Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.08.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verpflichten, dem Antragsteller auch ab dem 01.08.2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05-).
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen hat das SG zu Recht den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob unter Berücksichtigung des Schreibens des Antragstellers vom 28.09.2007 ein Anordnungsgrund zu bejahen ist. Es fehlt nach Auffassung des Senats weiterhin an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Der Antragsteller hat nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass er hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II ist. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Vermögenssituation des Antragstellers ist weiterhin nicht geklärt. Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit ab dem 01.08.2007 die von ihr angeforderten Kontoauszüge der letzten drei Monate (Mai 2007 bis einschließlich Juli 2007; vgl. E-Mail vom 01.08.2007) erforderlich sind.
Die Aufforderung an den Arbeitsuchenden, Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 12.07.2006, L 9 B 48/06 AS ER). Soweit hiergegen eingewandt wird, zurückliegende Kontobewegungen änderten nichts an der aktuellen Bedarfslage des Arbeitsuchenden (Hessisches LSG, Beschluss vom 22.08.2005, L 7 AS 32/05 ER), greift dieser Gesichtspunkt zu kurz. Falls der Arbeitsuchende z. B. seine Hilfebedürftigkeit durch Schenkungen im Vorfeld der Antragstellung selbst herbeigeführt hätte, könnten zivilrechtliche Rückforderungsansprüche bestehen (§ 528 BGB: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers), die, sofern rechtlich und tatsächlich durchsetzbar, der Hilfebedürftigkeit entgegenstehen könnten (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2000, 2 K 1886/99). Damit ist eine Offenlegung der Einkommens- und Vermögensentwicklung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auch für die Zeit vor der Antragstellung "für die Leistung erheblich" (vgl. LSG NRW, a.a.O.; SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, S 34 AS 274/06 ER). Gemäß § 103 Satz 1 SGG obliegt den Beteiligten auch im gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung.
Der Schutz der Sozialdaten gemäß § 35 SGB I, §§ 67 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) steht der Obliegenheit zur Vorlage von Kontoauszügen nicht entgegen. Denn nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem SGB erforderlich ist. Die Kontoauszüge stellen ein Beweismittel im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I dar, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Sozialverwaltung erforderlich sind.
Die Obliegenheit des Arbeitsuchenden, Kontoauszüge vorzulegen, verletzt auch nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Regelungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I und des § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X beschränken dieses Recht in verfassungsgemäßer Weise (vgl. SG München, Beschluss vom 09.09.2005, S 50 AS 472/05 ER).
Eine abschließende Klärung, inwieweit eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers gegeben ist, muss dem Widerspruchsverfahren bzw. einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Antragsgegnerin die Ablehnung der Leistungen ab dem 01.08.2007 im Bescheid vom 02.08.2007 nicht auf § 66 SGB I, wie vom SG im Beschluss vom 20.08.2007 angeführt, gestützt hat, sondern die Bewilligung der Leistungen mangels Nachweises der Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 18.10.2007
Zuletzt verändert am: 18.10.2007