Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.07.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) Köln nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II nicht zu.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen währen, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05-).
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen hat das SG zu Recht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Das SG hat in seinem angegriffenen Beschluss zu Recht ausgeführt, dass die derzeitigen Unterkunftskosten der alleinstehenden Antragstellerin, die in einer ca. 100 m² großen Wohnung lebt, nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass die Angemessenheit der Wohnungskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in drei Schritten zu prüfen ist (Urteile vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R). Danach ist zunächst die Wohnungsgröße festzustellen (1. Schritt). Hierbei ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zugrunde zu legen. Die Wohnungsgrößen ergeben sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (WoFG, BGBl. I. 2376). Hierzu hat das Land Nordrhein-Westfalen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) erlassen (vom 26.01.2006, zuletzt geändert durch Runderlass vom 01.02.2007). Nach Ziffer 1.4.1 der Anlage 1 der WFB beträgt die Wohnflächenobergrenze bei Wohnungen bestehend aus einem Zimmer, Küche und Nebenräumen 47 qm. Diese Wohnflächenobergrenze entspricht im Wesentlichen, ebenso wie die der dort aufgeführten größeren Wohnungen, den Werten, die in der Literatur aus dem mittlerweile aufgehobenen Wohnungsbindungsgesetz abgeleitet wurden (vgl. BSG, a.a.O.) und an dem sich auch die Antragsgegnerin orientiert hat, indem sie hier eine Wohnflächenobergrenze von 45 qm ansetzte. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen (2. Schritt), wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen (BSG, a.a.O.). Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Mietzins in Höhe von 5,70 EUR/m² bestehen keine Bedenken. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 02.07.2007 verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist es nicht zu beanstanden, wenn – wie vom SG angenommen – für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz NRW herangezogen werden. Eine abschließende Klärung dieser Frage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dass die Antragstellerin nach der Struktur des Wohnungsmarktes in C nicht die konkrete Möglichkeit (gehabt) hätte, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (3. Schritt), ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich.
Ob tatsächlich, wie von der Antragstellerin lediglich behauptet, eine Wohnung nur schwer zu finden ist, die den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Angemessenheitskriterien entspricht, wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Auch wird es weiterer Ermittlungen im Hauptsacheverfahren bedürfen, ob es der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen zuzumuten ist, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen, oder ob sie aus gesundheitlichen Gründen in der bisherigen Wohnung verbleiben kann, weil ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar gewesen ist. Derzeit besteht eine Gefährdung der angemieteten Wohnung nicht, weil die Mietzahlungen – wenn auch darlehnsweise durch einen Dritten – bislang regelmäßig erbracht worden sind.
Der Beurteilung des Senats steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin in der Zeit vom 19.07.2007 bis 24.08.2007 in der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Krankenanstalten der N gGmbH untergebracht war. In dieser Klinik wurde die Antragstellerin bereits in den Jahren 1998 und 2002 stationär behandelt. Gleichwohl wurde die Klage auf Gewährung einer Rente ab September 2003 wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung mit Urteil des SG Köln vom 12.01.2007 (S 11 RA 153/04) abgelehnt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (u.a. Gutachten von dem Nervenarzt Dr. C1 und dem Orthopäden Dr. N1) kann die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten; eine Berufsunfähigkeit liegt nicht vor. Des Weiteren können auch unter Berücksichtigung des Inhalts des vorläufigen Entlassungsberichts der Fachklinik vom 24.08.2007 keine hinreichend sicheren Feststellungen getroffen werden, ob der Antragstellerin ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen (derzeit) nicht zumutbar ist. Diese Feststellungen müssen ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hierbei können gegebenenfalls die Ergebnisse weiterer Beweiserhebungen im Rentenstreitverfahren L 14 R 28/07 von Bedeutung sein. Für den weiteren Bewilligungszeitraum ab Oktober 2007 hat die Antragsgegnerin in eigener Zuständigkeit die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 25.09.2007
Zuletzt verändert am: 25.09.2007