Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.07.2007 wird zurückgewiesen. Für das erstinstanzliche Verfahren trägt die Antragsgegnerin notwendige außergerichtliche Kosten der Antragstellerin im vom Sozialgericht zuerkannten Umfang; die Antragsgegnerin trägt ferner die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M N, X Straße 00, C, zu ihrer Vertretung beigeordnet.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet.
Zwar teilt auch der Senat die Ansicht, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Antragstellerin tatsächlich nicht unter den jeweils von ihr genannten Aufenthaltsorten aufhält, sondern – bis in das Beschwerdeverfahren hinein – in der Wohnung des Herrn X Q. Hierfür sprechen die Ergebnisse der seitens der Antragsgegnerin durchgeführten Ermittlungen laut Ermittlungsbericht vom 09.05.2007 sowie laut dem mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 06.07.2007 übersandten weiteren (undatierten) Ermittlungsbericht.
Doch selbst wenn die Antragstellerin nach wie vor mit Herrn X Q zusammenlebt und darüber hinaus mit ihm eine eheähnliche Gemeinschaft bilden sollte, ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.05.2007 jedenfalls hinsichtlich der gänzlichen Aufhebung des Bescheides vom 16.04.2007 offensichtlich rechtswidrig.
Der Senat weist zunächst darauf hin, dass sich die Beurteilung, ob der Bescheid vom 16.04.2007 aufgehoben werden konnte, entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 29.05.2007 nicht nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern nach § 45 SGB X richten dürfte.
Unbeschadet dessen ist der Bescheid vom 29.05.2007 jedoch bereits aus anderem Grund offensichtlich rechtswidrig. Mit Bescheid vom 16.04.2007 waren der Antragstellerin für den Zeitraum 01.06. bis 30.11.2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 466,06 EUR bewilligt worden (Regelleistung 345,00 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 121,06 EUR). Dieser Bedarf kann aus dem glaubhaft gemachten Einkommen des Herrn X Q von vornherein nicht gedeckt werden. Denn Herr X Q verfügt ausweislich der mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.06.2007 zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen bei summarischer Prüfung lediglich über eine Rente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 529,69 EUR (bis Juni 2007: 526,86 EUR). Dieser Betrag liegt nur um etwa 60,00 EUR über demjenigen, den die Antragsgegnerin als Bedarf allein der Antragstellerin im Bescheid vom 16.10.2007 zugrunde legt. Hinzu kommt, dass Herrn X Q ein Grad der Behinderung von 100 mit Nachteilsausgleich für Gehbehinderung zuerkannt worden ist. Wäre er tatsächlich eheähnlicher Partner der Antragstellerin, müssten auch Absetzbeträge von seinem Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 2 SGB II noch näher geklärt werden.
Insgesamt erscheint es deshalb als offensichtlich unrichtig, wenn die Antragsgegnerin den Bescheid vom 16.04.2007 mit Bescheid vom 29.05.2007 aufgehoben hat. Schon bei Berücksichtigung einer Versicherungspauschale nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und bei Berücksichtigung eines angesichts der Gehbehinderung wahrscheinlichen Bedarfs des Herrn Q für eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfte sich kaum noch anrechenbares Einkommen ergeben, selbst wenn Herr Q eheähnlicher Lebenspartner der Antragstellerin sein sollte. Im Hauptsacheverfahren besteht auch insoweit Gelegenheit, etwa verbleibende Restzweifel endgültig zu klären.
Auch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts, das der Antragsgegnerin ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufgegeben hat, beschwert die Antragsgegnerin nicht. Wenn die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass sie mit dem Bescheid vom 29.05.2007 nicht nur den Bewilligungsbescheid vom 16.04.2007, sondern auch frühere Bewilligungsbescheide für Leistungszeiträume ab dem 01.01.2005 komplett aufgehoben habe, so übersieht sie, dass die Antragstellerin lediglich einstweilen weitere Leistungen aufgrund des Bescheides vom 16.04.2007 begehrt. Das Schicksal der Leistungsaufhebung für Bewilligungen, die dem Bescheid vom 16.04.2007 vorangehen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, sondern allein des Hauptsacheverfahrens.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Antragsgegnerin wegen der zwischenzeitlich eingesetzten Erzielung geringfügigen Einkommens durch die Antragstellerin eine Einkommensberücksichtigung nach näherer Maßgabe des § 11 SGB II wird durchführen müssen. Hierzu bedarf es jedoch noch einer entsprechenden bescheidmäßigen Regelung; Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine solche Einkommensberücksichtigung nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 11.09.2007
Zuletzt verändert am: 11.09.2007