Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte das Ereignis vom 30. Januar 2005 als Arbeitsunfall anerkennen muss.
Der im Mai 1953 geborene und am 13. September 2007 verstorbene Kläger war Produktionsleiter der Fa. O Film- und Fernsehproduktion GmbH & Co. KG in L (Arbeitgeberin), einer Tochtergesellschaft des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF). Er arbeitete abends und an den Wochenenden selbstbestimmt in seiner privaten Zweizimmerwohnung, was nach seinen Angaben ca. 30% der Gesamtarbeitszeit ausmachte. Im "Wohn-Esszimmer" hatte er deshalb einen Arbeitsplatz mit Regal, Ordnern, zwei Stühlen und einem ovalen Tisch eingerichtet, auf dem der firmeneigene Laptop samt Drucker standen. Dahinter befand sich ein Teewagen, auf dem Bücher, Post und Büroutensilien lagerten. Bei dem Tisch, den Stühlen und dem Teewagen handelte es sich um ein Ensemble antiker Stilmöbel, die dem Zimmer ein wohnliches Ambiente gaben und auch als Essecke genutzt werden konnten. Der Fußboden dieses Zimmers, das der Kläger flächenmäßig zu etwa ¼ als Arbeitszimmer nutzte, war mit Parkett ausgestattet, auf dem zwei Teppichläufer lagen.
Nachdem er am Unfalltage morgens in der Wohnung geduscht, seinen Körper bis auf die Füße abgetrocknet und einen Bademantel angezogen hatte, ging er in sein kombiniertes Wohn-/Ess/-Arbeitszimmer, um eine Folge der ZDF-Serie "SOKO KÖLN" zu kalkulieren. Als er das Zimmer betrat, rutschte der Teppichläufer plötzlich weg und der Kläger stürzte auf die rechte Schulter. Prof. Dr. S, Direktor der Klinik und Poliklinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des Klinikums der Universität zu L, diagnostizierte einen Bruch des langen Oberarmröhrenknochens (Humerus) rechts, fügte die Bruchenden operativ zusammen und pflanzte später eine Oberarmkopfprothese ein. Einen Durchgangsarztbericht erstellte er nicht. Am 15. März 2005 nahm der Kläger seine Tätigkeit wieder auf und die Arbeitgeberin zeigte das Ereignis Mitte November 2005 als Arbeitsunfall an.
Mit Bescheid vom 02. März 2006 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 30. Januar 2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil der Kläger überwiegend außerhalb seiner Wohnung arbeite und sein häusliches Arbeitszimmer deshalb kein "Betriebsteil" sei. Dagegen erhob der Kläger am 07. März 2007 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2006 zurückwies: Grundsätzlich seien Wege innerhalb der Wohnung dem privaten, unversicherten Bereich zuzurechnen. Versicherungsschutz bestehe ausnahmsweise dann, wenn der Wohnraum im Wesentlichen betrieblich genutzt werde, was vorliegend aber nicht zutreffe. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Parkettboden und der Teppichläufer, auf dem der Kläger ausgerutscht sei, wohnlichen Zwecken diene und die Gefahrenquelle deshalb aus dem privaten, unversicherten Bereich stamme.
Hiergegen hat der Kläger, der ab Juli 2006 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog, am 16. Juni 2006 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben und vorgetragen, er sei häufig an wechselnden Arbeitsorten (im Flugzeug oder anderen Verkehrsmitteln, an Drehorten im In- und Ausland, in Hotels etc.) tätig gewesen und habe zeitweise tagelang zu Hause gearbeitet. Er passe deshalb nicht in die üblichen "Schablonen". Am Unfalltag sei er morgens gegen 6.00 Uhr aufgestanden, habe im Wohn-/ Arbeitszimmer den Laptop eingeschaltet und einige Gedanken stichpunktartig aufgeschrieben. Gegen 6.20 Uhr sei er zum Duschen gegangen, habe die Dusche gegen 6.30 Uhr verlassen und sei dann auf dem Weg zum Arbeitsplatz verunglückt, der unfallversichert gewesen sei.
