr erreicht wird, macht die Berufung nicht unzulässig (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 144 Randnr. 19). Dass die Klägerin den rechtlichen Hinweisen des Berichterstatters hinsichtlich der "Werkstudenten" Rechnung getragen und insoweit die Berufung zurückgenommen hat, kann ebensowenig als willkürliche Beschränkung der Berufung angesehen werden wie die Vereinbarung eines Musterverfahrens wegen der Beiträge für die an die Zusteller gezahlten Werbeprämien.
Die auch ansonsten zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, denn das Sozialgericht hat insoweit im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zu Recht Beiträge für die an die Zusteller gezahlten Werbeprämien gefordert hat.
Die an die Zusteller gezahlten Werbeprämien unterliegen der Beitragspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und nach dem Arbeitsförderungsrecht.
Die Beigeladene zu 1) war als Zustellerin versicherungs- und beitragspflichtig bei der Klägerin beschäftigt. Daher waren von ihrem Arbeitsentgelt Beiträge zur Krankenversicherung (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)), zur Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 11. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)), zur Rentenversicherung (§ 162 Nr. 1 6. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) und zur Arbeitslosenversicherung (§ 342 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)) zu entrichten.
Die im Februar 1998 an die Beigeladene zu 1) gezahlte Werbeprämie ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Arbeitsentgelt sind für alle genannten Bereiche nach § 14 4. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Die Werbeprämie ist "im Zusammenhang" mit der Beschäftigung als Zustellerin erzielt worden. Dabei kommt es auf die zunächst von den Beteiligten erörterte Frage, ob die Werbetätigkeit der Beigeladenen zu 1) im Sinne der Entscheidung des BSG vom 15.02.1989 (a. a. O.) als Teil ihrer Gesamttätigkeit als Zustellerin oder als getrennt von der abhängigen Beschäftigung zu wertende selbständige Tätigkeit anzusehen ist, nicht an. Zu Recht hat allerdings die Klägerin insoweit darauf hingewiesen, dass die Werbetätigkeit allein dem rechtlich selbständigen Verlag zu Gute kommt und es nicht angängig ist, allein wegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Verbindung zwischen ihr und der Muttergesellschaft von einem "einheitlichen" Arbeitgeber auszugehen. Zu den Einnahmen, die "im Zusammenhang" mit einer Beschäftigung erzielt werden, gehören aber auch solche aus selbständigen Tätigkeiten in einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis. Ein solches wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn die selbständige Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung in einer solch engen Verbindung steht, dass sie nur auf Grund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und als Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 8, 15).
Die erforderliche enge Verbindung zwischen selbständiger Werbetätigkeit und der Zustellertätigkeit ist zu bejahen. Wie das BSG im Urteil vom 26.03.1998 (a. a. O.) klargestellt hat, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit nach der Eigenart der jeweiligen selbständigen Tätigkeit zu bestimmen; eine Verbindung etwa in der Art, dass sie zeitlich, örtlich und organisatorisch in die abhängige Beschäftigung eingebunden ist, ist nicht erforderlich. Demgemäß ist irrelevant, dass die Zusteller die Werbung außerhalb der Zustellungszeiten vornehmen (was angesichts der üblichen Zustellungszeiten von Tageszeitungen auch auf der Hand liegt). Ebenso ist unerheblich, dass die Zusteller nicht zu einer Werbetätigkeit verpflichtet sind und es – was für eine selbständige Tätigkeit auch typisch ist – auf ihre Eigeninitiative ankam.
Entscheidend ist demgegenüber, dass auch für die Werbetätigkeit die Betriebsorganisation der Klägerin (zum Teil) benutzt wurde und die Werbeprämie als Geldleistung ohne die Beschäftigung als Zusteller nicht gezahlt worden wäre.
Der Verlag hat den Einsatz der Zusteller als zusätzlichen Vertriebsweg genutzt. Nach der Aussage der Zeugin M wirbt der Verlag auf verschiedenen Wegen, wobei im Vordergrund die Werbung durch sogenannte Bezieherwerber steht, deren Tätigkeit sich auf die Gewinnung neuer Abonnenten beschränkt. Diese Personengruppe ist gegenüber dem Verlag vertraglich zu Werbemaßnahmen verpflichtet, übt diese Tätigkeit also "hauptberuflich" aus. Daneben erhalten sowohl Mitarbeiter der Anzeigenannahmestellen als auch Zusteller für die Vermittlung von Kunden Prämien. Was die sogenannte Leserwerbung anbelangt, konnten im fraglichen Zeitraum nur Abonnenten Werbeprämien erlangen. Jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum trifft es somit nicht zu, dass auch beliebige Dritte eine Werbeprämie erhalten hätten. Zudem erhielten (und erhalten) Abonnenten oder Dritte nur einen Gutschein (wenn auch im Wert der gezahlten Barprämie), die Geldleistung wird nur an die Zusteller bzw. Mitarbeiter der Anzeigenannahmestellen gezahlt. Der Verlag unterscheidet also selbst bei der Prämiengestaltung zwischen der Werbung durch "Außenstehende" (Leser bzw. – jetzt – beliebige Dritte) und schon in der "Gesamtorganisation" tätige Personen. Darüber hinaus macht sich der Verlag die Betriebsorganisation der Klägerin, in die die Zusteller eingebunden sind, für seine Werbemaßnahmen zunutze. Auf die Werbemöglichkeit werden die Zusteller über Rundschreiben, die von den Bezirks-/Bereichsleitern der Klägerin an die Zusteller weitergeleitet werden, aufmerksam gemacht; zudem wurden sie im streitigen Zeitraum zusätzlichüber Beipackzettel zu den Zeitungen auf die Werbemöglichkeit hingewiesen. Ferner werden die Anforderungen der Zusteller von Probeexemplaren für Interessenten über die Bezirks-/Bereichsleiter an den Verlag weitergeleitet und die Prämie über die Klägerin ausgezahlt. Dies belegt die enge Beziehung der Werbetätigkeit für den Verlag T mit der Beschäftigung
Aus den vorgenannten Gründen ist somit der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Werbetätigkeit und der Tätigkeit als Zusteller zu bejahen. Es ist daher unbeachtlich, dass die Prämie wirtschaftlich von einem Dritten gezahlt worden ist. Die steuerrechtliche Behandlung der Prämien durch das zuständige Finanzamt ist für die Beurteilung der Arbeitsentgelteigenschaft im Sozialversicherungsrecht nicht maßgeblich (BSG, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung, da es hier nur um die rechtliche Bewertung der tatsächlichen Umstände geht.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Für die Wertfestsetzung ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag nach Einlegung des Rechtsmittels maßgeblich; eine spätere Verminderung des Streitwerts nach Einlegung des Rechtsmittels ist für die Wertfestsetzung der Rechtsmittelinstanz unbeachtlich (Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 4563). Das die Klägerin bei Einlegung der Berufung noch insgesamt die Aufhebung des Bescheids vom 21.09.1999 beantragt hat, war die gesamte Beitragsnachforderung von 17.781,85 Euro im Streit.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
Erstellt am: 22.08.2007
Zuletzt verändert am: 22.08.2007