Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.06.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Zu Recht hat es das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen; denn eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht dargetan. Der von der Klägerin eingelegten Beschwerde hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 23.07.2007 zu Recht nicht abgeholfen.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Berücksichtigung des Einkommens ihres Stiefvaters bei der Berechnung der Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass diese Anrechnung der geltenden Rechtslage entspricht. Die Klägerin verweist allerdings mit ihrer Klage insoweit auf verfassungsrechtliche Bedenken. Diese führt sie allerdings weder in ihrer Klage noch in ihrer Beschwerde näher aus, sondern verweist mit der Beschwerde lediglich auf einen Internet-Artikel unter www.lexisnexis.de/aktuelles über einen Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.03.2007 – S 24 AS 27/07 ER. Danach habe das Sozialgericht Düsseldorf in der von der Beklagten umgesetzten Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II eine überwiegend wahrscheinlich verfassungswidrige Regelung gesehen, weil das Gebot zur Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 Grundgesetz (GG), zudem das Recht, das eigene Leben und die Beziehungen frei zu gestalten (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie die Freiheit der Eheschließung (Art. 6 GG) verletzt werde und eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich sei.
Hat sich die Beklagte an die geltende gesetzliche Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II gehalten, könnte eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur auf ernstzunehmende verfassungsrechtliche Bedenken gestützt werden. Solche verfassungsrechtliche Bedenken hat die Klägerin zwar behauptet, in keiner Weise jedoch durch detaillierte rechtliche Ausführungen untermauert, obwohl sie durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Nach einer solchen Sachlage sieht der Senat ebenso wie das Sozialgericht keine hinreichende Erfolgsaussicht, welche zudem die Beiordnung des von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalts notwendig machen würde.
Die Klägerin hat es jedoch in der Hand, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken im Näheren darzulegen und auf dieser Grundlage beim Sozialgericht einen erneuten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu stellen; hierüber hätte das Sozialgericht dann erneut unter dem Gesichtspunkt zu entscheiden, ob mit der Klage ein Rechtsfrage aufgeworfen wird, die von grundsätzlicher Bedeutung ist und deshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 30.08.2007
Zuletzt verändert am: 30.08.2007