Die Beklagte hat dargelegt, dass Wege innerhalb der Wohnung in der Regel nicht versichert seien, weil der Versicherte seinen persönlichen Lebensbereich noch nicht verlassen habe. Zusätzlich müsse berücksichtigt werden, dass der Unfall mit dem unversicherten Duschvorgang zusammenhänge, weil sich der Kläger danach abgetrocknet habe und dabei auf dem Läufer ausgerutscht sei.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2006 hat das SG die Klage abgewiesen: Es fehle der innere Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit als Produktionsleiter und dem Weg ins kombinierte Wohn-/ Arbeitszimmer. Folglich sei der Sturz dem privaten, eigenwirtschaftlichen und damit unfallversicherungsrechtlich nicht geschützten Bereich zuzuordnen. Der Unfall sei (noch) dem Duschvorgang mit anschließendem Abtrocknen und damit alleinwesentlich dem privaten und daher unversicherten Bereich des Klägers zuzurechnen. Im Unfallzeitpunkt sei er allenfalls "im Begriff" gewesen, seine versicherte Tätigkeit am Computer aufzunehmen bzw. fortzusetzen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich bei dem Sturz private Gefahren und Risiken verwirklicht hätten.
Nach Zustellung am 20. April 2007 hat der Kläger gegen dieses Urteil am 15. Mai 2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, dass in Räumen eines Wohnhauses, die im Wesentlichen Betriebszielen dienten, Versicherungsschutz bestehe. Er habe das kombinierte Wohn-/Arbeitszimmer zu etwa 30% und damit wesentlich zu betrieblichen Zwecken genutzt. Zudem seien alle "Betriebswege" versichert, die der Arbeitnehmer "im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers" unternehme. Auf einem solchen Weg habe er sich befunden, als er verunglückt sei. Dabei sei er versichert gewesen, weil ein enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Betriebstätigkeit vorliege.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15. Dezember 2006 zu ändern, den Bescheid vom 02. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2006 aufzuheben und festzustellen, dass er am 30. Januar 2005 einen Arbeitsunfall erlitten hat und der Bruch des rechten Oberarmröhrenknochens (Humerus) Folge dieses Arbeitsunfalls ist.
Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte (Az.: 000) Bezug genommen. Beide Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger am 13. September 2007 verstorben ist. Denn das Berufungsverfahren war gem. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 246 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) keinesfalls kraft Gesetzes unterbrochen, weil der Kläger seinen Bevollmächtigten eine Prozessvollmacht erteilt hat, die gem. § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 86 ZPO über seinen Tod hinaus gilt (vgl. dazu auch: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, Vor § 114 Rn. 2a).
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid vom 02. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2006 (§ 95 SGG) rechtmäßig ist und den Kläger nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte ist nämlich nicht verpflichtet, das Ereignis vom 30. Januar 2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn der Kläger hat an diesem Tag keinen Wegeunfall erlitten (1.), ist nicht auf einem Betriebsweg verunglückt (2.) und hat sich auch nicht in einem Betriebsteil seiner Arbeitgeberin (3.) verletzt. Dass er im Berufungsverfahren von der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zur Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG) übergegangen ist, stellte gem. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG keine Klageänderung dar und war deshalb zulässig (Senatsurteil vom 16. Mai 2007, Az.: L 17 U 127/05; Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 60 Rn. 7).
1. Der Kläger ist nicht auf dem Weg "nach und von dem Ort der Tätigkeit" verunglückt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII), weil dieser (versicherte) Weg erst beginnt, wenn der Versicherte die Außentür seines Wohngebäudes durchschreitet (BSG, Urteile 29. Januar 1960, Az.: 2 RU 265/56, BSGE 267, 270; vom 31. Mai 1988, Az.: 2/9b RU 6/87, SozR 2200 § 550 Nr. 80, vom 14. Dezember 1999, Az.: B 2 U 3/99 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 1 und vom 07. November 2000, Az.: B 2 U 39/99, SozR 3-2700 § 8 Nr. 3; Senatsurteil vom 10. August 2005, Az.: L 17 U 74/05; Benz, Der Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, SGb 2003, 12, 18; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung [Handkommentar], § 8 Anm. 7.14.1 und 12.19; Kater/Leube, SGB VII, 1997, § 8 Rn. 163; Ricke in: Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII Rn. 182; Schwerdtfeger in: Lauterbach, Unfallversicherung, § 8 Rn. 449, 460). Der Kläger hat den Unfall aber innerhalb seiner eigenen Wohnung erlitten. In dieser Konstellation gibt es grundsätzlich keinen "Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit (BSG, Urteile vom 29. Mai 1962, Az: 2 RU 87/59, SozR Nr. 54 zu § 542 RVO und vom 14. Dezember 1999, a.a.O.; Senatsurteil, a.a.O.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 8 Anm. 7.14.2 und 12.19; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, S. 91).
