Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.05.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 10.0.2007, der das SG mit Beschluss vom 18.05.2007 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er begehrt die Übernahme der tatsächlichen (und nicht nur angemessenen) Unterkunftskosten für die Zeit ab dem 01.03.2007. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, so lange als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, wie es diesem nicht möglich oder nicht zumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längst insgesamt für sechs Monate.
Der Anspruchsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm vorliegen. Seine derzeitigen tatsächlichen Aufwendungen für seine Unterkunft übersteigen den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug, die er sich nach Prüfung zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das SG hat des Weiteren zu Recht ausgeführt, dass es dem Antragsteller möglich und zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel diese Aufwendungen zu senken, weil auf dem Wohnungsmarkt der Stadt N mehrere freie Wohnungen verfügbar sind, die den angemessenen Kostenrahmen nicht übersteigen. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der Antragsteller hat vielmehr selbst vorgetragen, das derartige freie Wohnungen zur Verfügung stehen.
Soweit der Antragsteller bestritten hat, die Kostensenkungsaufforderung vom 09.05.2006 erhalten zu haben, fehlt es an der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen entsprechenden Glaubhaftmachung. Denn die Kostensenkungsaufforderung vom 09.05.2006 ist dem Antragsteller ausweislich der Verwaltungsakte mit Postzustellungsurkunde am 12.05.2006 zugestellt worden. Die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 Zivilprozessordnung (ZPO) kann nicht durch pauschales, schlichtes Bestreiten, sondern nur durch ein qualifiziertes Vorbringen in Frage gestellt werden (BSG vom 28.09.1998, B 11 AL 83/98 B, SozR 3-1750 § 418 Nr. 1), an dem es hier fehlt.
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers wird sein Begehren durch den Abhilfebescheid vom 20.12.2006 nicht gestützt. Dieser Abhilfebescheid ist deshalb ergangen, weil die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26.06.2006 die tatsächlichen Unterkunftskosten des Antragstellers in voller Höhe bis zum 31.01.2007 bewilligt hat. Dies ist bei Erlass des weiteren Bescheides vom 22.11.2006 von der Antragsgegnerin übersehen worden, so dass sie auf den Widerspruch des Antragstellers hin diesen Bescheid insoweit zu Recht abgeändert hat. Im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II bezieht sich ein Leistungsbescheid immer auf einen bestimmten, zeitlich begrenzten Bewilligungsabschnitt (vgl. § 41 Abs. 1 SGB II). Der Abhilfebescheid vom 20.12.2006 bezieht sich wie der auf den vorangegangene Bewilligungsbescheid vom 26.06.2006 ausschließlich auf den Zeitraum bis 31.01.2007. Der Antragsgegnerin war demnach nicht gehindert, die Aufwendungen des Klägers für seine Unterkunft für die Zeit ab 01.03.2007 nur noch in der angemessenen Höhe zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf eine entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist endgültig und kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 26.09.2007
Zuletzt verändert am: 26.09.2007