Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.06.2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 656.881,47 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2006 anzuordnen.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Der Antrag der Antragstellerin ist nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft, da ihre Klage und ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2006 keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Bescheide betreffen die Heranziehung zur Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Umfang von 2.627.525,21 Euro. Insofern bestimmt § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, dass die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungsbeitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgenumlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt. Bei den angefochtenen Bescheiden handelt es sich – unstreitig – um derartige Bescheide. Geht es somit um einen die Beitragspflicht regelnden Verwaltungsakt, ist daher bei der Abwägungsentscheidung nach den Kriterien des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG vorzugehen (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rdn. 12b; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 07.09.2005 L 5 B 39/05 KR ER; Beschluss vom 29.06.2007 L 5 B 20/07 KR ER). Danach ist die Aussetzung der Vollziehung vorzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Umfang der von den Arbeitnehmern der Antragstellerin geleisteten Arbeitszeiten sowie der darauf beruhende Anspruch auf Arbeitsentgelt mit den sich daraus ergebenden Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist endgültig nur aufgrund einer umfänglichen Beweisaufnahme zu ermitteln. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist nicht etwa aufgrund der von ihr vorgelegten Arbeitsverträge ohne Weiteres davon auszugehen, dass die tatsächlichen Verhältnisse diesen Verträgen entsprochen hätten. Ebensowenig vermag die Antragstellerin aus der Prüfmitteilung der Antragsgegnerin vom 01.12.2005 abzuleiten, dass für den Zeitraum vom 01.12.2000 bis 31.12.2004 keinerlei Beitragsforderungen mehr geltend gemacht würden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich hierbei nicht um einen Bescheid, also einen Verwaltungsakt, sondern – mangels einer Regelung – nur um eine bloße Mitteilung, die auch ein schutzwürdiges Vertrauen nicht zu begründen vermag.
Ebensowenig ist aus der Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf – die nur eine Fallgestaltung betrifft – zu schliessen, dass die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ernstlich zweifelhaft sein könnte.
Eine unbillige Härte liegt nicht vor. Diese kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Höhe der Beitragsforderung bei der Antragstellerin zu ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt. Dies dürfte bei Forderungen in der hier in Rede stehenden Höhe regelmäßig der Fall sein und würde – insbesondere bei sehr hohen Nachforderungen – zur Folge haben, dass die Regel des § 86a Absatz 2 Nr. 1 SGG in ihr Gegenteil verkehrt würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, bei dem der Senat die Festsetzung eines Viertels der streitgegenständlichen Forderung als Streitwert für angemessen hält.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.11.2007
Zuletzt verändert am: 05.11.2007