2. Der Kläger hat sich auch nicht auf einem Betriebsweg verletzt. Neben den Wegen zum und vom Ort der versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII), die ihr regelmäßig vorangehen oder nachfolgen (Schwerdtfeger in: Lauterbach, a.a.O., § 8 Rn. 288), herrscht auf sog. "Betriebswegen" Versicherungsschutz (Bereiter-Hahn/ Mehrtens, a.a.O., § 8 Anm. 7.14.2). Betriebswege werden in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt, sind Teil der versicherten Tätigkeit und stehen damit der Betriebsarbeit gleich (Beispiel: Der Rundgang des Wachmanns, Wege innerhalb eines Betriebsgeländes etc.). Der Versicherungsschutz richtet sich dabei nach § 8 Abs 1 Satz 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Nach dieser Vorschrift ist ein Arbeitsunfall ein Unfall eines Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Dabei muss das unfallbringende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein, die den Unfall ihrerseits herbeigeführt haben muss (BSG, Urteile vom 20. Januar 1987, Az.: 2 RU 27/86, SozR 2200 § 548 Nr. 84 und vom 18. April 2000, Az: B 2 U 7/99 R, HVBG-INFO 2000, 1846, 1847 ff.; Senatsurteile vom 25. August 2004, Az: L 17 U 307/03, vom 27. Oktober 2004, Az: L 17 U 68/03, vom 24. November 2004, Az: L 17 U 134/94 und vom 16. März 2005, L 17 U 68/04). Es hat also eine sachliche Verbindung mit der versicherten Tätigkeit zu bestehen, der sog. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG und Senatsurteile a.a.O., vgl. ferner Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, 12. Aufl., § 8 Rn. 23 ff.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 8 Rn. 4 f.). Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung, die zum Unfall geführt hat, ist wertend zu ermitteln (BSG, Urteil vom 28. Juni 1988, Az.: 2 RU 60/87, SozR 2200 § 548 Nr. 92 und vom 04. Juni 2002, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10; Senatsurteile, a.a.O.): Dabei ist zu untersuchen, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10 und Urteil vom 09. Dezember 2003, Az: B 2 U 52/02 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Im Rahmen dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG, Urteil vom 5. Mai 1994, Az: 2 RU 26/93, SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG, Urteile vom 21. August 1991, Az: 2 RU 62/90, SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und vom 24. März 1998, Az: B 2 U 4/97 R, SozR 3-2200 § 550 Nr. 17), so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG, Urteil vom 31. Mai 1988, Az: 2/9b RU 16/87, SozR 2200 § 548 Nr. 90).
Wäre der Kläger am Schreibtisch bei der Kalkulation der Serie "SOKO KÖLN" verunglückt (also beispielsweise vom Stuhl gestürzt und hätte er sich dabei den rechten Oberarm gebrochen), dann wäre er unfallversichert gewesen. Er hatte seinen häuslichen Arbeitsplatz aber noch nicht erreicht und seine betriebsbezogene Verrichtung (das Kalkulieren) noch nicht (wieder)aufgenommen hatte, als er auf dem Teppichläufer ausrutschte. Im Zeitpunkt des Unfalls ist er also nicht infolge der versicherten Tätigkeit, sondern auf dem Weg dorthin verunglückt. In diesem Zusammenhang hat er zwei Sachverhaltsalternativen geschildert: In der ersten Variante (a) habe er nach dem Aufstehen gegen 06.00 Uhr morgens zunächst geduscht und sei danach auf dem Weg zum Arbeitsplatz gestürzt. In der zweiten Version (b) sei er nach dem Aufstehen zunächst (unfallfrei) ins Wohn-/ Arbeitszimmer gelangt und habe dort einige Gedanken im Laptop stichpunktartig festgehalten. Danach habe er geduscht, das Badezimmer gegen 6.30 Uhr verlassen und sei von dort auf dem Weg zur Weiterarbeit im kombinierten Wohn-/Arbeitszimmer verunglückt.
Für beide Sachverhaltsvarianten gilt: Der Übergang von einer privaten unversicherten Verrichtung (hier: Duschen im Badezimmer) zu einer betrieblichen Tätigkeit (hier: Kalkulieren am häuslichen Arbeitsplatz) ist nicht schon wegen des Zwecks ([Wieder-] Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit) als Betriebsweg zu klassifizieren und damit der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Die bloße Absicht, die versicherte Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz ausüben oder fortsetzen zu wollen, reicht nicht aus, um den Weg zwischen dem Badezimmer und dem kombinierten Wohn-/Arbeitszimmer unter Versicherungsschutz zu stellen, wie die Beklagte und das SG zutreffend betont haben. Dem liegt folgender Gedankengang zugrunde (vgl. dazu BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 3; Bereiter-Hahn/ Mehrtens, a.a.O., § 8 Anm. 7.14.2; Schwerdtfeger, a.a.O., § 8 Rn. 259): Der häusliche Bereich ist dem Versicherten im Regelfall besser bekannt als anderen Menschen und stellt damit eine Gefahrenquelle dar, für die er selbst verantwortlich ist und die er kraft seiner Verfügungsmacht und durch entsprechendes Verhalten jedenfalls weitgehend beseitigen oder doch reduzieren kann. Im Haus werden nicht besondere Wegerisiken wirksam. Vielmehr handelt es sich um den häuslichen Bereich, die Privatsphäre, die grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses verlassen wird (s. dazu 1.).
