Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.05.2007 geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. N T, O-straße , I, zu seiner Vertretung beigeordnet.
Gründe:
Zu Unrecht geht das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss davon aus, die Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Der gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegten Beschwerde hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 26.06.2007 zu Unrecht nicht abgeholfen.
Dabei hält der Senat die Ansicht des Sozialgerichts, der angefochtene Bescheid vom 10.01.2006 regele allein die Erhöhung der Leistungen der Grundsicherung aufgrund nicht mehr zur Verfügung stehender Unterhaltszahlungen für das Kind M Q, für zweifelhaft. Zwar waren dem Kläger und den übrigen zu seiner Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen (deren Einbeziehung in das Klageverfahren das Sozialgericht noch zu prüfen haben wird) mit Bescheid vom 27.10.2005 für den Zeitraum 01.11.2005 bis 30.04.2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt worden, und der angefochtene Bescheid vom 10.01.2006 ändert die Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2006 ab. Der Verfügungssatz dieses Änderungsbescheides verhält sich allerdings über eine Bewilligung von der Bedarfsgemeinschaft insgesamt nach Ansicht der Beklagten zustehenden Leistungen und nicht nur über eine Mehrbewilligung für den gestiegenen Leistungsbedarf von M Q.
Der angefochtene Bescheid ist zumindest insoweit rechtswidrig, als die Beklagte bei summarischer Prüfung zu geringe Leistungen nach § 22 SGB II bewilligt:
Für die vom Kläger und den übrigen Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft bewohnte Wohnung ist eine Kaltmiete von 470,00 EUR sowie eine Nebenkostenvorauszahlung von 120,00 EUR monatlich zu zahlen. Nach den Angaben im Schriftsatz vom 10.04.2007 setzen sich diese 120,00 EUR für Nebenkosten aus 45,00 EUR für Nebenkostenvorauszahlung (Betriebskosten) sowie 75,00 EUR für Heizkostenvorauszahlung zusammen. Die Beklagte geht zwar, wie sie in ihrem Schriftsatz vom 23.08.2007 auf Anfrage des Senats dargelegt hat, entsprechend der sog. Produkttheorie von einem ausweislich des I-er Mietspiegels angemessenen qm-Betrag von 4,00 EUR ohne Betriebskosten bei Ansatz einer max. Wohnungsgröße von 90 qm (trotz geringerer tatsächlicher Wohnungsgröße) aus. Diese 4,00 EUR betreffen Wohnungen der Gruppe III und IV und damit nicht im untersten, sondern nur im unteren Bereich der in I zur Verfügung stehenden Wohnungen. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. insoweit schon Senatsurteil vom 23.04.2007 – L 20 AS 76/06 für einen Fall, der auf Beklagtenseite auch von der jetzigen Beklagten geführt wurde).
Daneben setzt die Beklagte lediglich noch einen Betrag von 0,70 Euro/qm für Betriebskosten an. Dies ergibt bei 90 qm den Betrag von 63,00 EUR. Da dieser Betrag die von den Klägern benannten 45,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung übersteigt, besteht insoweit für die Kläger ebenfalls keine Beschwer, obwohl nach dem genannten Senatsurteil eine Pauschalierung der Nebenkosten rechtswidrig ist. Allerdings ist dem Schriftsatz der Beklagten vom 23.08.2007 zu entnehmen, dass darüber hinaus keinerlei Kosten für Heizung gewährt werden. Auch diese sind jedoch – nicht in pauschalierter, sondern, sofern sie sich im angemessenen Rahmen halten, in tatsächlicher Höhe – nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II von der Beklagten zu übernehmen. Ob die für Heizkosten vom Kläger und seiner Bedarfsgemeinschaft gezahlte Vorauszahlung von monatlich 75,00 EUR angemessen ist, wird das Sozialgericht ggf. zu prüfen haben; bei summarischer Prüfung ergeben sich insoweit jedoch keine Bedenken. Die Klage hat bei summarischer Prüfung deshalb bereits aus diesem Grund hinreichende Erfolgsaussicht. Ist bereits deshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren, so muss der Senat zu den übrigen zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht Stellung nehmen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Leistungen für den Monat April 2006 ein weiterer Bescheid vom 30.03.2006 existiert (Bl. 146 VA der Beklagten); das Sozialgericht wird zu prüfen haben, ob dieser Bescheid nach § 86 SGG Gegenstand des weiteren Verfahrens geworden ist.
Das Sozialgericht wird sich im Übrigen zur genauen Überprüfung der erbrachten Leistungen den zu dem angefochtenen Bescheid gehörenden Berechnungsbogen vorlegen lassen müssen; dieser ist dem Abdruck des Bescheides vom 10.01.2006 in der Verwaltungsakte (Bl. 113) nicht beigefügt; entsprechendes gilt für den Änderungsbescheid vom 30.03.2006. Auch der Widerspruchsbescheid vom 25.01.2007 macht die Leistungsberechnung insgesamt nicht überprüfbar, da auch hier eine genaue Berechnung nicht dargestellt ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 25.09.2007
Zuletzt verändert am: 25.09.2007