Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.07.2007 hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe geändert. Dem Antragsteller wird für das vor dem Sozialgericht geführte Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E aus E1 bewilligt. Bezüglich des weiteren Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.07.2007 wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden, denen das Sozialgericht (SG) Düsseldorf nicht abgeholfen hat, sind teilweise begründet.
Zu Recht hat das SG der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nicht auferlegt. Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wurde, durch Beschluss über die Kostenerstattung. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) sind kostenrechtlich eigenständige Verfahren, die eine Kostengrundentscheidung des Gerichts in entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG erforderlich machen (vgl. BSG, Beschluss vom 06.09.1993, 6 RKa 25/91). Dabei entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (Rechtsgedanke des § 91a der Zivilprozess-ordnung). Insbesondere sind die Erfolgsaussichten der Klage bzw. im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes des Antrags zu berücksichtigen. Weiter sind die Gründe für die Klageerhebung bzw. Antragstellung sowie die Erledigung zu prüfen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 193 Rn. 13).
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht wirksam gestellt worden ist. So enthält der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Schreiben vom 05.09.2006 den Klammerzusatz "Entwurf zum Prozesskostenhilfeantrag" und der weitere Schriftsatz vom 05.09.2006 ist mit der Überschrift "Antrag auf Prozesskostenhilfe zum Entwurf des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" versehen. Damit wurde unter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlauts der Schriftsätze lediglich ein Entwurf übersandt. Wählt ein Rechtsanwalt eine solche Bezeichnung, muss er bzw. der von ihm Vertretene sich hieran auch festhalten lassen, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat. Eine Kostenerstattung gemäß § 193 SGG scheidet aus.
Hingegen ist die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung der Prozesskostenhilfe begründet. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass gegenüber dem Antragsteller nicht der Hinweis erfolgt ist, dass sich das eingetragene Verfahren lediglich auf die Beantragung von Prozesskostenhilfe bezieht. Auch das vom SG vergebene Aktenzeichen ließ keine dahingehende Schlüsse zu. Von einer wirksamen Antragstellung ist auch die Antragsgegnerin ausgegangen. So hat sie noch im Schriftsatz vom 14.09.2006 ausgeführt, dass erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes bestehen. Im Übrigen hatte die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen währen, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05-).
Zum Zeitpunkt des am 06.09.2006 beim SG eingegangen Schriftsatzes des Antragstellers vom 05.09.2006 lagen sowohl ein Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund vor. Ein Anordnungsanspruch war gegeben, weil der Antragsteller seit Mitte Juni 2006 über keinerlei Einkommen mehr verfügte.
Auch ein Anordnungsgrund ist zu bejahen. Die Bewilligung der Leistungen, rückwirkend ab 01.08.2006, erfolgte mit Bescheid vom 07.09.2006. Die Krankengeldzahlung in Höhe von 1.641,40 Euro (Zeitraum 04.07.2006 bis 13.08.2006) wurde erst am 08.09.2006 auf dem Konto des Antragstellers gutgeschrieben. Zudem hatte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.08.2006 eine Frist zum Erlass eines Abhilfebescheides oder aber eines Widerspruchsbescheides bis spätestens zum 05.09.2006 gesetzt. Bis zum Ablauf der Frist ist eine Entscheidung durch die Antragsgegnerin nicht erfolgt.
Schließlich steht der Beurteilung des Senats auch nicht entgegen, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 04.10.2006 den Antrag vom 05.09.2006 zurückgenommen hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rücknahme erfolgte, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 07.09.2006 die Leistungen bewilligt hatte. Damit war der Schriftsatz vom 04.10.2006 nur so zu verstehen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen werden sollte.
Außergerichtliche Kosten im PKH-Beschwerdeverfahren sind kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 25.09.2007
Zuletzt verändert am: 25.09.2007