a) Folglich kann der Versicherte grundsätzlich nicht auf einem Betriebsweg verunglückten, bevor er die eigentliche betriebliche Tätigkeit innerhalb seines Wohnhauses bzw. seiner Wohnung aufnimmt. In dieser Konstellation liegt jedoch ein versicherter Betriebsweg ausnahmsweise vor, wenn zwingende betriebliche Umstände den Unfall rechtlich wesentlich herbeigeführt haben. Dieser innere Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit lässt sich aber nur herstellen, wenn die Betriebstätigkeit besonders eilbedürftig ist und der Versicherte deshalb verunglückt ("Hast und Eile", vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 1960, Az.: 2 RU 122/59, BSGE 12, 165, 167 sowie vom 11. November 1971, Az.: 2 RU 133/68, USK 71170: Eiliges Verlassen der Toilette, um das läutende Telefon im Büro zu erreichen). Schulbeispiel ist der Fall, den das BSG mit Urteil vom 26. Juni 1985 (Az.: 2 RU 71/84, SozR 2200 Nr. 72 zu § 548 RVO) entschieden hat: Der Kläger hatte als Vorsteher eines Wasserschutzverbandes die gesamte Schalt- und Steuerungsanlage zu überwachen, die im Erdgeschoss des von ihm bewohnten Hauses installiert war. Gegen 0.30 Uhr riss ihn ein Alarm aus dem Schlaf, und der Kläger stürzte schlaftrunken auf dem Weg zur Schaltanlage. Betriebsbedingte Hast und Eile liegen in der ersten Sachverhaltsvariante aber nicht vor.
b) Hat der Versicherte – wie in der zweiten Version – seine Heimarbeit bereits begonnen, kann er auch innerhalb der eigenen vier Wände auf versicherten Betriebswegen verunglücken. Hat er z.B. mehrere Arbeitsgeräte, wie beispielsweise einen PC, Drucker und ein Regal mit betriebsdienlichen Büchern, dezentral in der Wohnung (z.B. in verschiedenen Räumen) aufgestellt und stolpert er auf dem Weg vom PC zum Regal über das Druckerkabel, so erleidet er einen Arbeitsunfall (vgl. dazu: Wolber, Telearbeit zu Hause und Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, SozVers 1997, 239). Denn das Bücherholen ist schon selbst Teil und damit Ausübung der versicherten Tätigkeit.
Der Weg von der Dusche zum häuslichen Arbeitsplatz hing mit der versicherten Tätigkeit des Klägers insofern zusammen, als der Rückweg ins kombinierte Wohn-/ Arbeitszimmer notwendig war, um die bereits begonnene Arbeit wiederaufzunehmen. Ausgangspunkt des Weges, auf dem der Kläger verunglückte, war jedoch die Körperpflege, d.h. eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Verrichtung. In einem solchen Fall kommt es darauf an, ob der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Weg und der versicherten Tätigkeit rechtlich so wesentlich ist, dass daneben der ursächlichen Beziehung zu der eigenwirtschaftlichen Verrichtung nur noch untergeordnete Bedeutung hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. Januar 1960, Az.: 2 RU 265/56, BSGE 11, 267, 269). Dabei darf nicht außer Betracht bleiben, dass der Unfall gerade in der Wohnung des Klägers passiert ist. Denn solange der Versicherte seinen persönlichen Lebensbereich noch nicht verlassen hat, steht der Weg zum Arbeitsplatz in der Regel nicht unter Versicherungsschutz, weil "bei der Abwägung der ursächlichen Beziehungen zur versicherten und unversicherten Tätigkeit zu berücksichtigen" ist, "dass die ursächlichen Beziehungen zu Verrichtungen des unversicherten persönlichen Lebens auch rechtlich das ausschlaggebende Gewicht haben" (so BSGE 11, 267, 270; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., Anm. 7.14.2). Schließlich ist zu bedenken, dass der Weg vom Arbeitsplatz ins Badezimmer zum Duschen eindeutig nicht versichert war und der Rückweg vom Bade- ins kombinierte Wohn-/ Arbeitszimmer das Schicksal des Hinweges konsequenterweise teilen muss. Hätte der Kläger nämlich darauf verzichtet, in die berufliche Tätigkeit eine eigenwirtschaftliche Verrichtung (Körperpflege) einzuschieben, so wäre er nicht verunglückt. Damit kommt der unversicherten Körperpflege für den Hin- und Rückweg zum Badezimmer überragende und damit alleinwesentliche Bedeutung zu.
In der zweiten Sachverhaltsvariante kann Versicherungsschutz auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nur geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit angenommen werden, wie der Kläger meint. Das Duschen, das dem privaten Lebensbereich zuzurechnen ist, hebt sich nämlich insgesamt, auch wenn es nur einige Minuten gedauert hat, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht so deutlich von der versicherten Tätigkeit ab, dass keine geringfügige Unterbrechung angenommen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 1973, 2 RU 5/70 und LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Juni 2000, Az.: L 3 U 191/99, HVBG-INFO 2001, 741 ff.).
3. Der Kläger hat sich schließlich auch nicht in einem Betriebsteil seiner Arbeitgeberin verletzt. Wäre das kombinierte Wohn-/Arbeitszimmer als Betriebsstätte oder als Betriebsteil (im Wohnbereich) anzusehen, hätte der Kläger unter Versicherungsschutz gestanden, weil er den Raum betreten hatte, um dort zu arbeiten. Dienen Räume – wie hier – in einem Wohnhaus oder einer Wohnung sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken, so besteht Versicherungsschutz in diesen Räumen nur, wenn sie nicht nur selten oder gelegentlich, sondern wesentlich auch zu betrieblichen Zwecken genutzt werden (BSG, Urteile vom 29. August 1974, Az.: 2 RU 77/74, vom 26. April 1973, Az.: 2 RU 5/70, vom 11. November 1971, Az.: 2 RU 133/68, USK 71170 und vom 27. Oktober 1987, Az.: 2 RU 32/87, EzS 40/426; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Juni 2000, Az.: L 3 U 191/99, HVBG-INFO 2001, 741 ff.; Benz, a.a.O., S. 19; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 8 Anm. 7.14.2). Bei der Wertung, ob eine wesentliche Nutzung vorliegt, sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei maßgebend ist, wie häufig der Raum für betriebliche Zwecke genutzt wird (BSG EzS 40/426). Betrachtet man die Gesamtfläche des Raumes, so nutzte ihn der Kläger nach eigenen Angaben etwa zu ¼ zum Arbeiten und zu ¾ zu Wohnzwecken. Diese räumliche Aufteilung ist anhand der Fotografien, die er im Klageverfahren vorgelegt hat, nachvollziehbar. Er selbst bezeichnete den Raum, der sich in seiner kleinen Privatwohnung befand, als "Wohn-Ess-Zimmer", nicht jedoch als "Arbeitszimmer". Zum Arbeiten benutzte er ein Ensemble antiker Stilmöbel und keine typischen, nüchternen Büromöbel. Die Stilmöbel konnte er mit wenig Aufwand zur Essecke umfunktionieren. Sie gaben dem Raum ein wohnliches Ambiente. Gemessen an seiner Gesamtarbeitszeit nutzte der Kläger den Raum nach seiner Einschätzung zu ca. 30% als Arbeitszimmer und damit angeblich "3,6 bis 4,2 Stunden" pro Arbeitstag. Dieser Umfang der betrieblichen Tätigkeit im kombinierten Wohn-/Ess-/Arbeitszimmer reicht aber nicht aus, um eine wesentliche Raumnutzung für berufliche Zwecke zu bejahen. Denn räumlich (75%) und zeitlich (70%) nutzte er den Raum überwiegend zu privaten Zwecken als Wohnzimmer, wobei die Möbel eindeutig wohnlichen Charakter haben und auch zu Wohnzwecken (Essecke) genutzt wurden. Diese "mobile" Arbeitsecke kann daher nicht als Betriebsteil klassifiziert werden, die wesentlich zu betrieblichen Zwecken genutzt wird.
Hat der Kläger somit schon keinen Arbeitsunfall erlitten, kann der Bruch des rechten Oberarmröhrenknochens erst recht nicht als Unfallfolge anerkannt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 25.10.2007
Zuletzt verändert am: 25.10.2007